Beschwerde in Strafsachen

BGer, 12.02.2026, 6B_389/2025
Sachverhalt
Am 9. Dezember 2021, gegen 06:45 Uhr, fuhr A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit ihrem Personenwagen auf der V.strasse in U.. Sie beabsichtigte, nach einem Fussgängerstreifen rechts in die W.gasse abzubiegen. Auf dem Fussgängerstreifen, der durch eine Mittelinsel unterteilt ist, übersah sie aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die von links nach rechts die Strasse überquerende B. (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) und kollidierte mit ihr. Die Beschwerdegegnerin 2 erlitt dabei eine trimalleoläre Fraktur des oberen Sprunggelenks sowie Rippenfrakturen auf der rechten Seite und stellte Strafantrag. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Baden und verurteilte die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.–. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils, die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung.
Recht
Das Bundesgericht befasst sich mit mehreren rechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin.
Anklagegrundsatz (Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und 325 StPO): Dieser Grundsatz hat eine doppelte Funktion. Einerseits umgrenzt die Anklageschrift den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion). Andererseits dient er dem Schutz der Verteidigungsrechte, indem er die beschuldigte Person genau darüber informiert, welche konkreten Handlungen ihr vorgeworfen werden, damit sie ihre Verteidigung sachgerecht vorbereiten kann (Informationsfunktion). Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss die Anklage insbesondere die Umstände darlegen, aus denen sich die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ergibt sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht greift in die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur ein, wenn diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Willkür liegt vor, wenn der Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, weil er auf einem offenkundigen Versehen beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Es genügt nicht, dass eine andere Würdigung der Beweise ebenfalls vertretbar erscheint. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.
Fahrlässige einfache Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB): Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter durch eine Sorgfaltspflichtverletzung einen Schaden am Körper oder an der Gesundheit eines Menschen verursacht. Die Sorgfaltspflichtverletzung muss kausal für den Erfolg sein, und der Erfolg muss für den Täter voraussehbar und vermeidbar gewesen sein.
Pflichten an Fussgängerstreifen (Art. 33 SVG; Art. 6 und 47 VRV): Fahrzeugführer müssen vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und Fussgängern, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten, den Vortritt gewähren. Bei Fussgängerstreifen, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt jeder Teil als selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). Dennoch muss der Fahrzeuglenker seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Überweg richten, einschliesslich des linksseitigen Trottoirs und des die Gegenfahrbahn querenden Teils. Er muss auf Anzeichen achten, die darauf hindeuten, dass ein Fussgänger die Strasse in einem Zug überqueren könnte. Solche Anzeichen können sich aus dem Verhalten des Fussgängers, aber auch aus den örtlichen Gegebenheiten (z.B. schmale Strasse, kleine Insel) ergeben.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die Argumente der Beschwerdeführerin und kommt zu folgenden Schlüssen:
Keine Verletzung des Anklagegrundsatzes: Die Anklage, die im zur Anklage erhobenen Strafbefehl bestand, umschrieb den Tatvorwurf (Übersehen einer Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen infolge mangelnder Aufmerksamkeit) hinreichend klar. Die Beschwerdeführerin wusste genau, wogegen sie sich zu verteidigen hatte. Der Umstand, dass die Anklage die Verkehrsinsel nicht explizit erwähnte oder das Verhalten der Fussgängerin nicht detailliert beschrieb, verletzt den Anklagegrundsatz nicht, da der Kern des Vorwurfs klar identifizierbar war.
Keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt.
Sichtdistanz: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Fussgängerin aus einer Distanz von mindestens 25 Metern hätte sehen können und müssen, ist nachvollziehbar. Sie stützt sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und wird durch Plausibilitätsberechnungen (Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin von ca. 1,5 m/s, Fahrgeschwindigkeit des Autos von max. 40 km/h) gestützt. Die Kritik der Beschwerdeführerin an diesen Schätzungen genügt nicht, um Willkür darzutun.
Anzeichen für das Überqueren in einem Zug: Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass klare Anzeichen für ein Überqueren der Strasse in einem Zug bestanden. Sie begründete dies mit den örtlichen Verhältnissen (eine blosse Nebenstrasse und eine kleine Verkehrsinsel), welche das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen.
Berechnung des Anhaltewegs: Aufgrund der erwähnten Anzeichen war die Beschwerdeführerin verpflichtet, sofort auf die Situation zu reagieren. Die Berechnung des Anhaltewegs in einer einzigen (Not-)Bremsphase anstatt in zwei Phasen (Normal- und Notbremsung) ist daher nicht willkürlich. Die Berechnung der Vorinstanz ergab einen Anhalteweg von 21,40 Metern. Da die Beschwerdeführerin die Fussgängerin aus mindestens 25 Metern hätte sehen können, wäre ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Berechnung sei schematisch und berücksichtige keine Alternativszenarien oder die Bremsschwellzeit, werden als unzureichend substanziiert oder nicht willkürbegründend zurückgewiesen.
Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung:
Sorgfaltspflichtverletzung: Die Beschwerdeführerin verletzte ihre Sorgfaltspflicht, indem sie die Fussgängerin, die den Streifen bereits betreten hatte, nicht wahrnahm. Sie hätte ihre Aufmerksamkeit auf den gesamten Fussgängerstreifen richten und angesichts der Anzeichen (kleine Insel, Nebenstrasse) damit rechnen müssen, dass die Fussgängerin die Strasse in einem Zug überquert.
Vermeidbarkeit: Der Unfall war vermeidbar. Hätte die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen, hätte sie die Fussgängerin rechtzeitig erkannt und gemäss der willkürfreien Berechnung des Anhaltewegs die Kollision durch eine Bremsung verhindern können.
Die übrigen Tatbestandsmerkmale (Kausalität, Vorhersehbarkeit) wurden von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht bejaht.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

