Beschwerde in Strafsachen

BStGer, 03.02.2026, BB.2025.115-121, BB.2025.133-139
Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete 2012 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen B., den damaligen Direktor einer Institution. 2013 wurde das Verfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung auf ihn und wegen Geldwäscherei auf seine Ehefrau A. ausgedehnt. Nach einer Sistierung wurde die Untersuchung im März 2024 wieder aufgenommen. Im September 2025 informierte die zuständige Bundesanwältin H. die Parteien über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung. Die Beschuldigten und weitere betroffene Dritte (die Gesuchsteller) reichten im Oktober und November 2025 zwei aufeinanderfolgende Ausstandsgesuche gegen Bundesanwältin H. ein. Sie werfen ihr und ihren Vorgängern vor, wiederholt ihre Beweisanträge abgewiesen, die Untersuchung einseitig zu Lasten geführt, sie im Vergleich zu anderen Verfahren und zur Klägerschaft ungerecht behandelt und sich geweigert zu haben, über einen Antrag auf Aufhebung einer Beschlagnahme zu entscheiden. Das zweite Gesuch wurde mit der Weigerung der Staatsanwältin begründet, einen Einstellungsbeschluss aus einem Rechtshilfeverfahren aus den Akten zu entfernen.
Recht
Die Beschwerdekammer ruft die Grundsätze für den Ausstand eines Strafrichters in Erinnerung.
Handlungsfrist (Art. 58 Abs. 1 StPO): Ein Ausstandsgesuch muss "unverzüglich" (in der Regel innert 6-7 Tagen) nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht werden, andernfalls ist das Recht verwirkt. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ausstandsgründe aufzusparen, um sie später geltend zu machen, beispielsweise bei einer ungünstigen Entwicklung des Verfahrens.
Gesamtwürdigung und der "letzte Tropfen": Wenn eine Häufung von Vorfällen den Anschein der Befangenheit begründet, kann eine Partei frühere Tatsachen zur Stützung eines neuen Vorfalls (der "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt") geltend machen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der jüngste Vorfall selbst ein Indiz für eine Befangenheit darstellt. Dieser Ansatz erlaubt es nicht, ein "privates Dossier" von Fehlern anzulegen, um es zum als günstig erachteten Zeitpunkt zu verwenden.
Ausstandsgründe (Art. 56 lit. f StPO): Die Garantie eines unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV und Art. 6 EMRK) gilt auch für Staatsanwälte. Ein Ausstand ist gerechtfertigt, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Amtsführung befürchten lassen. Die subjektiven Eindrücke einer Partei sind nicht entscheidend.
Abgrenzung zu ordentlichen Rechtsmitteln: Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Art und Weise der Untersuchungsführung anzufechten. Verfahrensentscheide, selbst wenn sie sich als fehlerhaft erweisen (z.B. Ablehnung eines Beweisantrags, Rechtsverweigerung), begründen für sich allein keinen Verdacht der Befangenheit. Solche Entscheide sind mit Beschwerde anzufechten (Art. 393 ff. StPO). Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine grobe Pflichtverletzung des Magistraten darstellen, können einen Ausstand rechtfertigen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Gesuche. Es stellt fest, dass die Gesuchsteller mit der Geltendmachung zahlreicher Rügen zugewartet haben, wobei sie zugaben, "um des Friedens willen" gewartet zu haben. Diese Rügen sind daher verspätet und unzulässig. Das Gericht tritt nur auf die jüngsten Gründe ein: die Ankündigung des Untersuchungsabschlusses und die Weigerung, ein Aktenstück zu entfernen. In der Sache weist das Gericht alle Argumente zurück. Die Vorwürfe der Gesuchsteller betreffen die Führung der Untersuchung, die in die Zuständigkeit der Staatsanwältin fällt (Art. 61 lit. a StPO). Die Tatsache, dass sie die Untersuchung nach mehr als zehn Jahren als abgeschlossen betrachtet und deren Einstellung in Aussicht stellt, ist kein Zeichen von Befangenheit, sondern ein normaler Akt der Verfahrensleitung. Ebenso sind die Ablehnung bestimmter Beweisanträge oder die Weigerung, ein Aktenstück zu entfernen, Verfahrensentscheide, die mit Beschwerde und nicht mit einem Ausstandsgesuch angefochten werden müssen. Die Gesuchsteller versuchen in unzulässiger Weise, das Ausstandsverfahren als Ersatz für ordentliche Rechtsmittel zu nutzen, um die strategischen Entscheidungen der Verfahrensleitung anzufechten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine objektiv nachprüfbaren Umstände vorliegen, die einen Verdacht der Befangenheit seitens der Staatsanwältin begründen könnten.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer vereinigt die beiden Ausstandsverfahren. Sie weist die Gesuche ab, soweit sie zulässig sind, und auferlegt den Gesuchstellern solidarisch eine Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

