
BStGer, 03.02.2026, BB.2025.115-121, BB.2025.133-139
Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete 2012 ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei gegen B., den damaligen Direktor einer Institution, das 2013 auf ungetreue Geschäftsbesorgung sowie auf seine Ehefrau A. wegen Geldwäscherei ausgeweitet wurde. Nach einer Sistierung wurde das Ermittlungsverfahren im März 2024 wieder aufgenommen. Im September 2025 informierte die zuständige Bundesanwältin H. die Parteien über den bevorstehenden Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Die Beschuldigten sowie betroffene Dritte (die Gesuchsteller) reichten im Oktober und November 2025 zwei aufeinanderfolgende Ausstandsbegehren gegen die Bundesanwältin H. ein. Sie werfen ihr sowie ihren Vorgängern wiederholte Ablehnungen ihrer Beweisanträge, eine einseitige Verfahrensführung, eine ungleiche Behandlung im Vergleich zu anderen Verfahren und der Privatklägerschaft sowie die Weigerung vor, über ein Gesuch zur Aufhebung einer Beschlagnahmung zu entscheiden. Das zweite Begehren wird mit der Weigerung der Bundesanwältin begründet, einen aus einem Rechtshilfeverfahren stammenden Abschlussentscheid aus den Akten zu entfernen.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerdekammer erinnert an die Grundsätze, die für den Ausstand eines Strafrichters gelten.
- Handlungsfrist (Art. 58 Abs. 1 StPO): Ein Ausstandsbegehren muss „unverzüglich“ (in der Regel innerhalb von 6–7 Tagen) nach Kenntnisnahme des Grundes gestellt werden, andernfalls verwirkt das Recht dazu. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, Ausstandsgründe zurückzuhalten, um sie zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei einem ungünstigen Verfahrensverlauf, geltend zu machen.
- Gesamtwürdigung und „Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt“: Wenn eine Häufung von Vorfällen den Anschein der Befangenheit begründet, kann eine Partei frühere Tatsachen zur Stützung eines aktuellen Vorfalls anführen (der „Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt“). Dies ist jedoch nur möglich, wenn der jüngste Vorfall selbst ein Indiz für Befangenheit darstellt. Dieser Ansatz erlaubt es nicht, eine „private Akte“ mit Fehlern anzulegen, um diese zum opportun erscheinenden Zeitpunkt zu verwenden.
- Ausstandsgründe (Art. 56 lit. f StPO): Die Garantie eines unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV und Art. 6 EMRK) gilt auch für Staatsanwälte. Der Ausstand ist gerechtfertigt, wenn objektive Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und die Besorgnis einer parteiischen Tätigkeit begründen. Subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht ausschlaggebend.
- Abgrenzung zu ordentlichen Rechtsmitteln: Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Art und Weise der Verfahrensführung anzufechten. Verfahrensentscheide begründen für sich allein noch keinen Verdacht auf Befangenheit, selbst wenn sie sich als fehlerhaft erweisen sollten (Ablehnung von Beweisanträgen, Rechtsverweigerung). Solche Entscheide sind im Wege der Beschwerde anzufechten (Art. 393 StPO). Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die eine gravierende Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen, können ein Ausstandsbegehren rechtfertigen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Gesuche. Es stellt fest, dass die Gesuchsteller bei zahlreichen Rügen zu lange zugewartet haben, da sie einräumten, aus "Friedenswillen" gewartet zu haben. Diese Rügen sind daher verspätet und unzulässig. Das Gericht tritt nur auf die jüngsten Gründe ein: die Mitteilung über den Abschluss der Untersuchung und die Weigerung, ein Dokument aus den Akten zu entfernen. In der Sache weist das Gericht alle Argumente zurück. Die Vorwürfe der Gesuchsteller beziehen sich auf die Führung der Untersuchung, die in die Zuständigkeit der Staatsanwältin fällt (Art. 61 lit. a StPO). Die Tatsache, dass sie die Untersuchung nach über zehn Jahren als vollständig erachtet und deren Abschluss in Aussicht stellt, ist kein Anzeichen für Befangenheit, sondern ein normaler Akt der Verfahrensleitung. Ebenso sind die Weigerung, bestimmte Beweise zu erheben, oder die Ablehnung, ein Dokument aus den Akten zu entfernen, verfahrensleitende Entscheidungen, die mit Beschwerde anzufechten sind und nicht mit einem Ausstandsbegehren. Die Gesuchsteller versuchen in unzulässiger Weise, das Ausstandsverfahren als Ersatz für ordentliche Rechtsmittel zu nutzen, um die strategischen Entscheidungen der Verfahrensleitung anzufechten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine objektiv überprüfbaren Anhaltspunkte vorliegen, die eine Befangenheit der Staatsanwältin vermuten lassen.
Ergebnis
Die Beschwerdekammer vereinigt die beiden Ausstandsverfahren. Sie weist die Gesuche, soweit sie darauf eintritt, ab und auferlegt den Gesuchstellern solidarisch eine Gerichtsgebühr von CHF 3'000.-.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra