Beschwerde in Strafsachen

BGer, 11.02.2026, 6B_803/2025
Sachverhalt
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 7. März 2024 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten. Zudem sprach es eine Ersatzforderung von CHF 300'000.-- aus.
Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Zug A.________ am 19. August 2025 in einigen Nebenpunkten frei, bestätigte jedoch die Schuldsprüche in den Hauptanklagepunkten. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und die Ersatzforderung auf CHF 798'296.20. Des Weiteren ordnete es die Verwertung einer in Spanien beschlagnahmten Liegenschaft an.
A.________ gelangte mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte einen Freispruch von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der Widerhandlung gegen das FINMAG. Eventualiter verlangte er eine Neufestsetzung der Strafe unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, eine Reduktion der Ersatzforderung auf den erstinstanzlich festgesetzten Betrag sowie den Verzicht auf die Verwertung seiner Liegenschaft.
Recht
Das Bundesgericht befasste sich mit mehreren zentralen Rechtsfragen:
Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO): Dieser Grundsatz hat eine doppelte Funktion. Einerseits umgrenzt die Anklageschrift den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion), an den das Gericht gebunden ist (Immutabilitätsprinzip). Andererseits dient er dem Schutz der Verteidigungsrechte, indem er die beschuldigte Person genau darüber informiert, welche konkreten Handlungen ihr vorgeworfen werden (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gebunden.
Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB): Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung, die beim Opfer einen Irrtum hervorruft und es zu einer vermögensschädigenden Handlung veranlasst, mit der Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Arglist liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder besondere Machenschaften anwendet. Bei Seriendelikten, bei denen der Täter nach einem identischen Muster gegen eine Vielzahl von Opfern vorgeht, kann das Gericht die Tatbestandsmerkmale, insbesondere die Arglist, für alle gleichgelagerten Fälle gemeinsam prüfen, ohne jeden Einzelfall gesondert zu analysieren.
Verjährung nach FINMAG (Art. 44 und 52 FINMAG): Art. 52 FINMAG sieht eine Verjährungsfrist von sieben Jahren für die Verfolgung von "Übertretungen" vor. Strittig war, ob diese Bestimmung als lex specialis auch für "Vergehen" nach dem FINMAG, wie den unbewilligten Effektenhandel gemäss Art. 44 FINMAG, gilt. Mangels einer Sonderregelung für Vergehen im FINMAG kommen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 97 ff. StGB) zur Anwendung, welche für Vergehen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsehen. Bei Dauerdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit der letzten Tathandlung zu laufen.
Strafzumessung und Beschleunigungsgebot (Art. 47 ff. StGB; Art. 5 StPO): Das Gericht verfügt bei der Strafzumessung über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es hat alle relevanten Umstände zu würdigen. Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung abgeschlossen werden. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine von den Behörden zu verantwortende, krasse Zeitlücke entsteht. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer wird anhand der konkreten Umstände (Komplexität, Verhalten der Parteien etc.) beurteilt. Eine Verletzung kann zu einer Strafreduktion führen.
Ersatzforderung (Art. 70 ff. StGB): Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden, sind einzuziehen. Sind sie nicht mehr vorhanden, tritt an ihre Stelle eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Deren Zweck ist die Abschöpfung des deliktischen Vorteils nach dem Bruttoprinzip, d.h. ohne Abzug von Aufwendungen, die zur Erzielung des Gewinns getätigt wurden. Die Ersatzforderung kann gemäss Art. 73 StGB dem Geschädigten zugesprochen werden.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen wesentlichen Punkten ab:
Anklagegrundsatz: Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde verworfen. Die Vorinstanz hatte überzeugend dargelegt, dass die in der Anklageschrift verwendete Formulierung des "originären Erwerbs" von Aktien der B.________ AG lediglich der Abgrenzung zu ausländischen Verfahren diente und nicht den angeklagten Sachverhalt einschränkte. Für den Beschwerdeführer war klar ersichtlich, welche Handlungen ihm vorgeworfen wurden.
Gewerbsmässiger Betrug (Komplex B.________ AG und G.________ Online-Trading): Das Bundesgericht schützte die willkürfreie Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese hatte detailliert und schlüssig festgestellt, dass es sich bei der B.________ AG um ein Scheingebilde handelte, das primär dem Verkauf wertloser Aktien diente. Ebenso wurde im Fall G.________ nachgewiesen, dass die Kundengelder nie für Handelsgeschäfte verwendet wurden, sondern in einem Schneeballsystem zur Deckung eigener Ausgaben und zur persönlichen Bereicherung des Beschwerdeführers dienten. Die Anwendung der Rechtsprechung zu Seriendelikten war in beiden Fällen korrekt.
Verjährung (Widerhandlung gegen FINMAG): Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass Art. 52 FINMAG mit seiner siebenjährigen Verjährungsfrist nur für Übertretungen gilt. Für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vergehen des unbewilligten Effektenhandels (Art. 44 FINMAG) gelangt die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 StGB zur Anwendung. Da es sich um ein Dauerdelikt handelte, das bis zum 28. Mai 2015 andauerte, war die Verjährung bei der Urteilsfällung im März 2024 noch nicht eingetreten.
Strafzumessung und Beschleunigungsgebot: Die Strafzumessung der Vorinstanz wurde als nachvollziehbar und nicht ermessensmissbräuchlich beurteilt. Die Vorinstanz hatte das Verschulden in beiden Betrugskomplexen als mittelschwer eingestuft und die Strafen korrekt nach dem Asperationsprinzip gebildet. Die Erhöhung der Strafe im Berufungsverfahren war zulässig. Das Bundesgericht befand zudem, dass die Vorinstanz die Verfahrensdauer angesichts der ausserordentlichen Komplexität des Falles (internationaler Bezug, 200 Ordner Akten) korrekt gewürdigt hatte. Die festgestellte leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde mit einer Strafreduktion von fünf Monaten angemessen sanktioniert. Eine weitergehende Reduktion oder gar eine Verfahrenseinstellung kam nicht in Frage.
Ersatzforderung: Die Erhöhung der Ersatzforderung durch die Vorinstanz verstiess nicht gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius), da die Staatsanwaltschaft eine Anschlussberufung eingereicht hatte. Die Berechnung nach dem Bruttoprinzip war korrekt, da ein Betrüger seine deliktischen Aufwendungen nicht vom erlangten Vermögensvorteil abziehen darf. Die detaillierte Berechnung der Forderung sowie die Anordnung der Verwertung der Liegenschaft zur Deckung derselben wurden vom Bundesgericht nicht beanstandet.
Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Verurteilung wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlung gegen das FINMAG, die Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie die Ersatzforderung von CHF 798'296.20 wurden bestätigt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

