Beschwerde in Strafsachen

BGer, 25.02.2026, 6B_899/2025
Sachverhalt
Nach der Trennung von seiner Partnerin G.________ wurde A.________ (dem Beschwerdeführer) ein Besuchsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder eingeräumt, während der Mutter durch eine superprovisorische Verfügung vom 13. Oktober 2023 die alleinige Obhut zugesprochen wurde. Diese Entscheidung basierte auf dem Wunsch der Kinder, bei der Mutter zu leben, da sie sich in Anwesenheit ihres Vaters aufgrund seiner Jähzornigkeit und Impulsivität unsicher fühlten.
Am Ende seines ersten Besuchswochenendes, am 22. Oktober 2023, brachte A.________ die Kinder nicht wie gerichtlich angeordnet zur Mutter zurück. Stattdessen beschloss er, sie ohne Zustimmung der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter in sein Heimatland Spanien zu entführen. Um seine Flucht zu verschleiern und Zeit zu gewinnen, ergriff er eine Reihe von Massnahmen: Er täuschte die Polizei mit dem falschen Versprechen, die Kinder am nächsten Tag zurückzubringen, führte seine Ex-Partnerin mit irreführenden Nachrichten in die Irre, entfernte die SIM-Karten aus den Geräten der Kinder, um eine Kontaktaufnahme zu verhindern, tauschte die Schweizer Nummernschilder seines Fahrzeugs gegen spanische aus und entledigte sich seines Mobiltelefons, um einer Ortung zu entgehen.
Die Mutter hatte jedoch vorsorglich AirTag-Tracker in den Rucksäcken der Kinder platziert. Dank dieser und der effizienten Zusammenarbeit der Schweizer und französischen Behörden konnte das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Frankreich lokalisiert werden. Nach einer kurzen Verfolgungsjagd wurde A.________ am 25. Oktober 2023 kurz vor der spanischen Grenze festgenommen.
Die kantonalen Instanzen verurteilten ihn wegen Entführung von Minderjährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von 1'000 Franken. Gegen dieses Urteil erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Recht
Das Bundesgericht prüft die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, insbesondere die willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung der Bestimmungen über den Notstand (Art. 17 und 18 StGB) und den Putativnotstand (Art. 13 StGB), die Anwendung der Strafbefreiung (Art. 54 StGB) sowie die Strafzumessung (Art. 47 StGB).
Willkür (Art. 9 BV): Das Bundesgericht greift in die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur ein, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, d.h. willkürlich. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht ohne ernsthafte Gründe ein wichtiges Beweismittel ausser Acht lässt oder daraus unhaltbare Schlüsse zieht. Appellatorische Kritik, bei der lediglich die eigene Sicht der Dinge derjenigen des Gerichts gegenübergestellt wird, ist unzulässig.
Notstand und Putativnotstand (Art. 17, 18 und 13 StGB): Ein rechtfertigender (Art. 17 StGB) oder entschuldbarer (Art. 18 StGB) Notstand setzt eine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Das Prinzip der Subsidiarität verlangt, dass die strafbare Handlung das absolut letzte Mittel zur Gefahrenabwehr sein muss. Stehen legale Mittel zur Verfügung, ist ein Handeln im Notstand ausgeschlossen. Beim Putativnotstand (Art. 13 StGB) geht der Täter irrtümlich von einer Notstandssituation aus. In diesem Fall wird er nach dem Sachverhalt beurteilt, den er sich vorgestellt hat.
Strafbefreiung (Art. 54 StGB): Eine Behörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Dies erfordert eine Abwägung zwischen der Schwere des Verschuldens und den erlittenen Folgen. Bei vorsätzlichen Delikten wird diese Bestimmung nur mit grosser Zurückhaltung angewendet.
Strafzumessung (Art. 47 StGB): Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Schwere der Tat, die Beweggründe und Ziele des Täters (Tatkomponente) sowie dessen persönliche Verhältnisse und Vorleben (Täterkomponente). Das Bundesgericht überprüft die Strafzumessung nur auf Ermessensmissbrauch.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist sämtliche Rügen des Beschwerdeführers ab:
Keine Willkür: Die Argumente des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsfeststellung werden als appellatorisch und unbegründet zurückgewiesen. Er stellt lediglich seine eigene Version der Ereignisse dar, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wären.
Kein Notstand: Das Gericht verneint das Vorliegen eines Notstands oder Putativnotstands. Die Behauptung des Vaters, er habe die Kinder vor der Gefahr schützen wollen, während der Schulferien allein zu Hause gelassen zu werden, wird als Vorwand gewertet. Es war nicht erwiesen, dass diese Gefahr real war. Selbst wenn sie bestanden hätte, standen dem Vater zahlreiche legale Mittel zur Verfügung (z.B. die Polizei oder die Kindesschutzbehörde informieren), anstatt die Kinder zu entführen. Die Entführung war somit keinesfalls das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr.
Keine Strafbefreiung: Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 54 StGB sind nicht erfüllt. Zwar hat der Beschwerdeführer durch sein Handeln den Kontakt zu seinen Kindern weitgehend verloren, doch ist dies eine direkte und vorhersehbare Konsequenz seines schweren deliktischen Verhaltens. Angesichts des erheblichen Verschuldens (vorsätzliche, planmässige und international angelegte Entführung) sind die Folgen für ihn nicht derart unverhältnismässig, dass eine Strafe unangemessen erschiene. Die Rüge einer "doppelten Bestrafung" (zivil- und strafrechtlich) wird unter Verweis auf das ne bis in idem-Prinzip, das hier nicht anwendbar ist, verworfen.
Angemessene Strafzumessung: Das Bundesgericht erachtet die Strafe von 20 Monaten bedingt als angemessen und bestätigt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht hat. Das Verschulden des Vaters wiegt schwer: Er handelte aus egoistischen Motiven, traumatisierte seine Kinder, missachtete gerichtliche Anordnungen und zeigte eine erhebliche kriminelle Energie durch sein planvolles und täuschendes Vorgehen. Die Vorinstanz hat alle relevanten Faktoren korrekt gewürdigt, einschliesslich der Tatsache, dass die Tat nur durch die effiziente internationale polizeiliche Zusammenarbeit beendet werden konnte. Die Strafe sei notwendig, um dem Beschwerdeführer, der keine Einsicht in die Schwere seiner Tat zeigt, die Unrechtmässigkeit seines Handelns vor Augen zu führen und eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Waadt wird bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

