Beschwerde in Strafsachen

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Einziehung und Ersatzforderung: Geschäftsführerstellung eines Finanzberaters und direkte Rückerstattung von Surrogaten an Geschädigte

Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Einziehung und Ersatzforderung: Geschäftsführerstellung eines Finanzberaters und direkte Rückerstattung von Surrogaten an Geschädigte

BGer, 03.03.2026, 7B_109/2023, 7B_110/2023

Sachverhalt

A., ein diplomierter Finanzanalyst, gründete mehrere Gesellschaften und einen professionellen Anlagefonds auf den Britischen Jungferninseln, B. Ltd. Zwischen 2008 und 2013 sammelte er rund CHF 70 Millionen von diversen Investoren, denen er hohe Renditen und Kapitalgarantie versprach. Stattdessen tätigte er hochriskante, ungesicherte Immobilieninvestitionen im Ausland, ohne diese angemessen zu überwachen. Einen Teil der Gelder verwendete er zur Rückzahlung früherer Investoren und für private Ausgaben. Er täuschte die Anleger über die Qualität des Fonds, indem er fälschlicherweise auf renommierte Depotbanken und eine nie durchgeführte Revision verwies. Dies führte zu massiven Verlusten für zahlreiche Anleger.

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Finanzberater für die Stiftung E.________ veranlasste A.________ diese im Sommer 2009, entgegen der ausdrücklichen Weisung, nicht in seine eigenen Produkte zu investieren, einen Betrag von über CHF 7 Millionen in einen seiner Subfonds anzulegen. Diese Summe wurde später mit Gewinn zurückgezahlt.

Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg verurteilte A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe. Im Berufungsverfahren reduzierte der Strafappellationshof des Kantons Freiburg die Strafe auf 7 Jahre, änderte die rechtliche Qualifikation einiger Taten und traf komplexe Anordnungen bezüglich der beschlagnahmten Vermögenswerte, einschliesslich Einziehungen, Rückerstattungen und einer Ersatzforderung von CHF 206'000.– gegen A.________.

Gegen dieses Urteil legten sowohl A.________ (7B_109/2023) als auch die geschädigte B.________ Ltd (7B_110/2023) Beschwerde beim Bundesgericht ein. A.________ bestritt seine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Stiftung E.________ und focht die Strafhöhe an. B.________ rügte die Höhe der Ersatzforderung, die sie auf CHF 8'105'000.– erhöht sehen wollte, sowie die Regelung über die Verwertung beschlagnahmter Immobilien.

Recht

Das Bundesgericht befasst sich in diesem Entscheid mit zwei zentralen Rechtsfragen:

  1. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB): Der Tatbestand setzt eine Geschäftsführerstellung voraus. Als Geschäftsführer gilt, wer faktisch oder formell die Verantwortung für die Verwaltung eines nicht unerheblichen fremden Vermögenskomplexes trägt. Dies erfordert ein ausreichendes Mass an Selbstständigkeit und eine autonome Verfügungsmacht. Eine Person, die lediglich als Berater fungiert, unter ständiger Kontrolle steht oder nur über einen sehr geringen Handlungsspielraum verfügt, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die blosse Pflicht, über fremde Vermögensinteressen zu "wachen", genügt nicht, wenn die entscheidende Verfügungsmacht bei einer anderen Person liegt.

  2. Einziehung, Ersatzforderung und Rückerstattung an den Geschädigten (Art. 70 ff. StGB):

    1. Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB): Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, sind einzuziehen, es sei denn, sie müssen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an den Geschädigten zurückerstattet werden. Die Rückerstattung hat Vorrang vor der Einziehung.

    2. Surrogate: Die Einziehung erfasst auch Ersatzwerte (Surrogate). Man unterscheidet zwischen dem unechten Surrogat (z.B. deliktisch erlangtes Geld wird in andere Währungen oder auf ein anderes Konto transferiert) und dem echten Surrogat (z.B. deliktisch erlangtes Geld wird zum Kauf einer Immobilie verwendet).

