Beschwerde in Strafsachen

Gewerbsmässiger Diebstahl, Hehlerei, Drohung und Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Gewerbsmässiger Diebstahl, Hehlerei, Drohung und Verhältnismässigkeit der Landesverweisung (Art. 66a StGB)

BGer, 05.03.2026, 6B_384/2025

Sachverhalt

Ein kosovarischer Staatsangehöriger, A., Inhaber einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und Vater von zwei Schweizer Kindern, wurde vom Obergericht des Kantons Bern zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (davon 6 Monate zu vollziehen) und einer Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren verurteilt. Die Verurteilungen betreffen hauptsächlich gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie einfache Körperverletzung und wiederholte Drohungen gegen seine Ex-Frau, B..

Der Sachverhalt umfasst eine Serie von Einbrüchen in Einfamilienhäuser im Februar 2019, bei denen der Beschwerdeführer durch Mobilfunkdaten und den Fund von Diebesgut in seinem Schlafzimmer identifiziert wurde. Er war zudem als Fahrer und Aufpasser an einem weiteren Einbruch beteiligt. Des Weiteren wurden in seiner Wohnung rund zwanzig gestohlene Uhren gefunden. Der Angeklagte verübte auch schwere häusliche Gewalt, darunter einen tätlichen Angriff, der bei seiner Ex-Frau zu einem Nasenbeinbruch führte, sowie Morddrohungen, namentlich durch ein bedrohliches Profilbild in der "Viber"-App.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und ficht seine Verurteilungen wegen Diebstahls, Hehlerei und Drohung wegen willkürlicher Beweiswürdigung an. Er wendet sich hauptsächlich gegen seine Landesverweisung und macht geltend, diese stelle eine unverhältnismässige Massnahme dar, die sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) aufgrund seiner Beziehung zu seinen beiden minderjährigen Kindern in der Schweiz verletze.

Recht

Das Bundesgericht erinnert daran, dass es keine Appellationsinstanz ist und die Sachverhaltsfeststellung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) überprüft. Eine Verurteilung kann nur aufgehoben werden, wenn die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz offensichtlich unhaltbar ist. Der Grundsatz in dubio pro reo hat keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.

Bezüglich der Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB eine obligatorische Landesverweisung für bestimmte Straftaten vor, darunter qualifizierter Diebstahl. Der Richter kann ausnahmsweise gemäss der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) darauf verzichten, wenn die Landesverweisung den Ausländer in eine schwere persönliche Notlage bringen würde und sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Diese Interessenabwägung muss dem in der Verfassung (Art. 5 Abs. 2 BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.

Zu den bei dieser Abwägung zu berücksichtigenden Kriterien gehören die Schwere der Tat, die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration, die familiäre Situation (insbesondere das Kindeswohl) und die Verbindungen zum Herkunftsland. Die Rechtsprechung hält fest, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr das öffentliche Interesse an der Landesverweisung grundsätzlich überwiegt, ausser bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Beweiswürdigung als appellatorisch zurück. Es ist der Ansicht, dass das Obergericht nicht in Willkür verfallen ist, als es sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien (Telefondaten, in seinem Schlafzimmer gefundenes Diebesgut, ähnlicher Modus Operandi) stützte, um ihn wegen der Diebstähle zu verurteilen. Ebenso wird die Verurteilung wegen Hehlerei bestätigt, da die grosse Anzahl gestohlener Uhren und die unglaubwürdigen Erklärungen des Beschwerdeführers ausreichen, um zumindest Eventualvorsatz zu bejahen. Die Verurteilung wegen Drohung wird ebenfalls aufrechterhalten, da der konfliktreiche Kontext mit seiner Ex-Frau die Interpretation des "Viber"-Profilbildes als gegen sie gerichtete Drohung rechtfertigt.

Hinsichtlich der Landesverweisung nimmt das Bundesgericht eine detaillierte Interessenabwägung vor. Einerseits wird das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz aufgrund der Anwesenheit seiner beiden Kinder anerkannt. Dieses Interesse wird jedoch relativiert: Der Beschwerdeführer kam im Erwachsenenalter (23 Jahre) in die Schweiz, er lebt seit über sechs Jahren nicht mehr mit seinen Kindern zusammen, sein Besuchsrecht ist beschränkt und wird unregelmässig ausgeübt, und die Beziehung kann über moderne Kommunikationsmittel und Besuche im Kosovo, einem den Kindern bekannten Land, aufrechterhalten werden. Andererseits wird das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung als überwiegend eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Strafe von 35 Monaten verurteilt, was die Schwelle von zwei Jahren deutlich übersteigt. Er hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt und ist im Bereich der häuslichen Gewalt spezifisch rückfällig geworden. 

Seine Integration in der Schweiz wird als "weitgehend mangelhaft" qualifiziert: Er ist von Sozialhilfe abhängig, hat erhebliche Schulden (einschliesslich unbezahlter Unterhaltsbeiträge) und hat eine anhaltende Missachtung der Schweizer Rechtsordnung gezeigt. Zudem unterhält er starke soziale und familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsland Kosovo, wo seine Wiedereingliederung keine grösseren Schwierigkeiten bereiten würde.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Landesverweisung den Beschwerdeführer nicht in eine schwere persönliche Notlage im Sinne der Härtefallklausel bringt und die Massnahme jedenfalls verhältnismässig ist. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit und der Verhinderung weiterer Straftaten überwiegt klar das private Interesse des Beschwerdeführers.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, einschliesslich der Freiheitsstrafe von 35 Monaten und der Landesverweisung für sechs Jahre, wird bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wird.




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