Beschwerde in Strafsachen

BGer, 10.02.2026, 6B_370/2025
Sachverhalt
Der britische Geschäftsmann F., Eigentümer der B. Ltd Unternehmensgruppe, und A.A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) schlossen 2005 eine Partnerschaftsvereinbarung ("Memorandum of Understanding") für den Kauf und Verkauf von Immobilien in Osteuropa (insbesondere Rumänien, Moldawien und Bulgarien). Gemäss der Vereinbarung sollte der Beschwerdeführer exklusiv Immobilienprojekte vorschlagen. Bei Annahme eines Projekts wurde eine neue Gesellschaft gegründet, an der sich der Beschwerdeführer mit 20 % und die B.________ Ltd Gruppe mit 80 % beteiligen sollte. Da der Beschwerdeführer nicht über die nötigen Eigenmittel verfügte, wurde seine Beteiligung vollständig durch Darlehen der B.________ Ltd Gruppe finanziert.
Die Finanzierung war zweigeteilt: Die Kaufpreise der Grundstücke wurden über lokale rumänische Banken abgewickelt ("Onshore"-Finanzierung). Die "zusätzlichen Kosten", deren Höhe allein vom Beschwerdeführer bestimmt wurde, wurden über sein persönliches Konto bei der Banque P.________ in Z.________ finanziert ("Offshore"-Finanzierung). Zu diesem Zweck gewährte die B.________ Ltd Gruppe dem Beschwerdeführer separate Darlehen.
Im Jahr 2007 verwendete der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil dieser "Offshore"-Gelder, die für die Immobilienprojekte "M." und "I." bestimmt waren, für private Zwecke. Er erwarb drei Luxusfahrzeuge: einen Bugatti EB 110 SS (unter Verwendung von 119'131.65 EUR aus Projektmitteln), einen Mercedes-Benz GL 450 (unter Verwendung von 10'106.86 EUR) und einen Ferrari Enzo (für 850'000 EUR, vollständig aus Projektmitteln bezahlt).
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer am 28. März 2022 in einem Säumnisverfahren (in Abwesenheit) wegen Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und Gläubigerschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Kantonsgericht Wallis reduzierte die Strafe im Berufungsverfahren auf 42 Monate Freiheitsstrafe, bestätigte jedoch den Schuldspruch wegen Veruntreuung. Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Recht
Das Bundesgericht befasst sich mit mehreren zentralen Rechtsfragen:
Säumnisverfahren (Art. 366 StPO): Ein Strafverfahren kann in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden (Säumnisverfahren), wenn dieser trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Neuansetzung der Verhandlung besteht gemäss Art. 366 Abs. 3 StPO, wenn sich der Beschuldigte selbst in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt hat. Die Rechtsprechung legt dies so aus, dass auch ein Verhalten, das einer Flucht oder dem Versuch, sich der Justiz zu entziehen, gleichkommt, darunter fällt. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR (Art. 6 EMRK) ist ein Säumnisverfahren zulässig, wenn der Beschuldigte eindeutig auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat oder versucht hat, sich der Justiz zu entziehen.
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB): Der Tatbestand der Veruntreuung setzt voraus, dass dem Täter ein Vermögenswert "anvertraut" wurde. Dies bedeutet, dass der Täter die Verfügungsmacht über den Wert erlangt hat, ihn aber nur in einer bestimmten, vom Treugeber vorgegebenen Weise verwenden darf. Auch bei einem Darlehen kann ein Anvertrauensverhältnis vorliegen, wenn das Geld für einen klar definierten Zweck gewährt wird, der auch im Interesse des Darlehensgebers liegt (z.B. zur Sicherung des Rückzahlungsrisikos). Die zweckwidrige Verwendung solcher Darlehensmittel erfüllt den objektiven Tatbestand. Subjektiv sind Vorsatz und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht erforderlich.
Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 382 Abs. 1 StPO): Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung (BGE 139 IV 78) hat die geschädigte Partei, die sich als Privatkläger konstituiert hat, grundsätzlich ein solches Interesse an der Anfechtung des Schuldspruchs, selbst wenn sie im Strafverfahren keine Zivilforderungen geltend macht. Dieses Interesse ergibt sich aus den potenziellen Auswirkungen des Strafurteils auf ein späteres Zivilverfahren.