    3. Direkte Rückerstattung von Surrogaten: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine direkte Rückerstattung an den Geschädigten bei unechten Surrogaten zulässig, sofern ein klarer Nachweis der Herkunft und des Geldflusses ("paper trail") erbracht werden kann. Die Frage, ob dies auch für echte Surrogate gilt, wurde bisher offengelassen. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass in Konkurrenzsituationen mit mehreren Gläubigern und Geschädigten eine direkte Rückerstattung von echten Surrogaten nicht zulässig ist. Eine solche Praxis würde zu einer willkürlichen und ungerechten Bevorzugung einzelner Geschädigter führen, deren Schadenersatzanspruch zufällig in einen identifizierbaren Sachwert umgewandelt wurde, während andere Geschädigte auf das Zwangsvollstreckungs- oder Konkursverfahren verwiesen würden. In solchen Fällen ist der Weg über die Einziehung (Art. 70 StGB) und die anschliessende Zuweisung an die Geschädigten (Art. 73 StGB) zu wählen, um eine gerechtere Verteilung zu gewährleisten.

    4. Ersatzforderung (Art. 71 StGB): Sind die einzuziehenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, ordnet das Gericht eine Ersatzforderung in gleicher Höhe an. Das Gericht kann jedoch nach Ermessen ganz oder teilweise darauf verzichten, wenn die Forderung voraussichtlich uneinbringlich ist oder die Resozialisierung des Betroffenen ernsthaft gefährden würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Dies erfordert eine umfassende Würdigung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze wie folgt an:

  1. Beschwerde von A.________ (7B_109/2023): Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass A.________ bezüglich der Stiftung E.________ lediglich die Rolle eines Finanzberaters innehatte. Er besass keine autonome Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen. Die endgültige Investitionsentscheidung wurde vom Direktor der Stiftung getroffen, nachdem A.________ ihn informiert hatte. Somit fehlte A.________ die für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erforderliche Geschäftsführerstellung. Er ist daher von diesem Anklagepunkt freizusprechen.

  2. Beschwerde von B.________ (7B_110/2023): Die Beschwerde wird nur in einem Punkt teilweise gutgeheissen.

    1. Ersatzforderung: Das Bundesgericht bestätigt die Reduktion der Ersatzforderung auf CHF 206'000.–. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen korrekt ausgeübt, indem sie die prekäre finanzielle Situation von A.________ (überschuldet, Lohnpfändungen, Unterhaltspflichten) und die geringe Aussicht auf Einbringlichkeit einer höheren Forderung berücksichtigte. Die Festsetzung der Forderung in Höhe der einzig greifbaren Vermögenswerte (einem voraussichtlichen Erbanteil) ist nicht zu beanstanden.

    2. Rückerstattung (Immobilie Y1.________): Die Vorinstanz hatte die direkte Rückerstattung von CHF 150'000.– an die geschädigten D.C.________ und C.C.________ angeordnet, da nachgewiesen werden konnte, dass dieser Betrag aus deren veruntreuten Geldern für Renovationen an einem Chalet von A.________ verwendet wurde. Das Bundesgericht qualifiziert dies als echtes Surrogat. Da im vorliegenden Fall zahlreiche Geschädigte um die knappen Vermögenswerte konkurrieren, erachtet das Bundesgericht die direkte Rückerstattung als rechtswidrig. Sie würde die Geschädigten D.C.________ und C.C.________ ungerechtfertigt gegenüber den anderen Gläubigern, insbesondere B.________, privilegieren. Dieser Teil des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.

    3. Die übrigen Rügen von B.________ bezüglich der Verwertung anderer Immobilien werden abgewiesen.

Ergebnis

Die beiden Verfahren werden vereinigt. Die Beschwerde von A.________ (7B_109/2023) wird gutgeheissen. Die Beschwerde von B.________ (7B_110/2023) wird teilweise gutgeheissen. 

Das Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird A.________ vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Stiftung E.________ freisprechen, die Gesamtstrafe neu festsetzen und über das Schicksal des Betrags von CHF 150'000.– neu entscheiden müssen (voraussichtlich durch Einziehung und anschliessende Zuweisung an die Geschädigten gemäss Art. 73 StGB).



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