Beschwerde in Strafsachen

Entsiegelung: Schutz des Geschäftsgeheimnisses (Art. 248 und 264 StPO) und Kostenauferlegung an nicht beschuldigte Dritte (Art. 416 ff. StPO)

Entsiegelung: Schutz des Geschäftsgeheimnisses (Art. 248 und 264 StPO) und Kostenauferlegung an nicht beschuldigte Dritte (Art. 416 ff. StPO)

BGer, 02.03.2026, 7B_206/2024

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen des Verdachts des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 StGB. Im Zuge dieser Untersuchung liess die Staatsanwaltschaft bei drei Banken Kontounterlagen edieren. Der Beschuldigte B.________ beantragte daraufhin deren Siegelung.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz hiess am 14. September 2022 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut. Eine dagegen erhobene Beschwerde von B.________ an das Bundesgericht wurde nicht behandelt. Am 6. Oktober 2023 stellte die A.________ S.A., als Inhaberin eines der betroffenen Konten, ebenfalls ein Siegelungsgesuch für die sie betreffenden Unterlagen.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das erneute Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, da es das Siegelungsgesuch der A.________ S.A. als verspätet erachtete. Gleichzeitig auferlegte es der A.________ S.A. die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 700.--. Gegen diesen Entscheid, insbesondere gegen die Kostenauflage und die in einer Eventualbegründung bejahte materielle Zulässigkeit der Entsiegelung, erhob die A.________ S.A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Recht

Das Bundesgericht befasst sich mit zwei zentralen Rechtsfragen: der materiellen Zulässigkeit der Entsiegelung und der Rechtmässigkeit der Kostenauferlegung an eine nicht beschuldigte Drittperson im Entsiegelungsverfahren.

Erstens hält das Gericht fest, dass das Siegelungsverfahren gemäss Art. 248 ff. StPO dem Schutz von Geheimnissen dient. Nach der per 1. Januar 2024 revidierten Rechtslage, die im vorliegenden Fall anwendbar ist, können nur die in Art. 264 StPO abschliessend aufgezählten Geheimnisschutzgründe eine Siegelung rechtfertigen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung (BGE 151 IV 30), wonach das Geschäftsgeheimnis nicht unter die in Art. 264 StPO genannten Gründe fällt und somit eine Entsiegelung nicht verhindern kann.

Zweitens prüft das Gericht die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 197 StPO). Eine Zwangsmassnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein, um das Untersuchungsziel zu erreichen. Eingriffe in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen sind dabei mit besonderer Zurückhaltung vorzunehmen (Art. 197 Abs. 2 StPO).

Drittens analysiert das Bundesgericht die gesetzlichen Grundlagen für die Auferlegung von Verfahrenskosten im Strafverfahren (Art. 416 ff. StPO). Gemäss dem Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO trägt der Staat die Verfahrenskosten, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht verlangt eine klare gesetzliche Grundlage, um Verfahrensbeteiligte mit Kosten zu belasten. Die Strafprozessordnung sieht eine Kostentragungspflicht explizit nur für die beschuldigte Person (Art. 426 StPO) und die Privatklägerschaft (Art. 427 StPO) vor. Für andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere für nicht beschuldigte Dritte, die von einer Zwangsmassnahme betroffen sind, fehlt eine allgemeine gesetzliche Grundlage zur Kostenauferlegung im erstinstanzlichen Verfahren. Das Bundesgericht stellt klar, dass das Entsiegelungsverfahren ein solches erstinstanzliches Verfahren ist und die Bestimmungen über die Kosten im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO) nicht analog anwendbar sind (BGE 138 IV 225).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht lässt aus prozessökonomischen Gründen offen, ob das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin verspätet war. Es prüft stattdessen direkt die Eventualbegründung der Vorinstanz zur materiellen Zulässigkeit der Entsiegelung.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Entsiegelung verletze ihr Geschäftsgeheimnis, wird abgewiesen. Da das Geschäftsgeheimnis keinen gesetzlichen Geheimnisschutzgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO darstellt, kann es der Durchsuchung der Bankunterlagen nicht entgegengehalten werden.

Auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hatte argumentiert, durch die Einreichung eines "Fiduciary Agreement" sei die wirtschaftliche Berechtigung geklärt und eine Durchsuchung der Kontounterlagen nicht mehr notwendig. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die abschliessende Beweiswürdigung nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts ist. Die sichergestellten Unterlagen sind für die Klärung der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Untersuchung gegen B.________ offensichtlich relevant und die Entsiegelung daher verhältnismässig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor.

Hingegen heisst das Bundesgericht die Beschwerde bezüglich der Kostenauferlegung gut. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 700.-- auferlegt. Das Bundesgericht stellt fest, dass es in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage gibt, um einer nicht beschuldigten Drittperson, die im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens ein Siegelungsgesuch stellt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz verstösst somit gegen Bundesrecht.

Ergebnis

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids, welche die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelt, wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen, d.h. bezüglich der materiellen Gutheissung der Entsiegelung, wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens auferlegt. Der Kanton Schwyz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für ihren Obsieg im Kostenpunkt eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.




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