Beschwerde in Strafsachen

Hinreichender Tatverdacht auf schwere Steuerdelikte, angeblich rechtswidrig erlangte Beweismittel und Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners

Hinreichender Tatverdacht auf schwere Steuerdelikte, angeblich rechtswidrig erlangte Beweismittel und Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners

BStGer, 04.03.2026, BE.2024.17

Sachverhalt

Am 21. Mai 2024 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) eine besondere Steueruntersuchung gegen A. wegen des Verdachts auf schwere Steuerdelikte im Zeitraum von 2014 bis 2022. Die ESTV verdächtigt A., seinen tatsächlichen Wohnsitz in Genf sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verschwiegen und so seit 2019 unrechtmässig von einer Besteuerung nach dem Aufwand im Kanton Wallis profitiert zu haben.

Am 6. Juni 2024 wurden auf Anordnung der ESTV die Geschäftsräume mehrerer Gesellschaften, die A. gehören oder mit ihm verbunden sind, sowie die seiner Steuervertreter durchsucht. Dabei wurden Papierdokumente, Datenträger und forensische Kopien sichergestellt. Auf Antrag von A. wurden sämtliche sichergestellten Unterlagen versiegelt.

Am 26. Juni 2024 stellte die ESTV bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen Antrag auf Entsiegelung. A. widersetzte sich diesem Antrag mit der Begründung, es fehle ein hinreichender Tatverdacht, die der Untersuchung zugrunde liegenden Beweismittel seien rechtswidrig erlangt worden und die Unterlagen enthielten berufsgeheimnisgeschützte Dokumente.

Recht

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR), ergänzt durch die Strafprozessordnung (StPO). Die Beschwerdekammer ist für die Entscheidung über einen Entsiegelungsantrag zuständig (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Die Prüfung der Kammer beschränkt sich auf die Zulässigkeit der Durchsuchung. Sie muss prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte sowie ein präziser und objektiv begründeter Tatverdacht vorliegen, der die Zwangsmassnahme rechtfertigt. In diesem Stadium beurteilt das Gericht nicht die Schuld des Beschuldigten, sondern prüft, ob die sichergestellten Dokumente eine "potenzielle Erheblichkeit" für die Untersuchung aufweisen.

Der Gegner der Entsiegelung hat eine Mitwirkungspflicht. Beruft er sich auf mangelnde Relevanz oder den Schutz eines Berufsgeheimnisses (Anwalts-, Notar-, Arztgeheimnis), muss er seine Behauptungen substantiiert begründen, indem er die betreffenden Dokumente genau bezeichnet und darlegt, weshalb sie geschützt oder irrelevant sind. Allgemeine Behauptungen genügen nicht.

Über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 StPO) hat der Entsiegelungsrichter nicht endgültig zu entscheiden, ausser bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit (z. B. durch Folter erlangte Beweise). Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Beweismittel obliegt dem Sachgericht.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Kammer prüfte die drei Hauptvorbringen des Beschwerdegegners A.:

  1. Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts: Die Kammer erachtete den von der ESTV dargelegte Tatverdacht in diesem Untersuchungsstadium als ausreichend. Die ESTV legte zahlreiche objektive, konkrete und präzise Anhaltspunkte vor (Immobilienerwerb in Genf, Bankvollmachten, Verwaltungsratsmandate, Ordnungsbussen, häufige Börsentransaktionen), die das Vorliegen eines nicht deklarierten Wohnsitzes und einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz plausibel erscheinen lassen. Die Erklärungen von A. reichten nicht aus, um diesen Verdacht zu entkräften. Die Kammer befand zudem, dass die sichergestellten Unterlagen (Korrespondenz, Verträge, Buchhaltung usw.) eine offensichtliche potenzielle Erheblichkeit für die Sachverhaltsermittlung aufweisen.

  2. Unverwertbarkeit der Beweismittel: A. machte geltend, die Untersuchung der ESTV stütze sich auf Bankunterlagen, die von der Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen eines anderen Verfahrens rechtswidrig übermittelt worden seien. Die Kammer weigerte sich, über diese Frage materiell zu entscheiden, und erinnerte daran, dass es nicht ihre Aufgabe sei, der Entscheidung des Sachgerichts über die Verwertbarkeit von Beweismitteln vorzugreifen. Sie stellte fest, dass kein Fall offensichtlicher Rechtswidrigkeit vorlag, der einen sofortigen Ausschluss der Beweismittel rechtfertigen würde.

  3. Verletzung des Berufsgeheimnisses: A. berief sich allgemein auf das Vorhandensein von Dokumenten, die dem Anwalts-, Notar- und Arztgeheimnis unterlägen, ohne jedoch Details zu nennen. Die Kammer erachtete diese Behauptungen als offensichtlich unzureichend. Indem A. keine Fachperson namentlich nannte, die Art keines Mandats beschrieb und den Speicherort der angeblich geschützten Dokumente nicht angab, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach geschützten Dokumenten zu suchen.

Ergebnis

Die Beschwerdekammer hiess den Antrag der ESTV gut. Sie ordnete die Entsiegelung sämtlicher sichergestellter Dokumente und Datenträger sowie deren Übergabe an die ESTV für die Zwecke der Untersuchung an. Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens wurden dem Hauptverfahren überwälzt.



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