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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Kindesentziehung, Strafzumessung, Notstand und Folgen der Tat für den Täter

30 March 2026

BGer, 25.02.2026, 6B_899/2025

Sachverhalt

Im Rahmen einer konfliktreichen Trennung wurde das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder des Paares, I.________ (geb. 2011) und J.________ (geb. 2014), der Mutter, G., durch eine superprovisorische Verfügung vom 13. Oktober 2023 übertragen. Diese Entscheidung beruhte auf dem von den Kindern geäußerten Unsicherheitsgefühl gegenüber ihrem Vater, A., aufgrund seines jähzornigen und impulsiven Verhaltens. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende eingeräumt.

Bei der ersten Ausübung dieses Rechts vom 20. bis 22. Oktober 2023 brachte A.________ die Kinder entgegen der gerichtlichen Anordnung nicht zur Mutter zurück. Er beschloss, sie ohne die Zustimmung der Mutter, die ebenfalls das Sorgerecht innehat, in sein Heimatland Spanien zu bringen.

Dazu entwickelte er einen ausgeklügelten Plan: Er belog die Polizei, die ihn dank der von der Mutter in den Taschen der Kinder platzierten AirTags zunächst lokalisieren konnte, und versprach, sie am nächsten Tag zurückzubringen. Er sandte irreführende Nachrichten an seine Ex-Partnerin, um Zeit zu gewinnen, während er die Kinder daran hinderte, sie zu kontaktieren, indem er die SIM-Karten aus ihren Geräten entfernte. Obwohl er über eine neue gerichtliche Entscheidung informiert wurde, die ihn zur sofortigen Rückgabe der Kinder verpflichtete, weigerte er sich, dieser Folge zu leisten. Er bereitete seine Flucht vor, indem er die Nummernschilder seines Fahrzeugs austauschte, sich mit mehreren Kreditkarten und Bargeld ausstattete und Nebenstraßen nutzte.

Seine Flucht endete am 25. Oktober 2023 kurz vor der spanischen Grenze, nachdem die französische Gendarmerie nach einer 20 km langen Verfolgungsjagd sein Fahrzeug abfangen konnte.

Nachdem A.________ in erster Instanz wegen Entziehung von Minderjährigen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 1'000 Fr. verurteilt worden war, wurde seine Berufung vom Waadtländer Strafappellationsgericht abgewiesen. Daraufhin erhob er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte mehrere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rügen:

  1. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Das Bundesgericht erinnert daran, dass es nur eingreift, wenn der Sachverhalt offensichtlich unhaltbar festgestellt wurde. Kritik appellatorischer Art, bei der der Beschwerdeführer lediglich seine eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, ohne Willkür darzutun, ist unzulässig.
  2. Notstand (Art. 17 und 18 StGB) sowie Putativnotstand (Art. 13 StGB) :
    1. Der rechtfertigende Notstand (Art. 17 StGB) rechtfertigt eine strafbare Handlung, wenn diese begangen wird, um ein Rechtsgut aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, und das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
    2. Der entschuldbare Notstand (Art. 18 StGB) kann die Schuld ausschließen oder mindern, wenn dem Täter angesichts einer solchen Gefahr nicht zugemutet werden konnte, das bedrohte Rechtsgut preiszugeben.
    3. In beiden Fällen müssen die Voraussetzungen der unmittelbaren Gefahr (aktuell und konkret) sowie der absoluten Subsidiarität (die Straftat muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein) kumulativ erfüllt sein.
    4. Der Putativnotstand (Art. 13 StGB) findet Anwendung, wenn der Täter irrtümlich glaubt, sich in einer Gefahrensituation zu befinden. Er wird dann gemäß seiner irrigen Sachverhaltsannahme beurteilt.
  3. Absehen von Strafe (Art. 54 StGB) : Die Behörde kann von einer Strafe absehen, wenn der Täter durch die Folgen seiner Tat so unmittelbar und schwer betroffen ist, dass eine zusätzliche Sanktion unangemessen wäre. Diese Bestimmung, die eine unverhältnismäßige Strafe vermeiden soll, wird bei vorsätzlichen Straftaten nur sehr zurückhaltend angewendet und erfordert eine Interessenabwägung zwischen der Schwere des Verschuldens und den erlittenen Folgen für den Täter.
  4. Strafzumessung (Art. 47 StGB) : Die Strafe wird nach dem Verschulden des Täters zugemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei die Tatkomponente (Schwere der Verletzung, Verwerflichkeit, Beweggründe) sowie die Täterkomponente (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Wirkung der Strafe auf das künftige Leben). Das Bundesgericht überprüft die Strafzumessung nur bei einer Überschreitung des weiten Ermessensspielraums der kantonalen Behörde.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist sämtliche Argumente des Beschwerdeführers zurück:

