Beschwerde in Strafsachen

Tätlicher Angriff, Sachbeschädigung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung: Recht auf Konfrontationseinvernahme, Strafantragsrecht des Verwalters von Stockwerkeigentum und Kostenverteilung bei teilweisem Freispruch

Tätlicher Angriff, Sachbeschädigung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung: Recht auf Konfrontationseinvernahme, Strafantragsrecht des Verwalters von Stockwerkeigentum und Kostenverteilung bei teilweisem Freispruch

BGer, 10.02.2026, 6B_605/2024

Sachverhalt

A.________ wurde vom Strafappellationsgericht des Kantons Waadt wegen einfacher Körperverletzung, tätlichen Angriffs, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung, einfacher Verkehrsregelverletzung sowie mehrerer Delikte im Zusammenhang mit dem Führen eines nicht vorschriftskonformen, nicht versicherten und nicht zugelassenen leichten Motorrads zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Von anderen Vorwürfen, darunter Diebstahl und Hausfriedensbruch, wurde er freigesprochen.

Die dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden, noch strittigen Sachverhalte sind im Wesentlichen die folgenden:

  1. Am 6. Juni 2021 schlug A.________ in einer Gruppe den Geschädigten B.________ mit einem Faustschlag bewusstlos. Als B.________ wieder zu sich kam, wurde er von A.________ und weiteren nicht identifizierten Personen zu Boden gebracht und mit Fusstritten traktiert, bis er erneut das Bewusstsein verlor.

  2. Am 30. Juli 2022 fuhr A.________ nachts mit einem leichten Motorrad ohne Helm, ohne den erforderlichen Führerausweis, ohne Zulassung und ohne Haftpflichtversicherung. Das Fahrzeug verfügte zudem über keine funktionierende Beleuchtung.

  3. Am 3. November 2022 beschädigte A.________ zwei grosse Glasscheiben eines Gebäudes, indem er mehrmals dagegen schlug. Die als Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) eingesetzte C.________ Sàrl erstattete durch ihren Geschäftsführer Strafanzeige.

A.________ legte gegen das Urteil des kantonalen Gerichts Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragte Freisprüche von den Vorwürfen des tätlichen Angriffs und der Sachbeschädigung sowie eine Neuregelung der Verteilung der Verfahrenskosten beider kantonaler Instanzen.

Recht

Das Bundesgericht befasste sich mit mehreren zentralen Rechtsfragen:

  1. Recht auf Konfrontationseinvernahme (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV): Dieses Recht garantiert dem Beschuldigten, Belastungszeugen zu befragen. Eine Verurteilung darf grundsätzlich nicht auf Aussagen beruhen, die der Beschuldigte nicht in einem kontradiktorischen Verfahren hinterfragen konnte. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), insbesondere im Fall Schatschaschwili gegen Deutschland, lässt die Verwertung von Aussagen abwesender Zeugen unter bestimmten Bedingungen zu. Es ist ein dreistufiger Test anzuwenden: (1) Gab es einen ernsthaften Grund für die Abwesenheit des Zeugen? (2) War die Aussage das alleinige oder entscheidende Beweismittel für die Verurteilung? (3) Gab es ausreichende kompensatorische Faktoren, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten (z.B. sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit, stützende Beweise, Möglichkeit für den Beschuldigten, seine Sicht darzulegen)?

  2. Strafantragsrecht bei Sachbeschädigung (Art. 30 StGB, Art. 115 StPO): Bei Antragsdelikten wie der einfachen Sachbeschädigung ist die geschädigte Person antragsberechtigt. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei Sachbeschädigung ist dies primär der Eigentümer. Das Antragsrecht kann durch einen Vertreter ausgeübt werden. Bei der Verwaltung von Stockwerkeigentum stellt sich die Frage, ob der Verwalter gemäss Art. 712t ZGB ohne vorgängigen Beschluss der Eigentümerversammlung zur Strafantragstellung befugt ist. Art. 712t Abs. 1 ZGB räumt dem Verwalter eine allgemeine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung ein.

  3. Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO): Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten so präzise umschreiben, dass dieser genau weiss, was ihm zur Last gelegt wird, und seine Verteidigung wirksam vorbereiten kann. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden.

