Beschwerde in Strafsachen

BGer, 26.02.2026, 6B_830/2023
Sachverhalt
Am 20. Juni 2020 nahm die Beschwerdeführerin, A.________, an einer unbewilligten Klimademonstration der Gruppierung "Extinction Rebellion" auf der Quaibrücke in Zürich teil. Die Aktion, an der ursprünglich rund 350 Personen beteiligt waren, führte zur polizeilichen Sperrung der Brücke für den Individual- und Tramverkehr aus Sicherheitsgründen. Fünf Tramlinien der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) mussten ihren Betrieb auf dieser zentralen Verkehrsachse für mehrere Stunden einstellen oder umleiten.
Die Polizei tolerierte die Demonstration zunächst für etwa 40 Minuten. Nach mehrfachen Aufforderungen, die Fahrbahn und die Tramgleise freizugeben, wurde mit Personenkontrollen begonnen. Die Beschwerdeführerin, Mitglied der Gruppe "Doctors for XR", war nicht Teil der Sitzblockade, hielt aber von 13:06 bis 13:47 Uhr mit anderen ein Transparent mit der Aufschrift "l'inaction du gouvernement tue" über die Fahrbahn und die Tramgleise. Sie liess sich freiwillig kontrollieren.
Das Bezirksgericht Zürich sprach sie erstinstanzlich frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich sie jedoch wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.:. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Recht
Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit den Tatbeständen der Nötigung und der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, sowie deren Abwägung mit den Grundrechten der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; Art. 10 und 11 EMRK).
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB): Dieser Tatbestand schützt das Interesse der Allgemeinheit an der ungestörten Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, wie dem öffentlichen Verkehr. Eine strafbare Störung erfordert eine gewisse Intensität und Dauer. Eine kurzzeitige Verspätung genügt nicht, jedoch ist eine mehrstündige Unterbrechung des Betriebs auf einer zentralen Verkehrsachse, die mehrere Linien betrifft, als tatbestandsmässig zu qualifizieren.
Nötigung (Art. 181 StGB): Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen. Eine Nötigung durch "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit", wie bei einer Strassenblockade, muss in ihrer Intensität mit Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sein. Ein geringfügiger Umweg oder Zeitverlust für Verkehrsteilnehmer reicht nicht aus. Entsteht jedoch durch die Blockade einer Hauptverkehrsachse ein erhebliches Verkehrschaos mit längeren Verzögerungen und Rückstau, ist die erforderliche Intensität erreicht. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss gesondert geprüft werden, insbesondere die Verhältnismässigkeit des Mittels zum Zweck.
Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16/22 BV; Art. 10/11 EMRK): Diese Grundrechte sind nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen (z.B. öffentliche Sicherheit, Schutz der Rechte Dritter) und verhältnismässig sind. Demonstrationen auf öffentlichem Grund stellen einen gesteigerten Gemeingebrauch dar und können einer Bewilligungspflicht unterstellt werden. Die Behörden müssen gegenüber unbewilligten, aber friedlichen Versammlungen eine gewisse Toleranz zeigen. Diese Toleranz hat jedoch Grenzen, insbesondere wenn die Störung des öffentlichen Lebens und der Rechte Dritter ein Mass übersteigt, das mit der normalen Ausübung der Grundrechte verbunden ist. Eine strafrechtliche Sanktion ist zulässig, wenn Aktivisten absichtlich und in unverhältnismässiger Weise das tägliche Leben stören, um Aufmerksamkeit zu erregen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche der Vorinstanz und weist die Argumente der Beschwerdeführerin zurück:
Sachverhaltswürdigung: Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei als Sanitäterin vor Ort gewesen und habe von der Polizei die Erlaubnis zum Verbleib erhalten, wurde von der Vorinstanz willkürfrei als nicht glaubhaft eingestuft. Ihre aktive Teilnahme durch das Halten des Transparents über die Fahrbahn und Gleise belegt ihre Beteiligung an der Blockade.
Erfüllung der Straftatbestände:
Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 239 StGB): Die mehrstündige Blockade der Quaibrücke, einem Nadelöhr des Zürcher Tramnetzes, führte zur Unterbrechung von fünf Tramlinien. Dies stellt eine Störung von erheblicher Intensität und Dauer dar. Dass die Polizei die Sperrung aus Sicherheitsgründen vornahm, ändert nichts daran, dass die Demonstration die Ursache dafür war.
Nötigung (Art. 181 StGB): Die Blockade führte zu einem erheblichen Verkehrschaos, längeren Verzögerungen und Rückstau für den Individualverkehr. Diese Beeinträchtigung übersteigt eine blosse geringfügige Unannehmlichkeit und erfüllt den Tatbestand der Nötigung. Die Handlung war rechtswidrig (unbewilligte Demonstration) und unverhältnismässig, da die Blockade einer zentralen Verkehrsachse nicht das mildeste Mittel war, um auf das Anliegen aufmerksam zu machen. Die Störung war nicht nur eine Nebenfolge, sondern das eigentliche Ziel der Aktion.
Abwägung mit den Grundrechten: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Verurteilung die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht unverhältnismässig einschränkt. Die Schuldsprüche beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage (StGB) und dienen legitimen Zielen (Schutz der öffentlichen Ordnung und der Rechte Dritter). Die Polizei zeigte durch die anfängliche Toleranz von 40 Minuten bereits Entgegenkommen. Die Demonstranten entschieden sich jedoch bewusst dafür, die Blockade über diesen tolerierten Zeitraum hinaus aufrechtzuerhalten und eine massive Störung zu verursachen, die über das hinzunehmende Mass weit hinausging. Ein solches Verhalten, das die Störung zum primären Mittel macht, geniesst keinen absoluten grundrechtlichen Schutz. Die verhängte, milde und bedingte Geldstrafe erzeugt keinen unzulässigen "chilling effect".
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, wird bestätigt. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