  1. Zur Willkür: Die Rügen des Beschwerdeführers werden als rein appellatorisch eingestuft. Er begnügt sich damit, die festgestellten Tatsachen (z. B. sein Engagement bei der Polizei) zu bestreiten, ohne darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht unhaltbar sein soll.
  2. Zum Notstand: Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe gehandelt, um seine Kinder zu schützen, da er glaubte, sie seien in Gefahr, von ihrer Mutter allein gelassen zu werden. Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Analyse:
    1. Die Gefahr war weder erwiesen noch unmittelbar. Die Mutter hatte bereits Schritte eingeleitet, um die Betreuung sicherzustellen.
    2. Die Voraussetzung der Subsidiarität war offensichtlich nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer standen zahlreiche rechtmäßige Mittel zur Verfügung, um die Sicherheit seiner Kinder zu gewährleisten (Kontaktaufnahme mit der Mutter, der Polizei oder den Jugendbehörden), anstatt eine schwere Straftat zu begehen. Die Entführung war keinesfalls das einzige Mittel, um die vermeintliche Gefahr abzuwenden. Der Notstand, ob real oder putativ, wird daher verneint.
  3. Zum Absehen von Strafe (Art. 54 StGB): Der Beschwerdeführer führte die Aussetzung seines persönlichen Kontakts zu den Kindern als direkte und schwerwiegende Folge an, die eine Strafbefreiung rechtfertige. Das Bundesgericht erachtet diese Einschränkung, die von einer Justizbehörde angeordnet wurde, als vorhersehbare und unvermeidbare Folge seines deliktischen Verhaltens. Angesichts des vorsätzlichen und schweren Verschuldens des Beschwerdeführers sind diese Folgen nicht unverhältnismäßig. Die Anwendung von Art. 54 StGB wird daher abgelehnt. Das Argument einer "Doppelbestrafung" (zivil- und strafrechtlich) wird ebenfalls zurückgewiesen, da der Grundsatz ne bis in idem nicht auf Folgen unterschiedlicher Natur (strafrechtlich und zivilrechtlich) anwendbar ist, die aus derselben Tat resultieren.
  4. Zur Strafzumessung: Das Bundesgericht bestätigt die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Es urteilt, dass das kantonale Gericht das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als "erdrückend" eingestuft hat, basierend auf folgenden relevanten Elementen:
    1. Hohe kriminelle Intensität: Die Entführung hatte internationalen Charakter und wurde mit erheblichem organisatorischem Aufwand und konspirativen Maßnahmen durchgeführt (Lügen, Austausch der Nummernschilder, Flucht nach Frankreich, Verfolgungsjagd).
    2. Schaden für die Kinder: Sie wurden traumatisiert, von ihrer Mutter getrennt und äußerten im Nachhinein den Wunsch, ihren Vater nur noch in einem begleiteten Rahmen zu sehen.
    3. Eigennütziges Motiv: Der Beschwerdeführer handelte aus Missachtung einer gerichtlichen Entscheidung und mit dem Ziel, sich die Kinder dauerhaft anzueignen.
    4. Fehlende Einsicht: Der Beschwerdeführer schiebt die Schuld weiterhin auf die Mutter und rechtfertigt seine Taten, was die Notwendigkeit einer abschreckenden Strafe unterstreicht.
    5. Örtliche Zuständigkeit: Dass die Flucht teilweise in Frankreich stattfand, hindert die Schweizer Justiz nicht daran, diese Umstände bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, da die Straftat in der Schweiz begann.

Die subsidiären Anträge des Beschwerdeführers (Geldstrafe oder elektronische Fußfessel) werden ebenfalls abgewiesen, da sie mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht vereinbar sind.





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