  4. Verteilung der Verfahrenskosten (Art. 426 und 428 StPO): Im Falle einer Verurteilung trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem teilweisen Freispruch sind ihm die Kosten nur anteilsmässig aufzuerlegen, wobei die durch die Untersuchung der freigesprochenen Vorwürfe verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen sind. Dies dient der Wahrung der Unschuldsvermutung. Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei nur geringfügigem Obsiegen können die Kosten dennoch ganz der obsiegenden Partei auferlegt werden (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht wandte diese Grundsätze wie folgt an:

  1. Tätlicher Angriff: Der Geschädigte konnte nicht einvernommen werden, da er ins Ausland verzogen war und sein Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen der Behörden unbekannt blieb. Ein ernsthafter Grund für seine Abwesenheit lag somit vor. Seine Aussagen waren jedoch nicht das alleinige oder entscheidende Beweismittel. Die Verurteilung stützte sich zusätzlich auf das Teilgeständnis des Beschwerdeführers (er gab den ersten Faustschlag zu), seine Anwesenheit während des zweiten Angriffs, die Konstanz der Aussagen des Geschädigten gegenüber Polizei und medizinischem Personal sowie das ärztliche Gutachten, das mit den Schilderungen des Opfers übereinstimmte. Diese Elemente dienten als ausreichende kompensatorische Faktoren. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt. Die Verurteilung wegen tätlichen Angriffs wurde daher bestätigt.

  2. Fahren ohne Haftpflichtversicherung: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklageschrift keine Details zur Fahrtdauer oder Verkehrsdichte enthielt. Das Bundesgericht befand die Anklage als ausreichend, da sie die wesentlichen Fakten, das Führen eines nicht versicherten Fahrzeugs auf einer öffentlichen Strasse, klar umschrieb und dem Beschwerdeführer eine effektive Verteidigung ermöglichte. Die Vorinstanz hatte zudem die Annahme eines leichten Falles zu Recht verneint, da eine nächtliche Fahrt auf einer öffentlichen Strasse das Unfallrisiko erhöht.

  3. Sachbeschädigung: Das Bundesgericht prüfte die Antragslegitimation der Verwalterin C.________ Sàrl. Es kam zum Schluss, dass die Wahrung der Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, einschliesslich des Schutzes des gemeinschaftlichen Eigentums vor Beschädigung, zu den Kernaufgaben des Verwalters gehört. Die Einreichung eines Strafantrags fällt unter die allgemeine Vertretungsbefugnis nach Art. 712t Abs. 1 ZGB und erfordert keine vorgängige Ermächtigung durch die Eigentümerversammlung. Zudem fügte das Gericht an, dass die C.________ Sàrl als Nutzerin der Liegenschaft (sie hatte dort ihren Sitz) auch selbst ein unmittelbares Interesse an der Erhaltung des Gebäudes hatte und somit auch in eigenem Namen als Geschädigte antragsberechtigt gewesen wäre. Die Verurteilung wurde bestätigt.

  4. Verfahrenskosten:

    1. Erste Instanz: Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich von den Vorwürfen des Diebstahls, der unrechtmässigen Datenverwendung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Diese Vorwürfe bildeten einen separaten, an einem anderen Datum stattgefundenen Sachverhaltskomplex, der eigene Ermittlungshandlungen erforderte. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die gesamten erstinstanzlichen Kosten auferlegte, verletzte sie die Unschuldsvermutung. Die Kosten hätten proportional zu seinem Freispruch reduziert werden müssen.

    2. Zweite Instanz: Im Berufungsverfahren obsiegte der Beschwerdeführer nur in sehr geringem Masse (Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der jedoch als Beschimpfung qualifiziert wurde, sowie Anrechnung eines zusätzlichen Tages Untersuchungshaft). Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten blieb unverändert. Da die Änderung des Urteils nur von untergeordneter Bedeutung war, durfte die Vorinstanz gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegen.

Ergebnis

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Das angefochtene Urteil wird in Bezug auf die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese muss die Kosten unter Berücksichtigung der Freisprüche neu verlegen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verurteilungen wegen tätlichen Angriffs, Sachbeschädigung und der Verkehrsdelikte bleiben bestehen.




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