
BGer, 26.02.2026, 6B_725/2025
Sachverhalt
Ein Tierarzt (der Beschwerdeführer) war für die Betreuung eines Pferdes mit Cushing-Syndrom zuständig. Im Januar 2020 wies ihn eine Kollegin auf den Verdacht dieser Erkrankung hin. Trotz dieser Warnung beharrte der Tierarzt darauf, ausschließlich homöopathisch zu behandeln, ohne die notwendigen konventionellen Untersuchungen einzuleiten. Im Juni 2020 bestätigte ein weiterer Kollege, der vom Beschwerdeführer selbst hinzugezogen wurde, die Diagnose mittels Blutuntersuchung und empfahl eine dringende medizinische Behandlung nach schulmedizinischen Standards (Behandlung mit Pergolid). Der Beschwerdeführer ignorierte diese Schlussfolgerungen und setzte sein eigenes Protokoll fort. Der Zustand des Pferdes verschlechterte sich drastisch und das Tier zeigte Anzeichen starker Schmerzen. Ende September 2020 stellte eine vierte Tierärztin die intensiven Leiden des Tieres fest, das am 1. Oktober 2020 eingeschläfert wurde. Ein gerichtliches Gutachten ergab später, dass der unkonventionelle Ansatz ungeeignet war, die Behandlung die Schmerzen des Tieres nicht lindern konnte und eine fachgerechte, engmaschige Überwachung fehlte. Der Tierarzt wurde in erster Instanz und nachfolgend in der Berufung wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) verurteilt. Er erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht erinnert an die geltenden Grundsätze bei fahrlässiger Tierquälerei (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Dieser Straftatbestand, ein echtes Unterlassungsdelikt, ist erfüllt, wenn der Täter durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) ein Tier vernachlässigt und dadurch dessen Würde verletzt. Eine Verletzung der Würde liegt vor, wenn das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt wird, insbesondere indem ihm Schmerzen oder Leiden nicht erspart werden (Art. 3 und 4 TSchG). Ein Tierarzt hat als Person, die mit Tieren umgeht, eine Sorgfaltspflicht und eine Garantenstellung. Er muss nach den Regeln der medizinischen Kunst handeln, um das Wohlbefinden der ihm anvertrauten Tiere zu gewährleisten. Das Bundesgericht prüft zudem die formellen Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie die Grundsätze der Strafzumessung (Art. 47 StGB).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist sämtliche Rügen des Beschwerdeführers ab.
- Zur Sachverhaltsfeststellung und Willkür: Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Der Kern des Vorwurfs liegt nicht in einer Handlung, sondern in einer Unterlassung: das Fehlen einer angemessenen Nachsorge und die Weigerung, eine indizierte konventionelle Behandlung durchzuführen. Das Argument, die Tierhalterin habe eine Komplementärmedizin bevorzugt, wird zurückgewiesen. Durch seine Untätigkeit und das Unterlassen einer Aufklärung über die Schwere der Situation sowie die geeigneten Therapieoptionen hat der Tierarzt der Halterin die Möglichkeit einer informierten Entscheidung genommen. Die Würdigung des gerichtlichen Gutachtens durch die Vorinstanz wird als vertretbar erachtet.
- Zur Verletzung des TSchG: Das Bundesgericht bestätigt, dass der Tierarzt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Angesichts klarer Warnsignale und einer gesicherten Diagnose hätte er nach den Regeln der medizinischen Kunst eine konventionelle Behandlung (multimodal mit Pergolid) vorschlagen und eine engmaschige Nachsorge sicherstellen müssen, um die Wirksamkeit der Behandlung und den Schmerzgrad des Tieres zu beurteilen. Indem er starr an einem unwirksamen, unkonventionellen Ansatz festhielt und jegliche Nachsorge unterließ, hat er fahrlässig das Leiden des Pferdes verlängert und dessen Würde verletzt. Seine Garantenstellung verpflichtete ihn zu proaktivem Handeln, was er versäumt hat.
- Zur Strafzumessung: Die Strafe von 50 Tagessätzen wird als rechtmäßig erachtet. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung korrekt begründet und ihr Ermessen nicht überschritten. Die Schuld wurde zu Recht als schwer eingestuft, aufgrund der Uneinsichtigkeit, der Hartnäckigkeit gegenüber der Meinung von Fachkollegen und der Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Tieres. Die weiteren Argumente (keine Vorstrafen, persönliche Situation, Vergleich mit anderen Fällen) werden als irrelevant oder unbegründet zurückgewiesen.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung des Tierarztes wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz wird bestätigt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra