
BGer, 10.02.2026, 6B_605/2024
Sachverhalt
Eine Person, A.________ (der Beschwerdeführer), wurde vom Strafappellationshof des Kantonsgerichts Waadt wegen mehrerer Straftaten verurteilt, darunter einfache Körperverletzung, Angriff, Sachbeschädigung sowie verschiedene Verkehrsregelverletzungen, insbesondere das Führen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Die wesentlichen festgestellten Sachverhalte sind wie folgt:
- Am 6. Juni 2021 versetzte der Beschwerdeführer einem Passanten, B.________ (dem Geschädigten), zunächst einen heftigen Faustschlag, wodurch dieser das Bewusstsein verlor. In der Folge trat er gemeinsam mit weiteren unbekannten Personen auf den am Boden liegenden Geschädigten ein, was zu einer erneuten Bewusstlosigkeit führte.
- Am 30. Juli 2022 fuhr er nachts mit einem nicht zugelassenen Leichtmotorrad, ohne Führerschein, ohne Helm, ohne Beleuchtung und ohne Haftpflichtversicherung.
- Am 3. November 2022 beschädigte und zerstörte er zwei Schaufenster eines Gebäudes. Die Strafanzeige wegen dieser Sachbeschädigung wurde von der Firma C.________ Sàrl eingereicht, welche die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) des Gebäudes innehat.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er ficht seine Verurteilung wegen Angriffs und Sachbeschädigung sowie die Verteilung der Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz an.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht prüft mehrere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rügen auf der Grundlage der folgenden Rechtsgrundsätze:
- Rechtliches Gehör und Konfrontation (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) : Das Recht auf ein faires Verfahren garantiert dem Beschuldigten das Recht, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. Eine Verurteilung darf nicht allein auf Aussagen gestützt werden, ohne dass der Beschuldigte hinreichend Gelegenheit hatte, diese anzufechten. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR (insbesondere das Urteil Schatschaschwili gegen Deutschland) ist die Verwendung von Aussagen eines abwesenden Zeugen jedoch möglich, sofern ein dreistufiges Prüfschema eingehalten wird:
- Es muss ein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Zeugen vorliegen (Tod, Unmöglichkeit der Lokalisierung trotz zumutbarer Bemühungen usw.).
- Es ist zu bestimmen, ob die Aussage die einzige oder ausschlaggebende Grundlage für die Verurteilung bildet.
- Es muss geprüft werden, ob ausreichende kompensatorische Maßnahmen bestehen, um die Nachteile für die Verteidigung auszugleichen und die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gewährleisten (z. B. richterliche Vorsicht, Bestätigung durch weitere Beweismittel, Möglichkeit für den Beschuldigten, seine Sicht der Dinge darzulegen).
- Unschuldsvermutung und willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 10 StPO) : Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur auf Willkür. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder eine klare Rechtsnorm verletzt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist ein Aspekt der Unschuldsvermutung und hat bei der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot. Eine Verurteilung kann sich auf eine Reihe übereinstimmender Indizien stützen, auch wenn jedes Indiz für sich genommen nicht ausreichen würde.
- Sachbeschädigung und Strafantragsberechtigung (Art. 144 StGB, Art. 30 StGB, Art. 115 StPO) : Das Delikt der Sachbeschädigung wird nur auf Antrag verfolgt. Die Eigenschaft als «Geschädigter» und damit das Recht zur Strafantragstellung kommt jeder Person zu, deren Rechte unmittelbar verletzt wurden. Bei Sachbeschädigung ist dies in erster Linie der Eigentümer, aber auch jede Person, die ein direktes Interesse an der Erhaltung der Sache hat (Mieter usw.). Das Antragsrecht kann durch einen Vertreter ausgeübt werden. Bei Stockwerkeigentum stellt sich im Hinblick aufArt. 712t ZGBdie Frage, ob der Verwalter ohne vorherige Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung Strafantrag stellen kann.
- Verteilung der Verfahrenskosten (Art. 426 und 428 StPO) :
- Erstinstanz (Art. 426 StPO): Der verurteilte Beschuldigte trägt die Kosten. Bei einem Teilfreispruch werden ihm die Kosten anteilsmässig auferlegt, es sei denn, die fallengelassenen Anklagepunkte haben zu erheblichen Mehrkosten geführt und der Beschuldigte hat das Verfahren nicht schuldhaft verursacht.
- Rechtsmittelinstanz (Art. 428 StPO): Die Kosten werden nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verteilt. Einer obsiegenden Partei können die Kosten dennoch auferlegt werden, wenn die Änderung des Entscheids nur von geringer Bedeutung ist.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf die verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers an:
- Zur Verurteilung wegen Körperverletzung und zum rechtlichen Gehör: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Geschädigte (das Opfer des Angriffs) nie kontradiktorisch einvernommen wurde. Das Bundesgericht weist diese Rüge unter Anwendung des Drei-Stufen-Tests zurück:
- Grund für die Abwesenheit: Der Geschädigte hatte die Schweiz verlassen, ohne eine Adresse zu hinterlassen. Die kantonalen Behörden unternahmen zumutbare Schritte (Adressüberprüfung, Kontakt mit Gemeindebehörden und Polizei), um ihn ausfindig zu machen – jedoch ohne Erfolg. Internationale Nachforschungen ohne konkrete Anhaltspunkte wären unverhältnismässig gewesen. Die Abwesenheit war somit gerechtfertigt.
- Kein alleiniges Beweismittel: Die Verurteilung stützt sich nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Geschädigten. Sie wird durch ein Bündel von Indizien gestützt: die Teilgeständnisse des Beschwerdeführers (der zugab, das Opfer geschlagen zu haben), die Beständigkeit und Klarheit der Aussagen des Geschädigten sowie ein medizinischer Bericht, der mit dem Tathergang vereinbar ist.
- Kompensatorische Elemente: Das kantonale Gericht hat die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Geschädigten mit besonderer Sorgfalt geprüft. Der Beschwerdeführer hatte umfassend Gelegenheit, seine eigene Version der Ereignisse darzulegen und diejenige des Opfers zu bestreiten. Die Fairness des Verfahrens wurde somit gewahrt. Die Verurteilung wegen Körperverletzung ist nicht willkürlich.
- Zum Fahren ohne Haftpflichtversicherung: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Anklageschrift sei unpräzise gewesen und die Richter hätten einen leichten Fall annehmen müssen. Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück. Es hält fest, dass die Anklageschrift die wesentlichen Elemente enthielt und die Entscheidung, keinen leichten Fall anzunehmen, ausreichend damit begründet wurde, dass die Fahrt bei Nacht stattfand, was das Unfallrisiko erhöhte.
- Zu Sachbeschädigung und Gültigkeit des Strafantrags: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verwalterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft, C.________ Sàrl, nicht befugt gewesen sei, ohne Ermächtigung der Eigentümerversammlung Strafantrag zu stellen. Das Bundesgericht weist diese Rüge aus zwei Gründen zurück:
- Hauptgrund: Die Verwaltung und Erhaltung der gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes gehören zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters (Art. 712t Abs. 1 ZGB). Die Einreichung eines Strafantrags für Schäden an diesen gemeinschaftlichen Teilen fällt in diesen Rahmen. Es handelt sich nicht um eine Klage im Sinne von Art. 712t Abs. 2 ZGB, die eine vorherige Ermächtigung erfordern würde.
- Eventualgrund: Selbst wenn die Verwalterin nicht im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte handeln können, war sie selbst im beschädigten Gebäude wohnhaft. In dieser Eigenschaft hatte sie ein direktes Interesse an der Erhaltung des Gebäudes und konnte somit als "geschädigt" (Art. 115 StPO) betrachtet werden und in eigenem Namen Strafantrag stellen. Der Strafantrag ist somit gültig.
- Zu den Verfahrenskosten:
- Erstinstanz: Das Bundesgericht gibt der Rüge des Beschwerdeführers statt. Dieser wurde in erster Instanz von den Vorwürfen des Diebstahls, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Diese Delikte bildeten einen von den übrigen Sachverhalten abgrenzbaren Komplex. Indem das kantonale Gericht ihm die gesamten erstinstanzlichen Kosten auferlegte, verletzte es die Unschuldsvermutung. Die Sache ist zur neuen anteilsmässigen Kostenverteilung zurückzuweisen.
- Zweite Instanz: Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Obwohl der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einen Teilfreispruch erzielte (Umqualifizierung von Gewalt gegen Behörden in Beschimpfung), ist dieser Erfolg von sehr geringer Bedeutung, da die Strafe von 15 Monaten aufrechterhalten wurde. Das Berufungsgericht konnte daher, ohne sein Ermessen zu missbrauchen, die gesamten Berufungskosten gemäss Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO dem Beschwerdeführer auferlegen.
Ergebnis
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Strafappellationsgerichts wird nur hinsichtlich der Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufgehoben. Die Sache wird an die kantonale Behörde zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung des Teilfreispruchs des Beschwerdeführers neu über diesen Punkt entscheidet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden mehrheitlich dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra