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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

6B.370.2025 – Veruntreuung von Darlehensgeldern, Abwesenheitsverfahren und Beschwerdebefugnis der Privatklägerschaft

30 March 2026

BGer, 10.02.2026, 6B_370/2025

Sachverhalt

Ein Geschäftsmann (Beschwerdeführer) und eine Investorengruppe (Beschwerdegegnerinnen) schlossen eine Partnerschaft mittels eines „Memorandum of Understanding“ für den Kauf und Wiederverkauf von Immobilien in Osteuropa. Gemäß der Vereinbarung sollte der Beschwerdeführer Investitionsmöglichkeiten identifizieren, eine 20-prozentige Beteiligung an jedem Projekt halten und 20 % des Nettogewinns erhalten.

Die Finanzierung war in zwei Bereiche unterteilt: eine „Onshore“-Finanzierung für den direkten Erwerb der Grundstücke durch Projektgesellschaften und eine „Offshore“-Finanzierung zur Deckung der „mit den Investitionen verbundenen Zusatzkosten“. Für diesen zweiten Teil gewährten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer Darlehen, die auf sein persönliches Konto bei einer Bank in Z.________ überwiesen wurden.

Im Jahr 2007 erhielt der Beschwerdeführer auf diesem Konto mehrere Millionen Euro für spezifische Projekte. Er verwendete jedoch einen Teil dieser Gelder in Höhe von fast einer Million Euro für den privaten Erwerb von drei Luxusfahrzeugen: einen Bugatti EB 110 SS, einen Mercedes-Benz GL 450 und einen Ferrari Enzo.

Da der Beschwerdeführer in erster Instanz aufgrund seiner Abwesenheit in einem Abwesenheitsverfahren verurteilt wurde, sprach man ihn der Veruntreuung, des betrügerischen Konkurses und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Im Berufungsverfahren bestätigte das Walliser Kantonsgericht den Schuldspruch wegen Veruntreuung, reduzierte jedoch die Gesamtstrafe auf 42 Monate. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht prüft mehrere vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfragen:

  1. Abwesenheitsverfahren (Art. 366 StPO): Ein Verfahren kann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden (Abwesenheitsverfahren), wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Grund nicht erscheint. Art. 366 Abs. 3 StPO sieht eine Ausnahme vor, die es ermöglicht, das Abwesenheitsverfahren sofort einzuleiten, wenn sich der Beschuldigte selbst in die Unfähigkeit versetzt hat, an der Verhandlung teilzunehmen. Die Rechtsprechung, einschließlich derjenigen des EGMR, lässt dieses Verfahren zu, wenn der Beschuldigte unmissverständlich auf sein Erscheinen verzichtet hat oder versucht hat, sich der Justiz zu entziehen.
  2. Beschwerdebefugnis der Privatklägerschaft (Art. 382 Abs. 1 StPO): Um Beschwerde führen zu können, muss eine Partei ein „rechtlich geschütztes Interesse“ an der Änderung des Entscheids haben. Gemäß der Rechtsprechung (BGE 139 IV 78) behält die Privatklägerschaft dieses Interesse zur Anfechtung des Schuldspruchs des Beschuldigten, selbst wenn sie im Strafverfahren auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche verzichtet hat. Dieses Interesse ergibt sich aus ihrer Stellung als Geschädigte und ihrem Wunsch, die Straftat geahndet zu sehen.
  3. Recht auf rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV), Art. 139 Abs. 2 StPO): Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, die Abnahme von Beweisen zu verlangen. Eine Behörde kann jedoch einen Beweisantrag durch eine „antizipierte Beweiswürdigung“ ablehnen, wenn sie ohne Willkür davon überzeugt ist, dass das vorgeschlagene Beweismittel ihre bereits auf Basis der anderen Aktenstücke gebildete Überzeugung nicht zu ändern vermag.
  4. Veruntreuung (Art. 138 Abs. 2 StGB): Dieser Straftatbestand wird von jemandem erfüllt, der ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen oder dem eines Dritten verwendet.
    1. Begriff des „anvertrauten Wertes“: Ein Wert gilt als anvertraut, wenn der Inhaber die Verpflichtung hat, ihn für einen Dritten bereitzuhalten oder für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
    2. Anwendung auf Darlehensverträge: Ausnahmsweise können geliehene Gelder als „anvertraut“ gelten. Dies ist der Fall, wenn das Darlehen für eine klar definierte Zweckbestimmung gewährt wird, die auch der Sicherung der Interessen des Darlehensgebers dient (z. B. durch Verringerung seines Verlustrisikos). Die Verwendung der Gelder für andere als die vereinbarten Zwecke stellt dann eine unrechtmässige Verwendung dar.
    3. Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss vorsätzlich und mit dem Ziel der unrechtmässigen Bereicherung handeln.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht weist sämtliche Rügen des Beschwerdeführers ab:

  1. Zum Abwesenheitsverfahren: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen. Seine Entschuldigung, die mit der Unmöglichkeit einer Reise aus Russland aufgrund des Konflikts in der Ukraine begründet wurde, wurde als nicht glaubhaft erachtet, zumal Reisealternativen bestanden. Vor allem sein allgemeines Verhalten (Verlassen der Schweiz nach seiner Freilassung gegen Kaution, Verschleierung seines Wohnsitzes, Weigerung, eine Zustelladresse anzugeben) zeugt von dem Willen, sich der Justiz zu entziehen. Er hat sich somit selbst schuldhaft in die Unfähigkeit versetzt, an seinem Prozess teilzunehmen.
  2. Zur Beschwerdebefugnis der Beschwerdegegnerinnen: Das Bundesgericht bestätigt, dass die geschädigten Gesellschaften ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einreichung einer Anschlussberufung hatten, auch ohne Zivilforderungen. Ihr Interesse an der Feststellung der Schuld des Beschwerdeführers und an der Erlangung der Sicherheiten reichte aus, um ihre Beschwerdebefugnis zu begründen.
  3. Zum rechtlichen Gehör: Die Weigerung der kantonalen Instanz, bestimmte Zeugen anzuhören und Gutachten in Auftrag zu geben, war nicht willkürlich. Das Gericht nahm eine korrekte antizipierte Beweiswürdigung vor, indem es davon ausging, dass in einem komplexen und lang zurückliegenden Fall von Wirtschaftskriminalität schriftliche Dokumente (Verträge, Kontoauszüge) zuverlässigere Beweise darstellten als Zeugenaussagen zu Ereignissen, die fast zwanzig Jahre zurücklagen.
  4. Zur Veruntreuung: Das Bundesgericht stützt die Analyse der kantonalen Instanz. Die auf das „Offshore“-Konto des Beschwerdeführers überwiesenen Gelder waren weder eine Vergütung noch Gelder, über die er frei verfügen konnte. Es handelte sich um Darlehen, die spezifisch zur Deckung der „Zusatzkosten“ der Immobilienprojekte bestimmt waren. Diese präzise Zweckbindung diente den Interessen der Darlehensgeber (der Beschwerdegegnerinnen), da sie für die Durchführung der gemeinsamen Investitionen wesentlich war. Indem der Beschwerdeführer diese Gelder für den Kauf von Luxusautos verwendete, entfremdete er sie ihrem vereinbarten Zweck und beging damit eine Veruntreuung. Seine eigenen anfänglichen Geständnisse, in denen er einräumte, das Geld ohne Wissen seines Partners für seinen Lebensstil verwendet zu haben, untermauern diese Schlussfolgerung.
  5. Zur Strafzumessung und zum Beschleunigungsgebot: Das Bundesgericht erachtet die Strafe von 42 Monaten nicht als übermässig und stellt fest, dass die kantonale Instanz alle relevanten Faktoren (Schwere des Verschuldens, eigennützige Motive, fehlende Reue, prozessuales Verhalten) korrekt berücksichtigt hat. Die Reduktion um 10 % aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (wegen einer zweijährigen Inaktivitätsphase im Berufungsverfahren) wird als angemessen beurteilt und stellt keinen Ermessensmissbrauch dar.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten wegen Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung wird bestätigt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.



Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra