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NewsletterStrafrechtliche Beschwerde

Versuchte Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Würgen, direkter Vorsatz und Tragweite des Verbots der reformatio in peius

08 April 2026

BGer, 25.02.2026, 6B_280/2024 

Sachverhalt

Am 22. Mai 2018 versuchte A.A.________, seine Tochter zu erwürgen, nachdem es zu einem Streit über eine arrangierte Ehe gekommen war und sie ihm gestanden hatte, eine sexuelle Beziehung mit ihrem Freund zu haben. In einem stehenden Fahrzeug saß er auf dem Rücksitz hinter seiner Tochter, die auf dem Beifahrersitz saß, und legte ihr zunächst eine Kette um den Hals, um sie zu strangulieren. Als es dem Opfer gelang, sich aus der Kette zu befreien, drückte er ihr mehrere Sekunden lang mit bloßen Händen die Kehle zu, bis sie fliehen konnte. Das Opfer erlitt Hämatome, Rötungen und Petechien an der Mundschleimhaut. A.A.________ wurde in erster Instanz wegen versuchter Gefährdung des Lebens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einem siebenjährigen Landesverweis verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht St. Gallen in der Berufung bestätigt. Er erhebt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt seinen Freispruch.

Rechtliche Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen des Straftatbestands der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB). Der Täter muss "skrupellos" (d. h. rücksichtslos oder ohne Hemmungen) eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr für eine Person schaffen. Auf subjektiver Ebene erfordert die Straftat direkten Vorsatz: Der Täter muss die Schaffung dieser Gefahr gewollt oder als sicher in Kauf genommen haben; Eventualvorsatz genügt nicht. Der Versuch (Art. 22 StGB) ist gegeben, wenn der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die Tat aber nicht vollendet wurde oder der Erfolg nicht eingetreten ist. Die Rechtsprechung lässt den Versuch der Gefährdung des Lebens zu. Das Bundesgericht erinnert zudem an das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), das es der Rechtsmittelinstanz untersagt, eine Entscheidung zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern, wenn nur dieser Berufung eingelegt hat. Schließlich gilt eine Sachverhaltsfeststellung nur dann als willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, wobei die Rüge für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein muss.

Anwendung auf den konkreten Fall

Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Das Bundesgericht erklärt diese Rüge für unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen eines Versuchs verurteilt. Die Vorinstanz, die an das Verbot der reformatio in peius gebunden war (da das erstinstanzliche Gericht die unmittelbare Gefahr verneint hatte), hätte ihn ohnehin nicht wegen des vollendeten Delikts verurteilen können. Daher ist die Frage, ob tatsächlich eine unmittelbare Lebensgefahr bestand, für den Ausgang des Rechtsstreits über den Versuch nicht entscheidend.

In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht die direkte Absicht gehabt, seine Tochter zu gefährden. Er argumentiert, seine Handlungen seien zu schwach gewesen und er habe den Druck der Kette bewusst gelockert, um seine Hände zu benutzen, was eine weniger gefährliche Methode sei. Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Erstens belegen die medizinischen Befunde (Hämatome, Petechien usw.) und die Aussage des Opfers (Atemnot) die erhebliche Intensität der ausgeübten Gewalt, die objektiv geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Zweitens betont das Bundesgericht, dass der Wechsel von der Kette zu den Händen kein freiwilliger Akt der Deeskalation war, sondern die Folge des Widerstands des Opfers, das sich befreien konnte.  

Dass der Beschuldigte seinen Angriff unmittelbar mit den Händen fortsetzte, belegt vielmehr seine Beharrlichkeit und kriminelle Entschlossenheit, was die Annahme eines direkten Vorsatzes begründet. Dass er seiner Tochter nach deren Flucht nicht folgte, ändert nichts an der rechtlichen Würdigung, da die Schwelle zum Versuch durch das Würgen und Strangulieren bereits weit überschritten war. Das nichtige Motiv (Wut) und die Gewalt der Tat bestätigen die Skrupellosigkeit des Verhaltens.

Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung wegen versuchter Gefährdung des Lebens wird bestätigt, ebenso wie die bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, der siebenjährige Landesverweis sowie die Kostenverteilung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.








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