
BGer, 12.02.2026, 6B_389/2025
Sachverhalt
Am 9. Dezember 2021 gegen 06:45 Uhr fuhr A.________ (die Beschwerdeführerin) mit ihrem Auto und setzte zum Rechtsabbiegen nach einem Fußgängerstreifen an. An dieser Stelle erfasste sie B.________ (die Beschwerdegegnerin), eine Fußgängerin, die den besagten Streifen von links nach rechts überquerte. Das Opfer erlitt schwere Verletzungen (trimalleoläre Fraktur und Rippenbrüche) und reichte Strafanzeige ein. Die Fahrerin wurde vom Bezirksgericht Baden und in der Folge vom Obergericht des Kantons Aargau wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Franken verurteilt. Sie erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt ihren Freispruch sowie die Einstellung des Verfahrens. Sie rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Anklageprinzips sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht ruft die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsgrundsätze in Erinnerung:
- Das Anklageprinzip (Art. 9 und 325 StPO): Abgeleitet aus den verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Garantien (Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 EMRK), erfüllt dieser Grundsatz eine Doppelfunktion. Einerseits begrenzt er den Prozessgegenstand (Umgrenzungsfunktion): Das Gericht darf nur über die in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalte urteilen. Andererseits dient er der Wahrung der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion): Die beschuldigte Person muss genau wissen, welche Taten ihr zur Last gelegt werden, um ihre Verteidigung wirksam vorbereiten zu können. Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt muss die Anklageschrift die Umstände beschreiben, die die Verletzung der Sorgfaltspflicht begründen, sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs darlegen.
- Die fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB): Eine Verurteilung setzt voraus, dass der Täter durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht eine Schädigung der körperlichen Integrität einer Person verursacht hat. Die Voraussetzungen sind:
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht: Der Täter hat nicht die Sorgfalt walten lassen, zu der er nach den Umständen und seiner persönlichen Situation verpflichtet gewesen wäre.
- Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat): Das unvorsichtige Verhalten ist die Ursache des Schadens. Die Adäquanz wird nur unterbrochen, wenn eine andere Ursache (z. B. ein schweres Selbstverschulden des Opfers) derart überragend ist, dass das Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt.
- Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit: Der Täter hätte den schädlichen Erfolg vorhersehen und vermeiden können, wenn er vorsichtig gehandelt hätte.
- Pflichten des Fahrzeugführers gegenüber Fussgängern (Art. 33 SVG und Art. 6, 47 VRV): Der Fahrzeugführer muss sich bei der Annäherung an einen Fussgängerstreifen besonders vorsichtig verhalten und nötigenfalls anhalten, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten.
- Der Sonderfall des Fussgängerstreifens mit Mittelinsel (Art. 47 Abs. 3 VRV): Jeder Teil des Streifens gilt als eigenständiger Übergang. Die Rechtsprechung (insbesondereBGE 129 IV 39) präzisiert jedoch, dass die Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers erweitert ist. Er muss nicht nur seine eigene Fahrspur beobachten, sondern auch die Gegenfahrbahn und den linken Gehweg. Er muss auf Anzeichen achten, dass ein Fussgänger die Fahrbahn in einem Zug überqueren könnte, ohne auf der Insel anzuhalten, was kein aussergewöhnliches Verhalten darstellt. Solche Anzeichen hängen von den Umständen ab, insbesondere vom Verhalten des Fussgängers, der Strassenbreite und der Grösse der Insel (wobei das Risiko auf einer schmalen Strasse mit kleiner Insel höher ist).
- Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Instanz offensichtlich unrichtig, d. h. willkürlich ist. Willkür liegt vor, wenn der Entscheid in der Begründung oder im Ergebnis unhaltbar ist oder in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Die blosse Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung genügt nicht.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft und weist die Rügen der Beschwerdeführerin Punkt für Punkt zurück:
- Zur Verletzung des Anklageprinzips: Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die Anklageschrift (im vorliegenden Fall der Strafbefehl, der als Anklageschrift fungiert) die vorgeworfenen Sachverhalte hinreichend beschrieb. Die Fahrzeuglenkerin wusste, dass ihr mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen wurde, die zu einer Kollision mit einer Fußgängerin auf einem Zebrastreifen geführt hatte. Dass die Anklageschrift die Existenz einer Verkehrsinsel oder das spezifische Verhalten des Opfers nicht erwähnte, beeinträchtigte ihre Verteidigungsrechte nicht. Sie wusste jederzeit, wogegen sie sich verteidigen musste.
- Zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz, insbesondere hinsichtlich der Sichtweite und der Berechnung des Anhaltewegs.
- Die kantonale Instanz kam zu dem Schluss, dass die Lenkerin die Fußgängerin auf eine Distanz von mindestens 25 Metern hätte sehen können und müssen. Diese Schlussfolgerung, die auf den Aussagen des Opfers sowie auf Plausibilitätsberechnungen basiert (geschätzte Gehgeschwindigkeit der Fußgängerin von 1,5 m/s bzw. 5,4 km/h, was einem normalen Gehtempo entspricht), ist nicht willkürlich.
- Die kantonale Instanz berechnete einen Gesamtanhalteweg von 21,40 Metern für ein Fahrzeug, das mit 40 km/h auf nasser Fahrbahn unterwegs ist (unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer für die Beschwerdeführerin günstigen Verzögerung).
- Die Beschwerdeführerin wirft dem Gericht vor, den Anhalteweg als einphasige Notbremsung berechnet zu haben, während die Anwesenheit einer Verkehrsinsel eine zweiphasige Berechnung hätte erfordern müssen. Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es bestätigt, dass angesichts der Umstände (Nebenstraße, kleine Verkehrsinsel) klare Anzeichen dafür bestanden, dass die Fußgängerin die Straße in einem Zug überqueren könnte. Angesichts dieser Anzeichen hätte die Lenkerin, sobald sie die Fußgängerin hätte wahrnehmen können, zu einer Notbremsung bereit sein müssen. Die einphasige Berechnung ist daher nicht willkürlich.
- Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (wie etwa die „Gedächtnislücken“ des Opfers oder ihre eigene Sachverhaltsdarstellung) werden als appellatorische Kritik eingestuft, die die Willkür der kantonalen Entscheidung nicht aufzuzeigen vermag.
- Zur Verletzung von Art. 125 StGB: Auf der Grundlage des willkürfrei festgestellten Sachverhalts ist die Verurteilung gerechtfertigt.
- Verletzung der Sorgfaltspflicht: Die Lenkerin ließ die erforderliche Aufmerksamkeit vermissen und kam ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Annäherung an diesen Fußgängerstreifen mit kleiner Verkehrsinsel nicht nach.
- Vermeidbarkeit: Der Unfall war vermeidbar. Wäre die Lenkerin aufmerksam gewesen, hätte sie die Fußgängerin auf eine Distanz von mindestens 25 Metern gesehen. Da ihr Anhalteweg 21,40 Meter betrug, hätte sie ausreichend Gelegenheit gehabt, rechtzeitig anzuhalten, um die Kollision zu vermeiden. Das Verhalten der Fußgängerin war nicht derart außergewöhnlich, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrochen hätte.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung der Lenkerin wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung wird bestätigt. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra