Beschwerde in Strafsachen

Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB): Bezahlung einer fälligen Schuld mit üblichen Zahlungsmitteln (kongruente Deckung) und Erfordernis der direkten Absicht

Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB): Bezahlung einer fälligen Schuld mit üblichen Zahlungsmitteln (kongruente Deckung) und Erfordernis der direkten Absicht

BGer, 12.03.2026, 6B_481/2025, 6B_491/2025

Sachverhalt

A.A. und B.A. waren Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH. Sie führten auch eine weitere Gesellschaft, die D.________ GmbH, über welche sie der C.________ GmbH Managementhonorare ("Management Fee") in Rechnung stellten. Am 4. Februar 2019 überwiesen sie einen Betrag von CHF 42'810.75 vom Konto der C.________ GmbH auf dasjenige der D.________ GmbH zur Begleichung dieser Honorare. Am selben Tag erklärten sie die Zahlungsunfähigkeit der C.________ GmbH und beantragten die Konkurseröffnung. Nachdem sie in erster Instanz von allen Vorwürfen, einschliesslich der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB), freigesprochen worden waren, verurteilte sie das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin wegen dieser letzten Straftat. Gegen diese Verurteilung erheben sie Beschwerde an das Bundesgericht.

Recht

Das Bundesgericht ruft die Grundsätze zur Straftat der Gläubigerbevorzugung gemäss Art. 167 des Strafgesetzbuches (StGB) in Erinnerung. Diese Bestimmung schützt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Straftat wird typischerweise durch eine "inkongruente Deckung" verwirklicht, d.h. eine Deckung, auf die der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Form keinen Anspruch hatte. Die vom Gesetz genannten Beispiele sind die Bezahlung einer nicht verfallenen Schuld, die Tilgung einer verfallenen Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel (z.B. Hingabe an Zahlungs statt) oder die Sicherstellung einer Schuld aus eigenen Mitteln ohne dazu verpflichtet zu sein.

Im Gegensatz dazu ist die Bezahlung einer fälligen Schuld mit einem üblichen Zahlungsmittel ("kongruente Deckung") grundsätzlich nicht strafbar. Einem zahlungsunfähigen Schuldner ist es nicht schlechterdings verwehrt, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Ausnahmsweise kann eine kongruente Deckung unter die Generalklausel von Art. 167 StGB fallen, wenn die Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den gesetzlichen Regelbeispielen gleichwertig ist, gerade auf die Bevorzugung eines Gläubigers abzielt und eine krasse und ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern schafft.

In subjektiver Hinsicht erfordert die Straftat Vorsatz. Bei inkongruenter Deckung genügt Eventualvorsatz. Der Täter muss sich bewusst sein, dass seine Handlung zumindest die Möglichkeit schafft, dass ein Gläubiger zum Nachteil anderer bevorzugt wird. Bei den Ausnahmefällen der kongruenten Deckung verlangt die Rechtsprechung jedoch direkte Absicht. Eventualvorsatz ist unzureichend.

Schliesslich wird gemäss Auftragsrecht (Art. 394 OR) das Honorar, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss der Leistung oder eines Teils davon fällig und nicht erst mit der Rechnungsstellung.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 167 StGB erfüllt sind. Objektiv betraf die strittige Zahlung Honorare für Managementleistungen, deren letzte am 4. Februar 2019, dem Tag der Zahlung, erbracht wurde. Gemäss Auftragsrecht war die Forderung an diesem Datum somit fällig. Die Zahlung erfolgte per Banküberweisung, was ein übliches Zahlungsmittel darstellt. Es handelt sich folglich um eine kongruente Deckung, die keinem der typischen Beispiele von Art. 167 StGB entspricht. Das Bundesgericht ist zudem der Ansicht, dass die Generalklausel nicht anwendbar ist, da die Handlung in ihrer Schwere nicht den Fällen inkongruenter Deckung gleichkommt. Die Beschwerdeführer haben kein Rechtsgeschäft zur Herbeiführung der Fälligkeit vorgenommen.

Subsidiär stellt das Bundesgericht in subjektiver Hinsicht fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern nur Eventualvorsatz nachgewiesen hat. Da es sich jedoch um eine kongruente Deckung handelt, wäre für eine Strafbarkeit direkte Absicht erforderlich gewesen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, fehlt es auch am subjektiven Tatbestand.

Da weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Gläubigerbevorzugung erfüllt sind, sind die Beschwerdeführer freizusprechen.

Ausgang

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut, hebt das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und weist die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführer und zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurück.



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