
BGer, 05.03.2026, 6B_384/2025
Sachverhalt
Ein kosovarischer Staatsangehöriger, A., Inhaber einer Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) und Vater zweier Schweizer Kinder, wurde vom Obergericht des Kantons Bern zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (davon 6 Monate unbedingt) sowie zu einem sechsjährigen Landesverweis verurteilt. Die Verurteilungen betreffen hauptsächlich gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie einfache Körperverletzung und wiederholte Drohungen gegenüber seiner Ex-Ehefrau, B..
Der Sachverhalt umfasst eine Reihe von Einbrüchen in Villen im Februar 2019, bei denen der Beschwerdeführer anhand von Mobilfunkdaten und durch den Fund von Diebesgut in seinem Zimmer identifiziert wurde. Zudem war er als Fahrer und Schmiere stehend an einem weiteren Einbruch beteiligt. Darüber hinaus wurden in seiner Wohnung rund zwanzig gestohlene Uhren sichergestellt. Der Angeklagte beging zudem schwere häusliche Gewalt, darunter einen tätlichen Angriff, der bei seiner Ex-Ehefrau zu einem Nasenbeinbruch führte, sowie Morddrohungen, unter anderem durch ein bedrohliches Profilbild in der App "Viber".
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und ficht seine Verurteilungen wegen Diebstahls, Hehlerei und Drohung wegen willkürlicher Beweiswürdigung an. Er wehrt sich insbesondere gegen seinen Landesverweis und macht geltend, dieser sei eine unverhältnismässige Massnahme, die sein Recht auf Familienleben verletze (Art. 8 EMRK) aufgrund seiner Bindung zu seinen beiden minderjährigen Kindern in der Schweiz.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass es keine Appellationsinstanz ist und die Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 BV). Eine Verurteilung kann nur aufgehoben werden, wenn die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz offensichtlich unhaltbar ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot.
Bezüglich des obligatorischen Landesverweises siehtArt. 66a Abs. 1 StGB bei bestimmten Straftaten, darunter qualifizierter Diebstahl, einen zwingenden Landesverweis vor. Das Gericht kann gemäss der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ausnahmsweise davon absehen, wenn der Landesverweis für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen am Landesverweis gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Interessenabwägung muss den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK).
Zu den Kriterien für diese Abwägung gehören die Schwere des Verschuldens, die Aufenthaltsdauer, der Grad der Integration, die familiäre Situation (insbesondere das Kindeswohl) sowie die Bindungen zum Heimatland. Die Rechtsprechung besagt, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr das öffentliche Interesse an einer Ausweisung in der Regel überwiegt, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweiswürdigung als appellatorisch zurück. Es kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, indem sie sich auf eine Reihe übereinstimmender Indizien (Telefondaten, in seinem Zimmer gefundene Diebesbeute, ähnlicher Modus Operandi) stützte, um ihn wegen Diebstahls zu verurteilen. Ebenso wird die Verurteilung wegen Hehlerei bestätigt, da die grosse Anzahl gestohlener Uhren und die unglaubwürdigen Erklärungen des Beschwerdeführers zumindest den Eventualvorsatz belegen. Auch die Verurteilung wegen Drohung bleibt bestehen, da der konfliktgeladene Kontext mit seiner Ex-Ehefrau die Auslegung des "Viber"-Profilbildes als Drohung gegen sie rechtfertigt.
Hinsichtlich der Ausweisung nimmt das Bundesgericht eine detaillierte Interessenabwägung vor. Einerseits wird das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund seiner zwei Kinder anerkannt. Dieses Interesse wird jedoch relativiert: Der Beschwerdeführer kam erst im Erwachsenenalter (mit 23 Jahren) in die Schweiz, lebt seit über sechs Jahren nicht mehr mit seinen Kindern zusammen, sein Besuchsrecht ist eingeschränkt und wird nur unregelmässig ausgeübt, und die Beziehung kann über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche im Kosovo, einem den Kindern bekannten Land, aufrechterhalten werden. Andererseits wird das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung als überwiegend eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt, was die Schwelle von zwei Jahren deutlich überschreitet. Er hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und ist im Bereich der häuslichen Gewalt rückfällig geworden. Seine Integration in der Schweiz wird als "weitgehend mangelhaft" bezeichnet: Er ist auf Sozialhilfe angewiesen, hat erhebliche Schulden angehäuft (einschliesslich unbezahlter Unterhaltsbeiträge) und zeigt eine anhaltende Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung. Zudem unterhält er weiterhin enge soziale und familiäre Bindungen zu seinem Heimatland Kosovo, wo seine Wiedereingliederung keine grösseren Schwierigkeiten bereiten dürfte.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer nicht in einen persönlichen Härtefall im Sinne der Härtefallklausel versetzt und die Massnahme in jedem Fall verhältnismässig ist. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und der Verhinderung weiterer Straftaten überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers deutlich.
Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, einschliesslich der Freiheitsstrafe von 35 Monaten und der Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren, wird bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos erachtet wird.
Silex-Newsletter, herausgegeben in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra