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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB): Tilgung einer fälligen Schuld durch ein übliches Zahlungsmittel (kongruente Deckung) und Erfordernis des direkten Vorsatzes

08 April 2026

BGer, 12.03.2026, 6B_481/2025, 6B_491/2025

Sachverhalt

A.A. und B.A. waren Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH. Sie leiteten zudem eine weitere Gesellschaft, die D.________ GmbH, über die sie der C.________ GmbH Managementgebühren in Rechnung stellten. Am 4. Februar 2019 überwiesen sie einen Betrag von 42'810.75 CHF vom Konto der C.________ GmbH auf das Konto der D.________ GmbH zur Begleichung dieser Gebühren. Am selben Tag meldeten sie die Insolvenz der C.________ GmbH an und beantragten die Konkurseröffnung. Nachdem sie in erster Instanz von allen Vorwürfen, einschliesslich der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB), freigesprochen worden waren, wurden sie auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin vom Obergericht des Kantons Zürich wegen dieses Delikts verurteilt. Gegen dieses Urteil führen sie Beschwerde beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze des Straftatbestands der Gläubigerbevorzugung gemässArt. 167 des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Bestimmung schützt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Der Tatbestand wird typischerweise durch eine "inkongruente Deckung" erfüllt, also eine Zahlung, auf die der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Form keinen Anspruch hatte. Die im Gesetz genannten Beispiele sind die Zahlung einer nicht fälligen Schuld, die Tilgung einer fälligen Schuld mit unüblichen Mitteln (z. B. an Erfüllungs statt) oder die Bestellung einer Sicherheit ohne dazu verpflichtet zu sein.

Demgegenüber ist die Tilgung einer fälligen Schuld mit einem üblichen Zahlungsmittel ("kongruente Deckung") grundsätzlich nicht strafbar. Ein zahlungsunfähiger Schuldner ist nicht vollständig daran gehindert, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ausnahmsweise kann eine kongruente Deckung unter die Generalklausel von Art. 167 StGB fallen, wenn die Handlung ihrem Unrechtsgehalt nach den gesetzlichen Beispielen gleichkommt, gezielt darauf ausgerichtet ist, einen Gläubiger zu bevorzugen, und eine krasse und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gläubiger schafft.

Auf subjektiver Ebene erfordert der Tatbestand Vorsatz. Bei Fällen inkongruenter Deckung genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss sich bewusst sein, dass seine Handlung zumindest die Möglichkeit schafft, dass ein Gläubiger zum Nachteil der anderen bevorzugt wird. Für die Ausnahmefälle der kongruenten Deckung verlangt die Rechtsprechung jedoch direkte Absicht. Eventualvorsatz reicht hier nicht aus.

Schliesslich werden gemäss Auftragsrecht (Art. 394 OR) Honorare mangels abweichender Vereinbarung mit der Vollendung der Leistung oder eines Teils davon fällig und nicht erst mit der Rechnungsstellung.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 167 StGB erfüllt sind. Objektiv betraf die strittige Zahlung Honorare für Managementleistungen, deren letzte am 4. Februar 2019, dem Tag der Zahlung, erbracht wurde. Gemäss Auftragsrecht war die Forderung zu diesem Zeitpunkt somit fällig. Die Zahlung erfolgte per Banküberweisung, was ein übliches Zahlungsmittel darstellt. Es handelt sich somit um eine kongruente Deckung, die keinem der typischen Beispiele von Art. 167 StGB entspricht. Das Bundesgericht erachtet auch die Generalklausel als nicht anwendbar, da die Handlung in ihrer Schwere nicht den Fällen inkongruenter Deckung gleichkommt. Die Beschwerdeführer haben keine rechtlichen Manöver angewandt, um die Fälligkeit der Schuld herbeizuführen.

Subsidiarisch stellt das Bundesgericht auf subjektiver Ebene fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern lediglich Eventualvorsatz zur Last gelegt hat. Da es sich jedoch um eine kongruente Deckung handelt, verlangt die Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestands direkte Absicht. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, fehlt es auch am subjektiven Tatbestand.

Da die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Gläubigerbevorzugung nicht erfüllt sind, sind die Beschwerdeführer freizusprechen.

Ergebnis

Das Bundesgericht heißt die Beschwerden gut, hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und weist die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführer sowie zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurück.








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