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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Sicherheitshaft: Rechtliches Gehör und Replikrecht bei der Haftverhandlung

30 March 2026

BGer, 13.03.2026, 7B_178/2026

Sachverhalt

Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs geführt. Er steht im Verdacht, über seine Firmen insgesamt 28,1 Millionen Franken von 23 Geschädigten erschlichen zu haben. Da sein Aufenthaltsort unbekannt war, wurde 2013 ein nationaler und 2022 ein internationaler Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er wurde im November 2022 im Vereinigten Königreich festgenommen und im September 2024 an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet.

Am 22. Juli 2025 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. A.________ legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Sicherheitshaft wurde bis zum 22. November 2025 verlängert.

Versehentlich lief der Hafttitel an diesem Datum ab, ohne erneuert zu werden. Es folgte eine Reihe verwirrender und fehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen: Ein erster Verlängerungsversuch durch das Zwangsmassnahmengericht wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Unzuständigkeit aufgehoben. Eine zweite Entscheidung des Bezirksgerichts, mit der die Haft erneut angeordnet wurde, hob das Obergericht am 7. Januar 2026 ebenfalls auf, da das rechtliche Gehör von A.________ verletzt worden war, weil keine kontradiktorische Anhörung stattgefunden hatte. Die Sache wurde daraufhin zur Berufungsverhandlung an die zuständige Kammer des Obergerichts verwiesen.

Am 12. Januar 2026 führte der Vorsitzende dieser Kammer eine Anhörung durch, an deren Ende er die sofortige Sicherheitshaft für A.________ anordnete, während er gleichzeitig feststellte, dass dessen Inhaftierung seit dem 23. November 2025 rechtswidrig gewesen war. Gegen diese präsidiale Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht und rügte eine erneute Verletzung seines rechtlichen Gehörs, insbesondere seines Replikrechts.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die grundlegenden Prinzipien, die das rechtliche Gehör garantieren und inArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV), inArt. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie inArt. 107 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO)verankert sind. Diese Garantie umfasst das Replikrecht, das jeder Partei das Recht einräumt, von den Stellungnahmen der Gegenpartei Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern, unabhängig davon, ob diese Stellungnahmen neue oder wesentliche Elemente enthalten.

Dieses Recht gilt uneingeschränkt für Haftprüfungsverfahren. Eine Haftentscheidung ist nur dann gültig, wenn der Beschuldigte zuvor die Möglichkeit hatte, sein Replikrecht auszuüben. Die Verletzung dieses Rechts führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ungeachtet ihrer materiellen Begründetheit. Eine Heilung des Verfahrensfehlers vor der oberen Instanz ist vor dem Bundesgericht ausgeschlossen, da dieses nicht über eine volle Kognition in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung verfügt.

Das Bundesgericht präzisiert zudem die Modalitäten der Haftanhörung. Während eine erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft (ohne vorangegangene Untersuchungshaft) eine mündliche Anhörung erfordert (Art. 31 Abs. 3 BV), kann die Verlängerung im schriftlichen Verfahren erfolgen, sofern der Beschuldigte bereits mündlich angehört wurde und sich die Haftgründe nicht geändert haben. Wird jedoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt, muss diese zwingend kontradiktorisch sein und den Grundsatz der Waffengleichheit wahren. Eines der Hauptziele einer mündlichen Verhandlung besteht gerade darin, den Parteien zu ermöglichen, direkt und unmittelbar auf die Argumente der Gegenseite zu reagieren. Der Beschuldigte muss daher die Möglichkeit haben, zu den mündlichen Anträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.

Schließlich kritisiert das Bundesgericht die Form der angefochtenen Entscheidung scharf, da diese auf über acht Seiten aus einem einzigen Satz besteht (ein sogenannter „Dass-Entscheid“). Es weist darauf hin, dass dieses Format nur für sehr kurze und einfache Entscheidungen zulässig ist. Bei einem komplexen Fall verstößt diese Form der Abfassung gegenArt. 112 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), das eine klare und verständliche Begründung verlangt, und stellt bereits für sich genommen einen Aufhebungsgrund dar.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Richter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer während der Verhandlung vom 12. Januar 2026 das Recht verweigert hat, auf die Plädoyers des Staatsanwalts zu replizieren. Das Protokoll der Verhandlung belegt, dass der Richter erklärte, das Verfahren sei „nicht kontradiktorisch“ und es werde „weder zweite Plädoyers noch ein Schlusswort“ geben.

Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör und das Replikrecht des Beschwerdeführers eklatant verletzt. Dieser Verstoß wiegt umso schwerer, als sich der Haftentscheid ausdrücklich auf Argumente stützt, die der Staatsanwalt während eben dieser Verhandlung vorgebracht hat und auf die der Beschwerdeführer nicht reagieren konnte. Das Bundesgericht betont, dass die Vorinstanz diesen Fehler beging, obwohl eine andere Kammer desselben Gerichts erst kurz zuvor eine frühere Entscheidung aus demselben Grund (Fehlen eines kontradiktorischen Verfahrens) aufgehoben hatte.

Darüber hinaus wird die Form der angefochtenen Entscheidung („Dass-Entscheid“) als völlig unangemessen erachtet und stellt einen Verstoß gegen Art. 112 Abs. 1 BGG dar, was allein schon deren Aufhebung rechtfertigt.

Das Bundesgericht weist jedoch den Antrag auf sofortige Freilassung des Beschwerdeführers ab. Nach ständiger Rechtsprechung führen Verfahrensfehler nicht automatisch zur Freilassung, wenn die materiellen Haftvoraussetzungen potenziell erfüllt sind. Es wird an der Vorinstanz liegen, diese Frage unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften neu zu prüfen.

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es hebt die präsidiale Verfügung des Obergerichts vom 12. Januar 2026 auf.

Es stellt formell fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2025 in rechtswidriger Haft befindet.

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, unverzüglich ein neues kontradiktorisches Haftverfahren durchzuführen und eine neue Entscheidung zu treffen, die den formellen Begründungsanforderungen entspricht.

Aufgrund der qualifizierten und wiederholten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die kantonalen Justizbehörden auferlegt das Bundesgericht die Gerichtskosten ausnahmsweise dem Kanton Zürich und verpflichtet diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer.






Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra