Beschwerde in Strafsachen

Mehrfache Veruntreuung: Beginn der Strafantragsfrist bei Kenntnis des Beistands und der Erwachsenenschutzbehörde

Mehrfache Veruntreuung: Beginn der Strafantragsfrist bei Kenntnis des Beistands und der Erwachsenenschutzbehörde

TF, 19.03.2026, 7B_1062/2025

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, A.A.________, wurde wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 StGB) zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter verurteilt. Zwischen 2006 und 2008 nutzte er eine Generalvollmacht, um erhebliche Barbezüge und Fondsübertragungen von den Konten seiner Mutter zu tätigen, im Gesamtwert von mehreren hunderttausend Franken. Seine Mutter hatte im April 2006 einen Hirnschlag erlitten, wodurch sie in Bezug auf diese Finanztransaktionen urteilsunfähig war.

Im Januar 2007 wurde eine Beistandschaft errichtet. Nachdem ein erster Beistand sein Mandat nicht ausübte, wurde am 1. April 2009 ein zweiter Beistand, D.________, eingesetzt, der bis zum Tod der Mutter im Oktober 2009 im Amt war.

Der Beschwerdeführer machte vor dem Bundesgericht geltend, die Strafverfolgung sei verjährt. Er argumentiert, der Beistand D.________ und die Erwachsenenschutzbehörde hätten während der Dauer der Beistandschaft im Jahr 2009 Kenntnis von den strafbaren Handlungen gehabt oder haben müssen. Folglich hätte die dreimonatige Frist zur Stellung eines Strafantrags (Art. 31 StGB) damals zu laufen begonnen und wäre abgelaufen, was eine spätere Strafverfolgung unzulässig mache.

Recht

Das Bundesgericht ruft die Grundsätze zur Strafantragsfrist bei Antragsdelikten, wie der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB), in Erinnerung.

Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt werden. Die Rechtsprechung verlangt eine sichere und zuverlässige Kenntnis der Tatsachen. Ein blosser Verdacht genügt nicht. Die antragsberechtigte Person muss über genügend solide Informationen verfügen, damit eine Strafverfolgung als aussichtsreich erscheint und sie vor einer möglichen Anklage wegen falscher Anschuldigung geschützt ist. Diese Kenntnis muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken, einschliesslich der subjektiven (den Vorsatz des Täters).

Entscheidend ist, so das Bundesgericht, dass die Antragsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis zu laufen beginnt. Der Umstand, dass die antragsberechtigte Person (oder ihr gesetzlicher Vertreter, wie ein Beistand) bei Anwendung grösserer Sorgfalt von der Tat hätte Kenntnis erlangen können oder müssen, ist für den Fristbeginn nicht relevant. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Vertreters des Opfers löst den Lauf der Antragsfrist nicht aus.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die Schlussfolgerung der kantonalen Instanz, wonach weder der Beistand D.________ noch die Erwachsenenschutzbehörde die für einen Strafantrag erforderliche Kenntnis im Jahr 2009 hatten, willkürlich ist.

Das Bundesgericht bestätigt die Würdigung der Vorinstanz. Der Beistand D.________ sagte aus, er habe erfolglos versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, um ein Inventar über das Vermögen seiner Mutter zu erstellen. Obwohl er einige Bankunterlagen erhalten und Bezüge festgestellt hatte, fehlten ihm sowohl der Überblick über das volle Ausmass der Transaktionen als auch die Kenntnis der Hintergründe oder Motive. Er konnte daher nicht mit Sicherheit feststellen, ob diese Transaktionen unrechtmässig waren oder den Bedürfnissen seiner Mutter dienten. Sein Eindruck, der Beschwerdeführer lebe "auf Kosten seiner Mutter", war ein Verdacht, nicht aber die vom Gesetz geforderte sichere Kenntnis. Der Widerruf der Generalvollmacht war eine Vorsichtsmassnahme aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers und zur Vermeidung persönlicher Haftung, nicht die Bestätigung einer erwiesenen Straftat.

Das Bundesgericht verwirft das Argument des Beschwerdeführers, der Beistand hätte es "wissen müssen". Gemäss den Rechtsgrundsätzen löst nur die tatsächliche und sichere Kenntnis die Antragsfrist aus. Die Tatsache, dass weitergehende Nachforschungen die Straftaten hätten aufdecken können, ist unerheblich. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, als sie urteilte, dass der Beistand 2009 nicht über die notwendigen Informationen für einen Strafantrag verfügte. Die Antragsfrist hatte somit zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen.

Ausgang

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.



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