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Verwaltungsverfahren: Kostenvorschuss und Zustellvermutung bei eingeschriebenen Sendungen

20 February 2026

Livre ancien ouvert sur une étagère avec plusieurs livres anciens à l'arrière-plan.

BGer, 16.01.2026, 9C_470/2025

Sachverhalt

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonale Instanz die Beweise in unhaltbarer Weise gewürdigt hat. Die Beschwerdeführerin hat hinreichend konkrete Anhaltspunkte geliefert, um die Zustellvermutung zu widerlegen. Insbesondere legte sie Fotokopien offizieller Schreiben vor, die an Dritte adressiert waren, aber irrtümlich in ihren Briefkasten eingeworfen wurden, was auf wiederkehrende Probleme bei der Postzustellung hindeutet. Ihr guter Glaube wird vermutet und durch ihre Anfrage beim Gericht nach einer Empfangsbestätigung bestätigt, was ihre Darstellung stützt, dass ihr die Verfügung über den Kostenvorschuss nicht bekannt war.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Zustellung mangelhaft war, weshalb die Frist nie zu laufen begann. Die Frage einer Fristwiederherstellung stellte sich somit nicht.

Ergebnis:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wird.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht urteilt, dass die Beweiswürdigung durch die kantonale Instanz unhaltbar ist. Die Beschwerdeführerin hat hinreichend konkrete Beweise erbracht, um die Zustellvermutung zu widerlegen: Sie legte Fotokopien mehrerer offizieller Schreiben vor, die an Dritte adressiert waren, aber in ihrem Briefkasten landeten. Diese Unterlagen belegen wiederkehrende Probleme bei der Zustellung. Zudem wird der gute Glaube der Beschwerdeführerin vermutet; ihr Vorgehen beim Gericht, eine Empfangsbestätigung für ihre Beschwerde zu erhalten, stützt ihre Sachverhaltsdarstellung (sie hätte diese Anfrage nicht gestellt, wenn sie von der Verfügung über den Kostenvorschuss gewusst hätte). Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, die Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Die Zustellung der Verfügung, mit der die Frist angesetzt wurde, war somit mangelhaft. Folglich hat die Frist nie rechtsgültig zu laufen begonnen, und die Frage einer Fristwiederherstellung stellte sich nicht.

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und weist die Sache an dieses zurück, damit es der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzt.




Silex-Steuernewsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit RAin Anna Vladau