Beschwerde in Strafsachen

BGer, 03.03.2026, 6B_102/2026
Sachverhalt
A.A.________ wurde erstinstanzlich wegen Mordes am Lebensgefährten seiner Ex-Frau (B.________), versuchten Mordes an dieser sowie weiterer Straftaten verurteilt. Er wurde jedoch vom Vorwurf des Versuchs der Vergewaltigung seiner Ex-Frau freigesprochen. Das Strafmass wurde auf 19 Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, verbunden mit einer Landesverweisung aus der Schweiz für 12 Jahre.
Auf Berufung von B.________ hin änderte die Strafappellations- und Revisionskammer des Kantons Genf dieses Urteil. Sie befand A.A.________ auch des Versuchs der Vergewaltigung für schuldig, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 20 Jahre und bestätigte die 12-jährige Landesverweisung.
A.A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und focht ausschliesslich seine Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung sowie die Landesverweisung an. Er beantragt seinen Freispruch in diesem Anklagepunkt, eine Strafminderung und die Aufhebung der Landesverweisung.
Recht
Das Bundesgericht ruft die auf den Versuch der Vergewaltigung und die Landesverweisung anwendbaren Rechtsgrundsätze in Erinnerung.
Versuch der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB und 22 StGB):
Objektiver Tatbestand: Der Tatbestand der Vergewaltigung ist erfüllt, wenn der Täter eine Person durch Drohung, Gewalt oder psychischen Druck zu einer sexuellen Handlung zwingt.
Subjektiver Tatbestand: Der Täter muss vorsätzlich handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Er muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer nicht einwilligt und die Handlung unter Zwang erduldet. Die Ablehnung des Opfers muss für den Täter erkennbar sein (Weinen, Schreien, körperlicher Widerstand).
Versuch: Ein Versuch liegt vor, sobald der Täter den Entschluss zur Tat gefasst und eine Handlung vorgenommen hat, die diesen Entschluss manifestiert und den letzten entscheidenden Schritt zur Vollendung des Delikts darstellt.
Landesverweisung (Art. 66a und 66d StGB; Art. 3 und 8 EMRK):
Obligatorische Landesverweisung: Mord und Vergewaltigung sind Straftaten, die für einen Ausländer eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren nach sich ziehen.
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese den Ausländer in eine schwere persönliche Notlage bringen würde und die öffentlichen Interessen an der Ausweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt Integration, familiäre Situation, Aufenthaltsdauer und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland.
Non-Refoulement-Prinzip (Art. 66d StGB, Art. 3 EMRK): Die Landesverweisung darf nicht vollzogen werden, wenn sie zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, insbesondere wenn der Person in ihrem Zielstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ein solches Risiko muss real, persönlich und konkret sein.
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüft die beiden Rügen des Beschwerdeführers.
Zur Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung:
Das Bundesgericht erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht willkürlich. Diese hat den Aussagen des Opfers, B.________, höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, da sie detailliert, kohärent und durch materielle Beweise (Fotos von Hämatomen an den Handgelenken) gestützt waren. Im Gegensatz dazu machte der Beschwerdeführer widersprüchliche und wenig glaubwürdige Angaben.
Das Bundesgericht verwirft das Argument des Beschwerdeführers, er habe seine Handlungen eingestellt, sobald er die fehlende Einwilligung des Opfers erkannt habe. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer angesichts des Kontexts (Trennung, obsessives Verhalten des Täters, Überraschungsangriff) von Anfang an wusste, dass seine Ex-Frau nicht einwilligte. Er beendete sein Vorgehen nur aufgrund des entschlossenen körperlichen und verbalen Widerstands des Opfers. Der Vorsatz zur Vergewaltigung war somit gegeben und der Beginn der Ausführung klar erwiesen.
Zur Landesverweisung:
Der Beschwerdeführer macht ein Todesrisiko im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund des Brauchs der «Blutrache» (Diya) nach dem von ihm begangenen Mord geltend. Er behauptet, der Clan des Opfers werde Rache suchen.
Das Bundesgericht bestätigt die Analyse der Vorinstanz: Obwohl der Brauch der «Blutrache» existiert, wird das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als aktuell und konkret angesehen. Es fanden finanzielle Verhandlungen zwischen den Familien statt, und seitdem sind mehrere Jahre ohne Vergeltungsmassnahmen vergangen. Die Gefahr wird daher zum Zeitpunkt des Urteils als hypothetisch eingestuft. Der Antrag auf ein Gutachten zu diesem Thema wird ebenfalls abgewiesen, da er als verspätet und ungeeignet erachtet wird, ein aktuelles Risiko nachzuweisen.
Bezüglich der Härtefallklausel ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Landesverweisung den Beschwerdeführer nicht in eine schwere persönliche Notlage bringt. Er kam im Erwachsenenalter (28 Jahre) in die Schweiz und ist schlecht integriert. Seine Beziehungen zu seinen Kindern, die bei seiner Entlassung aus dem Gefängnis volljährig sein werden, sind bereits durch seine eigenen Taten beeinträchtigt. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ist daher gering.
Im Gegensatz dazu ist das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung aufgrund der ausserordentlichen Schwere der begangenen Straftaten (Mord, versuchter Mord, versuchte Vergewaltigung) offensichtlich und überwiegt. Diese Taten zeugen von seiner Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung und einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Ausgang
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung und die 12-jährige Landesverweisung werden bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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