Rechtliches Gehör und antizipierte Beweiswürdigung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 3 StPO): Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen. Ein Gericht kann jedoch auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass diese für die Urteilsfindung nicht relevant sind oder seine bereits gefestigte Überzeugung nicht mehr ändern können. Eine solche Abweisung ist nur willkürlich, wenn die Einschätzung des Gerichts offensichtlich unhaltbar ist.
Strafzumessung und Beschleunigungsgebot (Art. 47 StGB, Art. 5 StPO): Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters festzusetzen. Eine überlange Verfahrensdauer verletzt das Beschleunigungsgebot und ist bei der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen. Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der Strafe und der Höhe der Reduktion wegen Verfahrensverzögerung über einen weiten Ermessensspielraum.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen Punkten ab:
Rechtmässigkeit des Säumnisverfahrens: Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für ein Säumnisverfahren erfüllt waren. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss vorgeladen. Seine Begründung für das Fernbleiben, die Unmöglichkeit der Aus- und Wiedereinreise nach Russland aufgrund des Ukraine-Konflikts, wurde als nicht ausreichend glaubhaft gemacht erachtet. Die Vorinstanz hatte aufgezeigt, dass Reisemöglichkeiten (z.B. über die Türkei) bestanden. Entscheidend war jedoch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers: Er hatte die Schweiz nach seiner Haftentlassung gegen Kaution verlassen, seinen genauen Aufenthaltsort verschleiert und sich geweigert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu benennen. Dieses Verhalten wertete das Bundesgericht als Versuch, sich der Justiz zu entziehen, womit er seine Abwesenheit selbst verschuldet habe (Art. 366 Abs. 3 StPO).
Beschwerdelegitimation der Privatklägerinnen: Die Rüge, die geschädigten Gesellschaften seien nicht zur Anschlussberufung legitimiert gewesen, da ihre Zivilforderungen bereits durch einen Schiedsspruch abgedeckt seien, wird verworfen. Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtlich geschützte Interesse an einem Schuldspruch unabhängig von der Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess besteht. Zudem hatten die Gesellschaften ein direktes Interesse an der Zuweisung der hinterlegten Kaution, was ebenfalls ihre Legitimation begründete.
Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Abweisung der Beweisanträge (Einvernahme von F.________ und G.________, Immobiliengutachten) war nicht willkürlich. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass bei einem komplexen Wirtschaftsdelikt, das fast zwanzig Jahre zurückliegt, die schriftlichen Verträge (insbesondere das "Memorandum of Understanding") und Bankunterlagen eine zuverlässigere Beweisgrundlage darstellen als Zeugenaussagen. Die antizipierte Beweiswürdigung war daher nicht zu beanstanden.
Schuldspruch wegen Veruntreuung: Das Bundesgericht stützt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die "Offshore"-Gelder dem Beschwerdeführer anvertraut waren. Aus dem "Memorandum of Understanding" und dem gesamten Vertragsgefüge ergab sich klar, dass die Darlehen zweckgebunden waren, nämlich zur Deckung der "zusätzlichen Kosten" der Immobilienprojekte. Dieses Vorgehen lag auch im Interesse der Darlehensgeberin, da es den Erfolg der gemeinsamen Investition sichern sollte. Indem der Beschwerdeführer fast eine Million Euro für den Kauf von Luxusautos verwendete, hat er diese Gelder klar zweckwidrig eingesetzt. Seine eigenen, teils widersprüchlichen Aussagen während der Untersuchung stützten diese Feststellung. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz war nicht willkürlich.
Strafzumessung und Beschleunigungsgebot: Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 42 Monaten wird als nicht übermässig streng und somit nicht als ermessensmissbräuchlich beurteilt. Die Vorinstanz hat alle relevanten Faktoren (erhebliche Deliktssumme, egoistische Motive, mangelnde Reue, Fluchtverhalten) korrekt gewürdigt. Auch die Reduktion der Strafe um 10 % wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren wird als angemessen erachtet. Eine weitergehende Reduktion war nicht geboten, zumal der Beschwerdeführer durch sein Verhalten selbst zur Komplexität des Falles beigetragen hat.
Ergebnis
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. März 2025 wird bestätigt. Der Beschwerdeführer wird wegen Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und Gläubigerschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Silex-Newsletter, veröffentlicht in Zusammenarbeit mit Claudia Malaguerra

