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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Aufhebung von Siegelungen: Hinreichender Tatverdacht bei schweren Steuerdelikten, angeblich unrechtmässige Beweismittel und Mitwirkungspflicht der betroffenen Partei

08 April 2026

BStGer, 04.03.2026, BE.2024.17

Sachverhalt

Am 21. Mai 2024 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Steuerstrafverfahren gegen A. wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen im Zeitraum von 2014 bis 2022. Die ESTV verdächtigt A., seinen tatsächlichen Wohnsitz in Genf sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz verschleiert und damit seit 2019 zu Unrecht von einer Besteuerung nach dem Aufwand im Kanton Wallis profitiert zu haben.

Am 6. Juni 2024 wurden auf Anordnung der ESTV Hausdurchsuchungen in den Räumlichkeiten mehrerer Unternehmen, die A. gehören oder mit ihm verbunden sind, sowie bei seinen Steuervertretern durchgeführt. Dabei wurden Papierdokumente, Datenträger und forensische Kopien sichergestellt. Auf Antrag von A. wurden sämtliche sichergestellten Unterlagen versiegelt.

Am 26. Juni 2024 reichte die ESTV bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Entsiegelungsgesuch ein. A. widersetzte sich diesem Gesuch mit der Begründung, es fehle an hinreichendem Tatverdacht, die Beweise seien rechtswidrig erlangt worden und die Unterlagen unterlägen dem Berufsgeheimnis.

Rechtliche Erwägungen

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz (VStrR), ergänzt durch die Strafprozessordnung (StPO). Die Beschwerdekammer ist für die Entscheidung über ein Entsiegelungsgesuch zuständig (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Die Prüfung durch das Gericht beschränkt sich auf die Zulässigkeit der Durchsuchung. Es hat zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte sowie ein präziser und objektiv begründeter Tatverdacht vorliegen, die die Zwangsmassnahme rechtfertigen. In diesem Stadium beurteilt das Gericht nicht die Schuld des Beschuldigten, sondern prüft, ob die sichergestellten Dokumente eine "potenzielle Relevanz" für das Strafverfahren aufweisen.

Wer sich gegen die Entsiegelung wehrt, unterliegt einer Mitwirkungspflicht. Wenn er die mangelnde Relevanz oder den Schutz eines Berufsgeheimnisses (Anwalt, Notar, Arzt) geltend macht, muss er seine Vorbringen substantiiert begründen, die betroffenen Dokumente genau bezeichnen und darlegen, warum diese geschützt oder nicht relevant sein sollen. Pauschale Behauptungen genügen hierfür nicht.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 StPO) obliegt es nicht dem Entsiegelungsrichter, abschliessend zu entscheiden, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor (z. B. durch Folter erlangte Beweise). Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Beweismittel trifft das Sachgericht.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Gericht hat die drei Hauptvorbringen des Beschwerdeführers A. geprüft:

  1. Fehlender hinreichender Tatverdacht: Das Gericht kam zum Schluss, dass die von der ESTV vorgebrachten Verdachtsmomente in diesem Stadium des Verfahrens ausreichen. Die ESTV hat zahlreiche objektive, konkrete und präzise Indizien vorgelegt (Immobilienkauf in Genf, Bankvollmachten, Verwaltungsratsmandate, Ordnungsbussen, häufige Börsentransaktionen), die das Bestehen eines nicht deklarierten Wohnsitzes und einer nicht deklarierten Erwerbstätigkeit in der Schweiz glaubhaft machen. Die Erklärungen von A. reichten nicht aus, um diesen Verdacht zu entkräften. Das Gericht erachtete zudem die sichergestellten Dokumente (Korrespondenz, Verträge, Buchhaltung usw.) als potenziell relevant für die Sachverhaltsabklärung.
  2. Unverwertbarkeit von Beweismitteln: A. machte geltend, die Untersuchung der ESTV stütze sich auf Bankunterlagen, die von der Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen eines anderen Verfahrens unrechtmässig übermittelt worden seien. Das Gericht lehnte eine inhaltliche Prüfung dieser Frage ab und wies darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Entscheidung des Sachgerichts über die Verwertbarkeit von Beweismitteln vorwegzunehmen. Es stellte fest, dass kein Fall von offensichtlicher Rechtswidrigkeit vorliege, der eine sofortige Beweisausschlussmassnahme rechtfertigen würde.
  3. Verletzung des Berufsgeheimnisses: A. berief sich pauschal auf das Vorhandensein von Dokumenten, die dem Anwalts-, Notar- oder Arztgeheimnis unterliegen, ohne jedoch nähere Angaben zu machen. Das Gericht erachtete diese Vorbringen als offensichtlich unzureichend. Da A. weder die betroffenen Berufsträger nannte, noch die Art der Mandate beschrieb oder den Speicherort der angeblich geschützten Dokumente angab, kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach potenziell geschützten Dokumenten zu suchen.

Ergebnis

Die Beschwerdekammer hiess das Gesuch der ESTV gut. Sie ordnete die Aufhebung der Siegelung sämtlicher beschlagnahmter Dokumente und Datenträger sowie deren Herausgabe an die ESTV für die Zwecke der Untersuchung an. Die Kosten des Siegelungsverfahrens wurden dem Hauptverfahren auferlegt.








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