
BGer, 03.03.2026, 7B_109/2023, 7B_110/2023
Sachverhalt
A., ein Wirtschaftswissenschaftler und Finanzanalyst, baute zwischen 2008 und 2013 über einen Investmentfonds auf den Britischen Jungferninseln, B. Ltd, sowie mehrere von ihm kontrollierte Schweizer Gesellschaften ein komplexes Anlagesystem auf. Er nahm rund 70 Millionen Franken von zahlreichen Anlegern entgegen, denen er hohe Renditen und garantiertes Kapital versprach, während die Investitionen in Wirklichkeit ohne Sicherheiten, ohne angemessene Überwachung und auf der Grundlage eines blinden Vertrauens in lokale Partner getätigt wurden. Ein Teil der Gelder wurde für persönliche Ausgaben und zur Rückzahlung an frühere Anleger verwendet. Zahlreiche Anleger, darunter die Gesellschaft B.________ (nachfolgend die Beschwerdeführerin), erlitten Verluste in zweistelliger Millionenhöhe.
Im August 2009 veranlasste A. in seiner Funktion als „Finanzberater“ der Stiftung E. diese entgegen den erhaltenen Anweisungen dazu, mehr als 7 Millionen Franken in eines seiner eigenen Finanzprodukte zu investieren.
Nach Abschluss eines Strafverfahrens verurteilte das Freiburger Kantonsgericht A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Zudem ordnete es verschiedene Einziehungs- und Rückerstattungsmaßnahmen an und legte eine Ersatzforderung gegen A.________ in Höhe von 206'000 Franken fest, was dessen erbrechtlicher Anwartschaft entspricht.
Gegen dieses Urteil wurden beim Bundesgericht zwei Beschwerden eingereicht:
- Diejenige von A.________ (7B_109/2023), der seine Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Stiftung E.________ anficht und geltend macht, er habe nicht die Stellung eines Geschäftsherrn innegehabt.
- Diejenige von B.________ (7B_110/2023), einer der Hauptgeschädigten, die den Betrag der Ersatzforderung (den sie auf über 8 Millionen Franken erhöhen möchte) sowie die Art und Weise der Verteilung der beschlagnahmten Vermögenswerte beanstandet, insbesondere die direkte Rückerstattung von 150'000 Franken an andere Geschädigte (D.C.________ und C.C.________).
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft mehrere durch die beiden Beschwerden aufgeworfene Rechtsfragen.
- Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und die Stellung als Geschäftsherr: Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt voraus, dass der Täter eine Stellung als Geschäftsherr innehat. Nach der Rechtsprechung ist Geschäftsherr, wer formell oder faktisch die Verantwortung für die Verwaltung eines bedeutenden Vermögens im Interesse eines anderen trägt. Diese Stellung erfordert ein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit und eine eigenständige Verfügungsgewalt über die verwalteten Vermögenswerte. Eine Person, die lediglich als Berater agiert, an Weisungen gebunden ist und keine finale Entscheidungsgewalt besitzt, erfüllt die Voraussetzungen eines Geschäftsherrn im Sinne dieser Bestimmung nicht. Die bloße Pflicht, über die finanziellen Interessen eines anderen zu „wachen“, reicht nicht aus, wenn die Stellung als Geschäftsherr fehlt.
- Ersatzforderung (Art. 71 StGB) : Wenn die Einziehung von Vermögenswerten aus einer Straftat nicht möglich ist (weil sie ausgegeben, versteckt wurden usw.), ordnet das Gericht eine Ersatzforderung in gleicher Höhe an. Art. 71 Abs. 2 StGB erlaubt es dem Gericht jedoch, ganz oder teilweise von dieser Forderung abzusehen, wenn absehbar ist, dass sie uneinbringlich wäre oder die soziale Wiedereingliederung des Verurteilten ernsthaft behindern würde. Die Ausübung dieses Ermessens muss zurückhaltend erfolgen und erfordert eine umfassende Bewertung der finanziellen und persönlichen Situation des Verurteilten (Einkommen, Vermögen, Schulden, familiäre Verpflichtungen). Dem Gericht steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu.
- Einziehung und Rückerstattung an den Geschädigten (Art. 70 Abs. 1 StGB): Das Gericht zieht Vermögenswerte ein, die aus einer Straftat stammen, es sei denn, sie sind dem Geschädigten zurückzuerstatten. Diese direkte Rückerstattung hat Vorrang vor der Einziehung. Die zentrale Frage ist, in welchen Fällen eine solche Rückerstattung möglich ist, insbesondere wenn die unrechtmäßigen Gelder reinvestiert wurden (Surrogation). Die Rechtsprechung unterscheidet zwei Situationen:
- Das unechte Surrogat: Die Gelder werden in Vermögenswerte gleicher Art reinvestiert (z. B. Bargeld, das auf ein Konto eingezahlt wird). Die Rechtsprechung lässt die direkte Rückerstattung an den Geschädigten zu, wenn die Rückverfolgbarkeit der Gelder (Paper Trail) eindeutig belegt ist.
- Das echte Surrogat: Die Gelder werden verwendet, um einen Vermögenswert anderer Art zu erwerben (z. B. gestohlenes Geld, das für den Kauf eines Ferienhauses verwendet wird). Die Frage der direkten Rückerstattung ist in diesem Fall umstritten.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf die beiden Beschwerden an.
- Beschwerde von A.________ (ungetreue Geschäftsbesorgung): Das Bundesgericht gibt A. recht. Es stellt fest, dass seine Rolle bei der Stiftung E. die eines „Finanzberaters“ war. Er verfügte über keine eigenständige Verfügungsgewalt über die Stiftungsgelder. Die endgültige Investitionsentscheidung wurde vom Stiftungsdirektor getroffen, auch wenn dies auf der Grundlage von A.s Beratung geschah. Mangels einer unabhängigen Geschäftsführung ist die Eigenschaft als Geschäftsführer im Sinne vonArt. 158 StGB nicht erfüllt. Folglich ist A. von diesem Anklagepunkt freizusprechen.
- Beschwerde von B.________ (Ersatzforderung und Einziehung):
- Zur Höhe der Ersatzforderung: Das Bundesgericht weist die Rüge der Beschwerdeführerin ab. Es ist der Ansicht, dass die Vorinstanz ihr weites Ermessen nicht überschritten hat, indem sie die Ersatzforderung auf 206'000 Franken reduzierte. Sie hat die prekäre finanzielle Situation von A.________ (geringes Einkommen, Lohnpfändungen, familiäre Unterhaltspflichten, Fehlen weiterer Vermögenswerte) zutreffend berücksichtigt und kam zu dem Schluss, dass eine höhere Forderung nicht einbringlich wäre und seine soziale Existenz gefährden würde. Die Festsetzung der Forderung auf die Höhe seines einzigen realisierbaren Vermögenswerts (seines Erbteils) steht im Einklang mit Art. 71 Abs. 2 StGB.
- Zur Rückerstattung von 150'000 Franken: Das Bundesgericht gibt der Beschwerde in diesem Punkt statt. Die 150'000 Franken, die aus den zum Nachteil von D.C.________ und C.C. veruntreuten Geldern stammten, wurden für Renovierungsarbeiten an einem A. gehörenden Ferienhaus verwendet. Es handelt sich um einen Fall von echtem Surrogat. Das Bundesgericht führt eine eingehende Analyse durch und entscheidet, die Möglichkeit der direkten Rückerstattung nicht auf diese Art der Surrogation auszudehnen. Es ist der Auffassung, dass eine solche Rückerstattung in einem Kontext, in dem zahlreiche Gläubiger und Geschädigte um unzureichende Vermögenswerte konkurrieren, ein unbilliges und willkürliches Privileg zugunsten desjenigen Geschädigten schaffen würde, der einen Paper Trail zu einem Ersatzwert nachweisen kann. Dies würde der Gleichbehandlung der Gläubiger widersprechen. Die Vorinstanz hat daher Art. 70 Abs. 1 StGB verletzt, indem sie die direkte Rückerstattung dieser Summe anordnete.
Ergebnis
Das Bundesgericht:
- Heißt die Beschwerde von A.________ (7B_109/2023) gut. Es hebt seine Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Stiftung E.________ auf.
- Heißt die Beschwerde von B.________ (7B_110/2023) teilweise gut. Es hebt die Entscheidung auf, 150'000 Franken direkt an D.C.________ und C.C.________ zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, insbesondere hinsichtlich der Erhöhung der Ersatzforderung.
- Hebt das kantonale Urteil auf und weist die Sache an das Strafappellationsgericht des Kantonsgerichts Freiburg zurück. Die kantonale Behörde muss:
- Eine neue Strafe für A.________ festsetzen, unter Berücksichtigung seines teilweisen Freispruchs.
- Neu über das Schicksal der 150'000 Franken entscheiden (unter Prüfung einer möglichen Einziehung und einer späteren Zuweisung an die Geschädigten gemäß Art. 73 StGB).
- Die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu verteilen.
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