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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Gewerbsmäßiger Betrug, Verletzung des FINMA-Gesetzes, Strafzumessung und Ersatzforderung

30 March 2026

BGer, 11.02.2026, 6B_803/2025

Sachverhalt

In erster Instanz verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs in mehreren Fällen sowie wegen Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie zu einer Ersatzforderung von 300'000 CHF. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug die Hauptanklagepunkte, sprach A.________ jedoch in einigen Nebenpunkten frei. Es verschärfte jedoch das Strafmass auf sieben Jahre Freiheitsstrafe und erhöhte die Ersatzforderung auf 798'296.20 CHF. Zudem ordnete das Obergericht die Verwertung einer in Spanien beschlagnahmten Immobilie an. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt seinen Freispruch von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der Widerhandlung gegen das FINMAG, eine neue Strafzumessung unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie eine Reduzierung der Ersatzforderung und die Aufhebung des Immobilienverkaufs.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an mehrere grundlegende Rechtsprinzipien:

  1. Anklageprinzip (Art. 9 und 325 StPO): Die Anklageschrift begrenzt den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion) und muss die beschuldigte Person so präzise über die ihr vorgeworfenen Taten informieren, dass sie ihre Verteidigung vorbereiten kann (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den im Anklagesachverhalt beschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung.
  2. Betrug (Art. 146 StGB): Betrug setzt eine arglistige Täuschung voraus, die das Opfer irreführt und zu einer vermögensschädigenden Handlung veranlasst, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet, betrügerische Machenschaften einsetzt oder besondere Kniffe anwendet. Eine Mitverantwortung des Opfers schliesst Arglist nur dann aus, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.
  3. Seriendelikte: Bei Betrugsfällen, die in Serie nach identischer oder ähnlicher Vorgehensweise begangen wurden und eine Vielzahl von Opfern betreffen, kann das Gericht die Tatbestandsmerkmale (insbesondere die Arglist) für die Gesamtheit der Fälle global prüfen, ohne für jedes einzelne Opfer eine detaillierte Analyse vornehmen zu müssen.
  4. Verjährung bei Widerhandlungen gegen das FINMAG: Art.52 FINMAG sieht für Übertretungen eine Verjährungsfrist von sieben Jahren vor. Das Bundesgericht muss klären, ob diese Bestimmung als lex specialis auch auf die im FINMAG vorgesehenen Vergehen anwendbar ist (wie z.B.Art. 44 FINMAG), oder ob die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (Art. 97 StGB) für Vergehen Vorrang haben.
  5. Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) : Die Strafbehörden müssen Verfahren ohne unbegründete Verzögerung führen. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz kann zu einer Strafminderung führen. Die Beurteilung, ob die Dauer übermässig war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Komplexität des Falls, Verhalten der Parteien und Behörden, Schwere der Vorwürfe).
  6. Ersatzforderung (Art. 71 StGB) : Wenn unrechtmässig erlangte Vermögenswerte für eine Einziehung nicht mehr verfügbar sind, ordnet das Gericht eine Ersatzforderung in gleicher Höhe zugunsten des Staates an. Ziel ist es, zu verhindern, dass der Täter aus seiner Straftat einen Nutzen zieht. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Bruttoerlöses, ohne Abzug der für die Begehung der Straftat entstandenen "Kosten".

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft und verwirft die Rügen des Beschwerdeführers einzeln:

  1. Zur Verletzung des Anklageprinzips: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anklageschrift beziehe sich nur auf die "ursprünglichen" Erwerbe von Aktien der Gesellschaft B.________, während seine Verurteilung auch auf Verkäufe über Drittgesellschaften beruhte. Das Bundesgericht erachtet den Begriff "ursprünglich" in der Anklageschrift als blosse Erläuterung zur Abgrenzung des Schweizer Verfahrens von ausländischen Verfahren. Die Anklageschrift beschrieb die Gesamtheit der betrügerischen Transaktionen hinreichend detailliert und wahrte damit die Verteidigungsrechte.
  2. Zum gewerbsmässigen Betrug (Fälle B.________ und G.________):
    1. Fall B.________: Das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine betrügerische Struktur aufgebaut hat. Die Gesellschaft B.________, die als vielversprechendes Bergbauunternehmen in Bolivien präsentiert wurde, war lediglich eine leere Hülle. Die Gelder der Investoren wurden systematisch über vom Beschwerdeführer kontrollierte Firmen zu dessen Gunsten abgezweigt. Die verkauften Aktien waren wertlos. Das Bundesgericht stützt die Vorgehensweise der Vorinstanz, die diese Sachverhalte als Serienvergehen behandelte, ohne dass eine individuelle Analyse jedes einzelnen Täuschungsakts erforderlich war.
    2. Fall G.________: Ebenso war das Online-Handelssystem G.________ eine reine Simulation. Die Kunden zahlten Gelder auf Demokonten ein, ohne jeglichen Zugang zum Interbankenmarkt. Es handelte sich um ein Schneeballsystem. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Sachverhaltsfeststellung willkürfrei erfolgte und die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs gerechtfertigt ist.
  3. Zur Verjährung des Verstosses gegen das FINMAG: Das Bundesgericht entscheidet die Frage der Verjährung. Es hält fest, dass der Wortlaut von Art. 52 FINMAG eindeutig ist: Er gilt nur für "Übertretungen". Da es sich bei dem vorgeworfenen Verstoss (Art. 44 FINMAG) um ein "Vergehen" handelt, finden die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches Anwendung. Da es sich um ein Dauerdelikt handelt, das im Mai 2015 endete, gilt die neue zehnjährige Verjährungsfrist (in Kraft seit 2014). Die Strafverfolgung war somit zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht verjährt.
  4. Zur Strafzumessung und zum Beschleunigungsgebot: Das Bundesgericht erachtet das Ermessen der Vorinstanz als nicht überschritten. Angesichts der extremen Komplexität des Falls (internationale Dimension, fast 200 Bundesordner) ist die Gesamtdauer des Verfahrens (fast neun Jahre) nicht so übermässig, dass eine höhere Strafminderung als die bereits gewährten fünf Monate gerechtfertigt wäre. Die zweijährige Frist zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird trotz ihrer Länge angesichts der enormen Arbeitsbelastung und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft befand, als akzeptabel bewertet. Die Strafverschärfung im Berufungsverfahren wird ebenfalls als rechtmässig erachtet, da die Staatsanwaltschaft selbst Berufung eingelegt hatte.
  5. Zur Ersatzforderung: Das Bundesgericht bestätigt die Höhe der Ersatzforderung. Ihre Erhöhung im Berufungsverfahren verstösst nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich Anschlussberufung erhoben hatte. Die Berechnung auf Basis des Bruttoerlöses der Straftaten ist korrekt: Ein Straftäter kann seine "Betriebskosten" nicht vom Ertrag seiner Verbrechen abziehen. Die Entscheidung, die Verwertung der Immobilie in Spanien zur Deckung der Forderung anzuordnen, wird ebenfalls bestätigt.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.







Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra