Beschwerde in Strafsachen

BGer, 13.03.2026, 7B_178/2026
Sachverhalt
Gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wird eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs geführt. Ihm wird vorgeworfen, 23 Geschädigte um insgesamt 28.1 Millionen Franken betrogen zu haben. Nachdem er untergetaucht war, wurde er international zur Verhaftung ausgeschrieben, im Vereinigten Königreich festgenommen und am 25. September 2024 an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither in Haft befindet.
Am 22. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt und legte dagegen Berufung ein. Die Sicherheitshaft wurde bis zum 22. November 2025 verlängert.
In der Folge kam es zu einer Reihe von prozessualen Fehlern: Das Bezirksgericht versäumte es, die Haft rechtzeitig zu verlängern, wodurch der Hafttitel am 22. November 2025 auslief. Das fälschlicherweise angerufene Zwangsmassnahmengericht ordnete die Fortdauer der Haft an, dessen Verfügungen wurden jedoch vom Obergericht wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben. Daraufhin ordnete das nun wieder zuständige Bezirksgericht am 15. Dezember 2025 erneut Sicherheitshaft an. Auch dieser Beschluss wurde auf Beschwerde hin vom Obergericht (III. Strafkammer) am 7. Januar 2026 aufgehoben, da das Bezirksgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem es kein kontradiktorisches Haftprüfungsverfahren durchführte. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die für das Berufungsverfahren zuständige I. Strafkammer des Obergerichts überwiesen.
Am 12. Januar 2026 führte der Präsident der I. Strafkammer eine mündliche Haftverhandlung durch. Im Anschluss daran ordnete er mit Präsidialverfügung die sofortige Fortsetzung der Sicherheitshaft an und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 23. November 2025 bis zum 12. Januar 2026 unrechtmässig in Haft befunden hatte. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Er rügt insbesondere die Verletzung seines Replikrechts während der Haftverhandlung sowie die formelle Mangelhaftigkeit des Entscheids.
Recht
Das Bundesgericht befasst sich mit zwei zentralen prozessualen Rügen: den formellen Anforderungen an einen Gerichtsentscheid und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere des Replikrechts.
Erstens hält das Bundesgericht fest, dass Entscheide, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können, gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG eine nachvollziehbare Begründung enthalten müssen. Sogenannte "Dass-Entscheide", bei denen die gesamte Begründung in einem einzigen, langen Satz formuliert wird, sind nur bei sehr kurzen und einfachen Sachverhalten zulässig. Bei komplexen Fällen, wie dem vorliegenden, erschwert eine solche Form die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich und stellt eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG dar.
Zweitens erläutert das Bundesgericht die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser fundamentale Verfahrensgrundsatz beinhaltet das Recht der Parteien, von allen Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (Replikrecht). Dieses Recht gilt uneingeschränkt auch im Haftprüfungsverfahren. Es ist unabhängig davon zu gewähren, ob eine Stellungnahme neue oder wesentliche Vorbringen enthält. Die Verweigerung des Replikrechts stellt eine schwere Verfahrensverletzung dar, die grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, es sei denn, eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ist möglich oder die Verletzung konnte den Ausgang des Verfahrens nachweislich nicht beeinflussen.
Das Bundesgericht betont, dass die für das schriftliche Verfahren entwickelte Rechtsprechung zum Replikrecht erst recht (a fortiori) für eine mündliche Verhandlung gilt. Der Zweck einer mündlichen Verhandlung besteht gerade im direkten, unmittelbaren Austausch von Argumenten. Den Parteien muss daher die Möglichkeit gegeben werden, auf die Ausführungen der Gegenseite direkt zu replizieren. Ein Verfahren, das dies verweigert, ist nicht kontradiktorisch und verletzt die Waffengleichheit.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die angefochtene Präsidialverfügung des Obergerichts über acht Seiten lang ist und als "Dass-Entscheid" in einem einzigen Satz verfasst wurde. Angesichts der prozessualen Komplexität und der Feststellung einer eineinhalbmonatigen unrechtmässigen Haft sei diese Form unzulässig und verletze Art. 112 Abs. 1 BGG. Bereits aus diesem formellen Grund sei der Entscheid aufzuheben.
Aus prozessökonomischen Gründen prüft das Bundesgericht aber auch die Rüge der Gehörsverletzung. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass der vorsitzende Richter nach den Plädoyers der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft erklärte, die Haftprüfung sei "kein kontradiktorisches Verfahren", weshalb es "keine zweiten Vorträge und auch kein Schlusswort" gebe. Damit wurde dem Beschwerdeführer explizit die Möglichkeit verweigert, auf die mündlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu replizieren.
Das Bundesgericht qualifiziert dieses Vorgehen als klare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es sei unzulässig, dem Beschwerdeführer die mündliche Replik zu verwehren. Dies wiegt umso schwerer, als die III. Strafkammer desselben Obergerichts nur wenige Tage zuvor einen Haftentscheid des Bezirksgerichts aus exakt demselben Grund (Fehlen eines kontradiktorischen Verfahrens) aufgehoben hatte. Die Vorinstanz hat somit eine bereits gerügte und korrigierte Verfahrensverletzung wiederholt.
Eine Heilung dieses Mangels im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen. Die Verletzung war auch nicht unerheblich, da die Vorinstanz ihre Begründung zur Fluchtgefahr ausdrücklich auch auf Argumente stützte, welche die Staatsanwaltschaft in der Verhandlung vorgebracht hatte und zu denen sich der Beschwerdeführer nicht äussern konnte.
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 12. Januar 2026 auf. Es stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2025 aufgrund des fehlenden gültigen Hafttitels unrechtmässig in Sicherheitshaft befindet.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, unverzüglich ein kontradiktorisches Haftprüfungsverfahren durchzuführen und einen neuen, formell korrekten Entscheid zu fällen. Der Antrag auf sofortige Haftentlassung wird abgewiesen, da Verfahrensmängel allein nicht zur Entlassung führen, solange die materiellen Haftvoraussetzungen potenziell gegeben sind.
Aufgrund der qualifizierten Verletzung der Justizgewährungspflicht durch die Vorinstanz, die einen bereits korrigierten Verfahrensfehler wiederholte, werden die Gerichtskosten ausnahmsweise dem Kanton Zürich auferlegt. Dieser wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

