Beschwerde in Strafsachen

Versuchte Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Strangulation, direkter Vorsatz und Tragweite des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius)

Versuchte Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Strangulation, direkter Vorsatz und Tragweite des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius)

BGer, 25.02.2026, 6B_280/2024 

Sachverhalt

Am 22. Mai 2018 versuchte A.A., seine Tochter zu erwürgen. Anlass war ein Streit über eine arrangierte Ehe und das Geständnis seiner Tochter, sexuelle Beziehungen zu ihrem Freund gehabt zu haben. In einem stehenden Fahrzeug setzte er sich auf den Rücksitz hinter seine auf dem Beifahrersitz sitzende Tochter, legte ihr eine Kette um den Hals und strangulierte sie damit. Als es dem Opfer gelang, die Kette zu lösen, würgte er sie mehrere Sekunden lang mit blossen Händen weiter, bis sie fliehen konnte. Das Opfer erlitt Hämatome, Rötungen und Petechien an der Mundschleimhaut. A.A. wurde erstinstanzlich wegen versuchter Gefährdung des Lebens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Landesverweis von sieben Jahren verurteilt. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte dieses Urteil im Berufungsverfahren. Er gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.

Recht

Das Bundesgericht ruft die Voraussetzungen des Tatbestands der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) in Erinnerung. Der Täter muss einen Menschen "skrupellos" (d.h. gewissenlos, rücksichtslos oder hemmungslos) in eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr bringen. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand direkten Vorsatz: Der Täter muss die Herbeiführung dieser Gefahr gewollt oder als sicher vorausgesehen haben; Eventualvorsatz genügt nicht. Ein Versuch (Art. 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die Tat aber nicht zu Ende führt oder der Erfolg nicht eintritt. Die Rechtsprechung bejaht die Möglichkeit des Versuchs der Gefährdung des Lebens. Das Bundesgericht erinnert zudem an das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), das es der Rechtsmittelinstanz verbietet, einen Entscheid zum Nachteil des Beschuldigten zu ändern, wenn nur dieser ein Rechtsmittel ergriffen hat. Schliesslich ist eine Sachverhaltsfeststellung nur dann willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr. Das Bundesgericht tritt auf diese Rüge nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen Versuchs verurteilt. Die Vorinstanz war durch das Verbot der reformatio in peius gebunden (da die erste Instanz eine unmittelbare Gefahr verneint hatte) und konnte ihn ohnehin nicht wegen des vollendeten Delikts verurteilen. Ob die unmittelbare Lebensgefahr tatsächlich eingetreten ist, ist daher für den Ausgang des Verfahrens, das den Versuch betrifft, nicht entscheidend.

In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht mit direktem Vorsatz gehandelt, seine Handlungen seien zu schwach gewesen und er habe den Druck von der Kette freiwillig gelöst, um seine Hände zu benutzen, was eine weniger gefährliche Methode sei. Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Erstens belegen die medizinischen Befunde (Hämatome, Petechien usw.) und die Aussage des Opfers (Atemnot) die erhebliche Intensität der Gewalt, die objektiv geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Zweitens betont das Bundesgericht, dass der Wechsel von der Kette zu den Händen kein freiwilliger Akt der Deeskalation war, sondern die Folge des Widerstands des Opfers, dem es gelungen war, sich zu befreien. Die Tatsache, dass der Beschuldigte seinen Angriff sofort mit den Händen fortsetzte, beweist im Gegenteil seine Hartnäckigkeit und seinen deliktischen Willen, was den Schluss auf direkten Vorsatz stützt. Dass er seine Tochter nach ihrer Flucht nicht verfolgte, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation, da die Schwelle zum Versuch durch die Strangulations- und Würgehandlungen bereits deutlich überschritten war. Das nichtige Motiv (Wut) und die Gewalttätigkeit der Handlung bestätigen den "skrupellosen" Charakter des Verhaltens.

Ausgang

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des Lebens wird bestätigt, ebenso die Strafe von zwei Jahren bedingt, der Landesverweis von sieben Jahren und die Kostenverteilung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.




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