
BGer, 19.03.2026, 7B_1062/2025
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, A.A.________, wurde wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 StGB) zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter verurteilt. Zwischen 2006 und 2008 nutzte er eine Generalvollmacht, um von den Konten seiner Mutter hohe Bargeldbeträge abzuheben und Gelder zu transferieren; die Gesamtsumme belief sich auf mehrere hunderttausend Franken. Seine Mutter hatte im April 2006 einen Schlaganfall erlitten, wodurch sie nicht mehr in der Lage war, die Tragweite dieser Finanztransaktionen zu beurteilen.
Im Januar 2007 wurde eine Beistandschaft errichtet. Nach einem ersten Beistand, der sein Mandat nicht ausübte, wurde am 1. April 2009 ein zweiter Beistand, D.________, ernannt, der bis zum Tod der Mutter im Oktober 2009 im Amt blieb.
Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesgericht geltend, dass das Strafverfahren verjährt sei. Er argumentiert, dass der Beistand D.________ sowie die Erwachsenenschutzbehörde während der Dauer der Beistandschaft im Jahr 2009 von den strafbaren Handlungen gewusst hätten oder hätten wissen müssen. Folglich hätte die dreimonatige Frist zur Einreichung eines Strafantrags (Art. 31 StGB) zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und wäre abgelaufen, was jede spätere Strafverfolgung unzulässig mache.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze, die für die Strafantragsfrist bei Antragsdelikten wie der Veruntreuung gelten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB).
GemäßArt. 31 StGBverjährt das Recht auf Strafantrag in drei Monaten. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis vom Täter und von der Straftat erlangt. Die Rechtsprechung verlangt eine sichere und zuverlässige Kenntnis der Fakten. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Der Antragsberechtigte muss über Informationen verfügen, die so fundiert sind, dass ein Strafverfahren aussichtsreich erscheint und er vor einer möglichen Anschuldigung wegen falscher Anschuldigung geschützt ist. Diese Kenntnis muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, einschließlich der subjektiven Aspekte (der Vorsatz des Täters).
Entscheidend ist, dass das Bundesgericht betont, die Antragsfrist beginne erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme. Die Tatsache, dass der Antragsberechtigte (oder sein gesetzlicher Vertreter, wie ein Beistand) bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Straftat hätte Kenntnis haben können oder müssen, ist für den Beginn der Frist unerheblich. Eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Vertreter des Opfers führt nicht zum Beginn der Antragsfrist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft, ob die Schlussfolgerung der kantonalen Instanz, wonach weder der Beistand D.________ noch die Erwachsenenschutzbehörde im Jahr 2009 über die erforderliche Kenntnis zur Einreichung eines Strafantrags verfügten, willkürlich ist.
Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz. Der Beistand D.________ sagte aus, er habe erfolglos versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, um ein Inventar des Vermögens der Mutter zu erstellen. Obwohl er einige Bankunterlagen erhielt und Abhebungen feststellte, hatte er weder einen Überblick über das Ausmaß der Transaktionen noch Kenntnis vom Kontext oder den Beweggründen. Er konnte daher nicht mit Sicherheit feststellen, ob diese Transaktionen unrechtmäßig waren oder ob sie der Versorgung der Mutter dienten. Sein Eindruck, der Beschwerdeführer "lebe auf Kosten seiner Mutter", beruhte auf einem Verdacht und nicht auf der gesetzlich geforderten sicheren Kenntnis. Der Widerruf der Generalvollmacht war eine Vorsichtsmaßnahme aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers und zur Vermeidung einer persönlichen Haftung, nicht jedoch die Bestätigung einer erwiesenen Straftat.
Das Bundesgericht weist das Argument des Beschwerdeführers zurück, der Beistand "hätte es wissen müssen". Gemäß den Rechtsgrundsätzen löst nur die tatsächliche und sichere Kenntnis die Antragsfrist aus. Die Tatsache, dass weitergehende Ermittlungen die Straftaten hätten aufdecken können, ist unerheblich. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass die kantonale Instanz nicht in Willkür verfallen ist, als sie entschied, dass der Beistand nicht über die notwendigen Informationen verfügte, um im Jahr 2009 Strafantrag zu stellen. Die Antragsfrist hatte zu diesem Zeitpunkt somit nicht zu laufen begonnen.
Problem
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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