Beschwerde in Strafsachen

Verstoss gegen das Tierschutzgesetz (TSchG): Fahrlässigkeit eines Tierarztes, Sorgfaltspflicht und Grenzen der nicht-konventionellen Medizin

Verstoss gegen das Tierschutzgesetz (TSchG): Fahrlässigkeit eines Tierarztes, Sorgfaltspflicht und Grenzen der nicht-konventionellen Medizin

BGer, 26.02.2026, 6B_725/2025

Sachverhalt

Ein Tierarzt (der Beschwerdeführer) war für die Betreuung eines Pferdes verantwortlich, das am Cushing-Syndrom litt. Im Januar 2020 machte ihn eine Kollegin auf den Verdacht dieser Erkrankung aufmerksam. Trotz dieser Warnung beharrte der Tierarzt auf einem ausschliesslich homöopathischen Ansatz, ohne die notwendigen konventionellen Untersuchungen durchzuführen. Im Juni 2020 bestätigte ein anderer Kollege, den der Beschwerdeführer selbst hinzugezogen hatte, die Diagnose mittels einer Blutprobe und empfahl eine dringende medizinische Behandlung nach den Regeln der traditionellen Medizin (Behandlung mit Persolid). Der Beschwerdeführer ignorierte diese Schlussfolgerungen und setzte sein eigenes Protokoll fort. Der Zustand des Pferdes verschlechterte sich dramatisch und es zeigte Anzeichen starker Schmerzen. Ende September 2020 stellte eine vierte Tierärztin das intensive Leiden des Tieres fest, welches am 1. Oktober 2020 eingeschläfert wurde. Ein Gerichtsgutachten ergab später, dass der nicht-konventionelle Ansatz ungeeignet war, die Behandlung das Leiden des Tieres nicht lindern konnte und eine kunstgerechte, engmaschige Überwachung fehlte. Der Tierarzt wurde in erster und zweiter Instanz wegen fahrlässigen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz (TSchG) verurteilt. Er erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Recht

Das Bundesgericht ruft die Grundsätze zur fahrlässigen Tiermisshandlung (Art. 26 Abs. 2 TSchG) in Erinnerung. Dieser Straftatbestand, ein echtes Unterlassungsdelikt, ist erfüllt, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) ein Tier vernachlässigt und dadurch dessen Würde missachtet. Eine Missachtung der Würde liegt vor, wenn das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt wird, insbesondere indem ihm Schmerzen oder Leiden nicht erspart werden (Art. 3 und 4 TSchG). Ein Tierarzt hat als Person, die mit Tieren umgeht, eine Sorgfaltspflicht und eine Garantenstellung. Er muss gemäss den Regeln der tierärztlichen Kunst handeln, um das Wohlbefinden der ihm anvertrauten Tiere zu gewährleisten. Das Bundesgericht prüft auch die formellen Rügen des Beschwerdeführers, namentlich die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV), sowie die Grundsätze der Strafzumessung (Art. 47 StGB).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist sämtliche Rügen des Beschwerdeführers ab.

  1. Zur Sachverhaltsfeststellung und Willkür: Das Gericht befindet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat. Kern des Vorwurfs ist nicht eine Handlung, sondern eine Unterlassung: die mangelnde angemessene Überwachung und die Weigerung, eine indizierte konventionelle Behandlung einzuleiten. Das Argument, die Besitzerin des Tieres habe eine komplementärmedizinische Behandlung bevorzugt, wird verworfen. Durch seine Untätigkeit und die mangelnde Aufklärung über den Ernst der Lage und die adäquaten Behandlungsoptionen hat der Tierarzt der Besitzerin die Möglichkeit einer informierten Entscheidung genommen. Die Würdigung des Gerichtsgutachtens durch die Vorinstanz wird als haltbar erachtet.

  2. Zum Verstoss gegen das TSchG: Das Bundesgericht bestätigt, dass der Tierarzt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Angesichts klarer Warnsignale ("red flags") und einer bestätigten Diagnose hätten die Regeln der tierärztlichen Kunst von ihm verlangt, eine konventionelle Behandlung (multimodal mit Persolid) vorzuschlagen und eine engmaschige Überwachung sicherzustellen, um die Wirksamkeit der Behandlung und das Schmerzniveau des Tieres zu beurteilen. Indem er hartnäckig an einem unwirksamen, nicht-konventionellen Ansatz festhielt und jegliche Nachsorge unterliess, hat er fahrlässig das Leiden des Pferdes verlängert und dessen Würde missachtet. Seine Garantenstellung hätte proaktives Handeln erfordert, was er unterliess.

  3. Zur Strafzumessung: Die Strafe von 50 Tagessätzen wird als gesetzeskonform beurteilt. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid korrekt begründet und ihr Ermessen nicht missbraucht. Das Verschulden wurde zu Recht als schwer eingestuft, aufgrund der Leugnung, der Hartnäckigkeit gegenüber den Meinungen seiner Kollegen und der gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Tieres. Die übrigen Argumente (keine Vorstrafen, persönliche Situation, Vergleich mit anderen Fällen) werden als irrelevant oder unbegründet zurückgewiesen.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Verurteilung des Tierarztes wegen fahrlässigen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz wird bestätigt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.




Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

© 2023-2026 Silex Legal (Ex Nunc Intelligence SA)

DE

Produkt

Sicherheit

Preise

Gesellschaft

Beginnen

© 2023-2026 Silex Legal (Ex Nunc Intelligence SA)