Abonnieren Sie unseren Newsletter

NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Siegelungsverfahren: Geschäftsgeheimnis, Verhältnismässigkeit und Auferlegung von Verfahrenskosten an einen nicht beschuldigten Dritten

30 March 2026

BGer, 02.03.2026, 7B_206/2024

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) gegen einen Beschuldigten B.________ ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz die Herausgabe von Unterlagen zu mehreren Bankkonten an. Der Beschuldigte verlangte umgehend die Versiegelung dieser Unterlagen.

Mit Beschluss vom 14. September 2022 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut. Eine Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als unzulässig erklärt.

Am 6. Oktober 2023 beantragte die Gesellschaft A.________ S.A., Inhaberin eines der betroffenen Konten, ihrerseits die Versiegelung der entsprechenden Unterlagen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das neue Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, da das Versiegelungsgesuch der Gesellschaft verspätet eingereicht worden sei. Dennoch auferlegte es die Verfahrenskosten in Höhe von 700 CHF der A.________ S.A.

Die Gesellschaft A.________ S.A. erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben, das Entsiegelungsgesuch abzuweisen und die ihr auferlegten Kosten zu streichen.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die geltenden Rechtsgrundsätze für das Entsiegelungsverfahren und die Auferlegung von Verfahrenskosten.

  1. Entsiegelungsverfahren (Art. 248 und 264 StPO) : Das Versiegelungsverfahren dient dem Schutz von Geheimnissen. Es kann nur angerufen werden, wenn die betroffene Person die gesetzlich vorgesehenen Geheimnisschutzgründe substanziiert geltend macht. Art. 248 Abs. 1 StPO verweist abschliessend auf die Liste der Geheimnisschutzgründe in Art. 264 StPO. Das Bundesgericht stellt klar, dass das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geschäftsgeheimnis nicht in dieser Liste enthalten ist und somit keinen gültigen Grund darstellt, um sich gegen eine Entsiegelung zu wehren.
  2. Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV und 197 StPO): Jede Zwangsmassnahme muss die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Eignung und der Erforderlichkeit wahren. Sie darf nur angeordnet werden, wenn ihr Ziel nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden kann und ihre Schwere durch die Bedeutung der verfolgten Straftat gerechtfertigt ist. Art. 197 Abs. 2 StPO verlangt besondere Zurückhaltung, wenn die Zwangsmassnahme Grundrechte von unbeteiligten Dritten beeinträchtigt.
  3. Verfahrenskosten (Art. 416 StPO): Das Bundesgericht betont den Grundsatz der Gesetzmässigkeit bei den Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Gesetz zählt abschliessend auf, wem Kosten auferlegt werden können: der beschuldigten Person (Art. 426 StPO) und der Privatklägerschaft (Art. 427 StPO). Es gibt keine gesetzliche Grundlage in der Strafprozessordnung, um die Kosten eines erstinstanzlichen Siegelungsverfahrens einem unbeteiligten Dritten aufzuerlegen, der lediglich von der Zwangsmassnahme betroffen ist. Die Rechtsprechung hat bereits festgehalten, dassArt. 428 StPO (Kosten im Rechtsmittelverfahren) nicht analog auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht anwendbar ist.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Rügen der Beschwerdeführerin.

  1. Zur Siegelungsaufhebung: Das Bundesgericht entscheidet aus prozessökonomischen Gründen, nicht auf die Frage der Verspätung des Siegelungsbegehrens einzugehen. Es stützt sich auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Siegelungsaufhebung selbst bei Zulässigkeit des Antrags hätte bewilligt werden müssen.
    1. Die Rüge der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses wird abgewiesen, da dieser Grund nicht durch die Art. 248 und 264 StPO geschützt ist.
    2. Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird ebenfalls zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Vorlage eines Treuhandvertrags ("Fiduciary Agreement") die Einsichtnahme in die Bankunterlagen überflüssig mache. Das Bundesgericht entgegnet, dass es nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts sei, eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen. Die beschlagnahmten Bankunterlagen sind für die Untersuchung offensichtlich relevant, insbesondere um zu prüfen, wem die betreffenden Vermögenswerte wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Massnahme wird daher als verhältnismässig erachtet.
    3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ebenfalls verneint, da die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, auf jedes Argument einzugehen, sondern nur auf die wesentlichen Punkte, was sie getan hat.
  2. Zu den Verfahrenskosten: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Kosten von 700 CHF der Beschwerdeführerin, einer unbeteiligten Dritten, auferlegt hat, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage bestand. Die Art. 426 und 427 StPO finden auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung, und keine andere Bestimmung rechtfertigt eine solche Kostenauferlegung. Die Entscheidung, die Kosten der A.________ S.A. aufzuerlegen, verletzt daher Bundesrecht.

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es hebt Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids auf, mit dem die Verfahrenskosten der A.________ S.A. auferlegt wurden. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, womit die Aufhebung der Siegelung der Bankunterlagen bestätigt wird. Die Gerichtskosten des Bundes werden der Beschwerdeführerin teilweise auferlegt, und ihr wird für den Teil, in dem sie obsiegt, eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Schwyz zugesprochen.




Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra