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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Einschränkung, Behinderung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sowie Versammlungs- und Meinungsfreiheit: Blockade einer Verkehrsachse durch Klimaaktivisten

30 March 2026

BGer, 26.02.2026, 6B_830/2023

Sachverhalt

Am 20. Juni 2020 fand auf der Quaibrücke in Zürich eine nicht bewilligte Klimademonstration der Gruppe "Extinction Rebellion" statt. Ursprünglich nahmen etwa 350 Personen daran teil. Aus Sicherheitsgründen sperrte die Polizei die Brücke für den Straßen- und Tramverkehr, was zu Umleitungen und der Unterbrechung von fünf Tramlinien führte.

Die Polizei duldete die Demonstration zunächst für etwa 40 Minuten, bevor sie die Teilnehmenden aufforderte, die Fahrbahn zu räumen. Da sich ein Teil der Aktivisten weigerte, führte die Polizei Identitätskontrollen durch.

Die Beschwerdeführerin A.________, Mitglied der Gruppe "Doctors for XR", nahm an der Demonstration teil. Von 13:06 bis 13:47 Uhr stand sie auf der Fahrbahn und hielt gemeinsam mit anderen ein Transparent mit der Aufschrift "Regierungshandeln rettet Leben" (bzw. "l'inaction du gouvernement tue"). Sie beteiligte sich nicht am "Sit-in" (Sitzblockade) und unterzog sich freiwillig der Polizeikontrolle.

Nachdem sie in erster Instanz vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen worden war, wurde sie in der Berufung vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 239 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 100 Franken verurteilt. Gegen dieses Urteil führt sie Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt ihren Freispruch.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Verurteilung im Hinblick auf die vorgeworfenen Straftatbestände und die geltend gemachten Grundrechte.

  1. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 239 Abs. 1 StGB): Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand vorsätzlich den Betrieb eines öffentlichen Verkehrsunternehmens behindert, stört oder gefährdet. Das geschützte Rechtsgut ist das Interesse der Allgemeinheit an der ununterbrochenen Erbringung dieser Dienstleistungen. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Störung eine gewisse Intensität und Dauer erreicht. Eine bloße Umleitung einer Buslinie reicht nicht aus; es muss eine tatsächliche Beeinträchtigung des Dienstes nachgewiesen werden, wie etwa erhebliche Verspätungen für die Fahrgäste, die eine beträchtliche Anzahl von Fahrzeugen betreffen.
  2. Nötigung (Art. 181 StGB): Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigt, macht sich strafbar. Die "Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss die Schwelle des gesellschaftlich Tolerierten deutlich überschreiten und in ihrer Intensität mit Gewalt oder einer ernstlichen Drohung vergleichbar sein. Bei Straßenblockaden reicht ein bloßer geringfügiger Umweg nicht aus, um eine Nötigung zu begründen. Die Tat ist nur strafbar, wenn sie rechtswidrig ist, was im Kontext politischer Aktionen eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechten der Demonstrierenden und den Rechten der betroffenen Dritten erfordert.
  3. Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 22 BV. ; Art. 10 und EMRK) : Diese Grundrechte sind zentral für eine Demokratie. Sie umfassen das Recht, Demonstrationen auf öffentlichem Grund zu organisieren (gesteigerter Gemeingebrauch), was einer Bewilligungspflicht unterliegen kann. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts müssen die Behörden gegenüber friedlichen, auch nicht bewilligten Demonstrationen eine "gewisse Toleranz" an den Tag legen. Diese Toleranz gewährt jedoch keine strafrechtliche Immunität. Eine strafrechtliche Verurteilung ist zulässig, wenn die Demonstrierenden den Alltag und die legitimen Aktivitäten Dritter vorsätzlich und in übermässiger Weise stören, was über die unvermeidbaren Unannehmlichkeiten hinausgeht, die mit der normalen Ausübung dieser Freiheiten verbunden sind. Ein Verhalten, das gezielt auf eine erhebliche Störung ausgerichtet ist, geniesst nicht denselben Schutz.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Urteil der Vorinstanz.

  1. Zu Sachverhalt und Vorsatz: Das Bundesgericht erachtet die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz als nicht willkürlich. Das Argument, die Beschwerdeführerin habe als Sanitätspersonal gehandelt und die Erlaubnis der Polizei zum Verbleib erhalten, wurde als unglaubwürdig eingestuft. Ebenso hält das Gericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre aktive Teilnahme an der Blockade der Fahrbahn über die Toleranzzeit hinaus bewusst war, dass ihre Handlungen eine erhebliche Verkehrsbehinderung verursachten, und dieses Ergebnis in Kauf nahm (mindestens Eventualvorsatz). Dass die Polizei die Brücke physisch absperrte, ist eine direkte und vorhersehbare Folge der Aktionen der Demonstrierenden.
  2. Erfüllung der Straftatbestände:
    1. Störung des öffentlichen Verkehrs: Die Blockade der Quaibrücke, eines zentralen Knotenpunkts des Zürcher Verkehrsnetzes, führte zur vollständigen Unterbrechung von fünf Tramlinien über mehrere Stunden. Diese Störung erreicht aufgrund ihrer Dauer, ihres Ausmasses und ihrer Lage eindeutig die für Art. 239 StGB erforderliche Intensität.
    2. Nötigung: Die Blockade verursachte ein "erhebliches Verkehrschaos", erhebliche Verspätungen und Staus für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmenden. Diese Behinderung geht weit über das Mass einer blossen Unannehmlichkeit hinaus und erreicht die Intensität einer strafrechtlich relevanten Nötigung. Die Handlung wird als rechtswidrig eingestuft, da die Demonstration nicht bewilligt war und das gewählte Mittel (vollständige Blockade einer Hauptverkehrsachse) unverhältnismässig war. Die Demonstrierenden hätten weniger störende Orte für ihre Meinungsäusserung wählen können.
  3. Prüfung unter dem Aspekt der Grundrechte: Die Verurteilung stellt einen Eingriff in die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Dieser Eingriff wird jedoch als gerechtfertigt und verhältnismässig erachtet.
    1. Er stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 181 und 239 StGB).
    2. Er verfolgt legitime Interessen: die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter (der Strassenbenutzer und des öffentlichen Verkehrs).
    3. Er ist notwendig und verhältnismässig: Die Behörden zeigten Toleranz, indem sie die Demonstration 40 Minuten lang gewähren liessen. Die Verurteilung sanktioniert nicht die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration an sich, sondern das vorsätzliche Herbeiführen einer schwerwiegenden und übermässigen Störung, die nicht vom Schutz der Grundrechte gedeckt ist. Das Bundesgericht betont, dass das Ziel der Aktion gerade darin bestand, zu stören, was den verfassungsrechtlichen Schutz schwächt.
    4. Die verhängte Strafe (eine bedingte Geldstrafe) wird als milde eingestuft und bewirkt keinen unverhältnismässigen "Abschreckungseffekt" ("chilling effect") auf die Ausübung politischer Freiheiten.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Verkehrs wird bestätigt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra