
BGer, 03.03.2026, 6B_102/2026
Sachverhalt
A.A.________ wurde in erster Instanz wegen Mordes am Lebensgefährten seiner Ex-Frau (B.________), wegen versuchten Mordes an Letzterer sowie wegen weiterer Straftaten verurteilt. Vom Vorwurf des versuchten Vergewaltigung seiner Ex-Frau wurde er jedoch freigesprochen. Die festgesetzte Strafe betrug 19 Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, verbunden mit einem Landesverweis für die Dauer von 12 Jahren.
Auf Berufung von B. hin änderte die Strafappellationskammer des Kantons Genf dieses Urteil ab. Sie sprach A.A. zusätzlich der versuchten Vergewaltigung schuldig, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 20 Jahre und bestätigte den 12-jährigen Landesverweis.
A.A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen, wobei er lediglich seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung sowie die Anordnung des Landesverweises anfocht. Er beantragt den Freispruch von diesem Anklagepunkt, eine Strafreduktion sowie die Aufhebung des Landesverweises.
Rechtliche Erwägungen
Das Bundesgericht ruft die für die versuchte Vergewaltigung und den Landesverweis geltenden Rechtsgrundsätze in Erinnerung.
- Versuchte Vergewaltigung (Art. 190 StGB und Art. 22 StGB) :
- Objektive Tatbestandsmerkmale: Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt, wenn der Täter eine Person durch Drohung, Gewalt oder psychischen Druck zu einer sexuellen Handlung zwingt.
- Subjektive Tatbestandsmerkmale: Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass die Person nicht einwilligt und die Handlung unter Zwang erfolgt. Die Ablehnung des Opfers muss für den Täter erkennbar sein (Weinen, Schreien, physischer Widerstand).
- Versuch: Ein Versuch liegt vor, sobald der Täter den Entschluss zur Tat gefasst und eine Handlung vorgenommen hat, die diesen Entschluss manifestiert und den letzten, entscheidenden Schritt zur Tatausführung darstellt.
- Landesverweis (Art. 66a und 66d StGB ; Art. 3 und EMRK) :
- Obligatorische Landesverweisung: Mord und Vergewaltigung sind Straftaten, die für einen Ausländer eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren nach sich ziehen.
- Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung werden die Integration, die familiäre Situation, die Aufenthaltsdauer sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland berücksichtigt.
- Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d StGB, Art. 3 EMRK): Die Landesverweisung darf nicht vollzogen werden, wenn sie zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt, insbesondere wenn der Person im Zielstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Ein solches Risiko muss real, persönlich und konkret sein.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die beiden Rügen des Beschwerdeführers.
- Zur Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung:
- Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht nicht willkürlich ist. Dieses hat den Aussagen des Opfers, B.________, eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, da sie detailliert und konsistent waren und durch materielle Beweise (Fotos von Hämatomen an den Handgelenken) gestützt wurden. Im Gegensatz dazu lieferte der Beschwerdeführer widersprüchliche und wenig glaubhafte Erklärungen.
- Das Bundesgericht weist das Argument des Beschwerdeführers zurück, er habe seine Handlungen eingestellt, sobald er das fehlende Einverständnis des Opfers erkannt habe. Das kantonale Gericht hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer angesichts des Kontextes (Trennung, obsessives Verhalten des Täters, Überraschungsmoment des Angriffs) von Anfang an wusste, dass seine Ex-Ehefrau nicht einwilligte. Er beendete sein Vorgehen erst aufgrund des entschlossenen physischen und verbalen Widerstands des Opfers. Die Absicht, eine Vergewaltigung zu begehen, war somit gegeben und der Versuchsbeginn klar erfüllt.
- Zur Landesverweisung:
- Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bei einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der Tradition der Blutrache (Diya) nach dem von ihm begangenen Mord Lebensgefahr drohe. Er behauptet, der Clan des Opfers werde Rache üben.
- Das Bundesgericht bestätigt die Analyse des kantonalen Gerichts: Obwohl die Tradition der Blutrache existiert, wird das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als aktuell und konkret eingestuft. Es fanden finanzielle Verhandlungen zwischen den Familien statt, und es sind mehrere Jahre ohne Vergeltungsmaßnahmen vergangen. Die Gefahr wird daher zum Zeitpunkt des Urteils als hypothetisch erachtet. Der Antrag auf ein Gutachten zu diesem Thema wird ebenfalls abgewiesen, da er als verspätet und nicht geeignet zur Beweisführung eines aktuellen Risikos angesehen wird.
- Bezüglich der Härtefallklausel ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Landesverweisung den Beschwerdeführer nicht in eine schwere persönliche Lage versetzt. Da er erst im Erwachsenenalter (28 Jahre) in die Schweiz kam, ist er kaum integriert. Seine Bindungen zu seinen Kindern, die bei seiner Haftentlassung volljährig sein werden, sind durch sein eigenes Handeln bereits beeinträchtigt. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ist daher gering.
- Demgegenüber wird das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung aufgrund der extremen Schwere der begangenen Straftaten (Mord, versuchter Mord, versuchte Vergewaltigung) als offensichtlich und überwiegend eingestuft, da diese seine Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit belegen.
Problem
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung sowie die 12-jährige Landesverweisung werden bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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