Beschwerde in Strafsachen

Strafzumessung, unbedingte Freiheitsstrafe und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

Strafzumessung, unbedingte Freiheitsstrafe und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

BGer, 24.02.2026, 6B_995/2025

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Dietikon wegen versuchten Raubes, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Gericht widerrief zudem frühere bedingte Strafen (eine Freiheitsstrafe von 170 Tagen und zwei Geldstrafen) und ordnete eine Landesverweisung von sechs Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil vollumfänglich. Der Beschwerdeführer ficht mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht die Strafzumessung, die Anordnung des unbedingten Vollzugs sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

Recht

Das Bundesgericht legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar.

  1. Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB): Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Gericht von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat oder sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe für mehrere Delikte ist das Asperationsprinzip anzuwenden, wonach die Strafe für das schwerste Delikt (Einsatzstrafe) angemessen erhöht wird.

  2. Bedingter und unbedingter Strafvollzug (Art. 42 f. StGB): Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt aufgeschoben werden, wenn eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Das heisst, es darf nicht anzunehmen sein, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Bei der Beurteilung dieser Prognose sind sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das Vorleben, der Leumund, die Tatumstände, das Verhalten nach der Tat und die persönlichen Verhältnisse. Eine schlechte Prognose, die sich auf zahlreiche Vorstrafen, fehlende Einsicht und die Begehung neuer Taten während laufender Probezeiten stützt, rechtfertigt den Widerruf bedingter Strafen und die Anordnung des unbedingten Vollzugs.

  3. Ausschreibung im SIS: Die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS ist zulässig, wenn sie verhältnismässig ist und die Anwesenheit der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Eine solche Gefahr wird insbesondere bei Drittstaatsangehörigen vermutet, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Es sind keine überhöhten Anforderungen an die Annahme einer Gefahr zu stellen; entscheidend sind Art und Häufigkeit der Straftaten sowie das Gesamtverhalten der Person.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft die Rügen des Beschwerdeführers und befindet die vorinstanzlichen Erwägungen als bundesrechtskonform.

  1. Strafzumessung: Die Vorinstanz hat die Strafe nachvollziehbar und ohne Ermessensmissbrauch festgesetzt. Sie wählte zutreffend eine Freiheitsstrafe, da frühere Geldstrafen keine Wirkung zeigten. Die Einsatzstrafe von 9 Monaten für den versuchten Raub (ausgehend von 15 Monaten für das vollendete Delikt, reduziert um ein Drittel für den Versuch) sei angemessen. Die Erhöhung um 6 Monate für die einfache Körperverletzung (wegen der besonderen Verwerflichkeit und Empathielosigkeit des unprovozierten Angriffs auf eine Frau in einer S-Bahn) und um weitere Monate für die übrigen Delikte sei nicht zu beanstanden. Auch die straferhöhende Berücksichtigung der Täterkomponente (acht Vorstrafen in zehn Jahren, Delinquenz während laufender Probezeiten, fehlende Einsicht) um 4 Monate sei korrekt. Schliesslich sei die zusätzliche Erhöhung um 5 Monate im Rahmen der Gesamtstrafenbildung durch den Widerruf einer früheren bedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen nicht willkürlich. Die Gesamtstrafe von 25 Monaten bewege sich im Rahmen des sachrichterlichen Ermessens.

  2. Unbedingter Vollzug: Die Vorinstanz hat eine (teil-)bedingte Strafe geprüft, aber zu Recht verworfen. Die Legalprognose sei aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er die neuen Taten während laufender Probezeiten beging, eindeutig schlecht. Sein Verhalten zeuge von einer Steigerung im delinquenten Verhalten und einer impulsiven, hemmungslosen Art. Stabilisierende Faktoren seien nicht erkennbar. Folglich war der Widerruf der früheren bedingten Strafen und die Anordnung des unbedingten Vollzugs der Gesamtstrafe zwingend.

  3. Ausschreibung im SIS: Die Voraussetzungen für die Ausschreibung sind klar erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt und stellt aufgrund seiner wiederholten, teils grundlosen Gewalttaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Ausschreibung ist daher verhältnismässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Verwandte in anderen Schengen-Staaten, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese Staaten die Einreise aus humanitären Gründen im Einzelfall gestatten können.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es stellt fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Strafzumessung und der Beurteilung der Legalprognose nicht verletzt hat. Auch die Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist rechtmässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.




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